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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 106
Anhörung der verurteilten Person
Befindet sich die verurteilte Person im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und hat sie nicht selbst das Gesuch gestellt, gibt ihr die Vollstreckungsbehörde Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Vollstreckungshilfeersuchen formlos zu äußern.