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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 172
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag des Bundesamts für Justiz (§ 87i IRG); Vollstreckung (§ 87n IRG)
(1) 1Ist die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig oder ist die betroffene Person unbekannten Aufenthalts, sendet das Amtsgericht die Akten an das Bundesamt für Justiz zurück. 2Wenn die Vollstreckung nach § 87i Absatz 6 IRG ganz oder teilweise durch das Bundesamt für Justiz zu bewilligen ist, stellt das Amtsgericht – erforderlichenfalls unter Beteiligung der zuständigen Vollstreckungsbehörde – sicher, dass dem Bundesamt für Justiz mit der Rücksendung der Akten zugleich eine Bankverbindung nebst Kassenzeichen mitgeteilt wird.
(2) Unverzüglich nach Zustellung der Bewilligungsentscheidung übersendet das Bundesamt für Justiz der Vollstreckungsbehörde die Akten.
(3) 1Über eine Zahlung im ersuchenden Mitgliedstaat informiert das Bundesamt für Justiz unverzüglich – nach Möglichkeit vorab auf elektronischem Weg – die Vollstreckungsbehörde. 2 Nummer 171 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 4 gilt entsprechend.