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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 166n
Unterrichtung des Vollstreckungsstaats
(1) Die Vollstreckungsbehörde hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Kenntnis über Umstände erlangt hat, die nach ihrer Auffassung eine Änderung der Bewährungsmaßnahmen, eine Änderung der Dauer der Bewährungszeit oder einen Widerruf der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung erfordern könnten.
(2) Soweit lediglich die Überwachung der Auflagen und Weisungen nach § 90l Absatz 1 Nummer 2 IRG übernommen wurde, unterrichtet die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsstaat über alle im Geltungsbereich des IRG getroffenen Folgeentscheidungen (insbesondere Widerruf der Strafaussetzung, Verlängerung oder Verkürzung der Bewährungszeit, Änderung der Auflagen und Weisungen, Straferlass nach Ablauf der Bewährungszeit).