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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 93
Zahl der Anlagen
1Die Anzahl der dem Bericht beizufügenden Mehrfertigungen und Unterlagen ergibt sich aus Nummer 30 in Verbindung mit Nummer 12 Absatz 2, wobei im Fall der Nummer 30 Absatz 4 Buchstabe c eine zusätzliche Mehrfertigung zum Zwecke der Unterrichtung des Bundesamtes für Justiz (Nummer 7 Buchstabe a Zuständigkeitsvereinbarung 2004) benötigt wird. 2Unterlagen über den Schuldverdacht, die Identität und die Staatsangehörigkeit sind jedoch nur zweifach vorzulegen. 3Soll um die Auslieferung zweier oder mehrerer verfolgter Personen ersucht werden, die in ein und demselben Haftbefehl oder Straferkenntnis aufgeführt sind, erhöht sich die Zahl der Auslieferungsunterlagen um je zwei Mehrfertigungen. 4Besonderheiten ergeben sich bei der Durchlieferung (vgl. Nummer 104 Absatz 2).