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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 119
Vorübergehende Überstellung von Personen aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren (§ 69 IRG)
(1) Das Ersuchen um Überstellung einer Person zur Beweiserhebung für ein deutsches Verfahren muss in der Regel auch das Ersuchen um Zustellung der Ladung enthalten, es sei denn, die Ladung wäre bereits früher zugestellt worden.
(2) 1Das Ersuchen ist mit dem Haftbefehl (§ 69 Absatz 2 IRG) der für die Durchführung der Überstellung zuständigen Generalstaatsanwaltschaft zuzuleiten. 2Für die Durchführung gilt Nummer 80 Absatz 2 entsprechend.
(3) 1Die völkerrechtlichen Übereinkünfte sehen im Allgemeinen vor, dass eine als Zeuge oder Sachverständiger geladene Person nur mit ihrer Zustimmung in den ersuchenden Staat überstellt werden kann. 2Es empfiehlt sich daher, bereits vor der Stellung eines Zuführungsersuchens die gefangene oder untergebrachte Person – gemäß Nummer 6 über das Bundeskriminalamt, soweit nicht der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist – befragen zu lassen, ob sie mit ihrer Überstellung einverstanden ist.
(4) Die Zuführung von Personen zu dem Zweck, sie als Beschuldigte zu vernehmen oder andere Strafverfolgungsmaßnahmen gegen sie durchzuführen, kann nur im Weg der (endgültigen oder vorübergehenden) Auslieferung erreicht werden.