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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 112
Abschließender Bericht
(1) Dem abschließenden Bericht der Vollstreckungsbehörde bzw. der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. Muster Nummer 27) sind die folgenden Unterlagen in der sich aus Nummer 30 Absatz 4 ergebenden Anzahl, im Original oder in beglaubigter Form, beizufügen:
a)
eine zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts, welcher der Sanktion zugrunde liegt, sofern sich der Sachverhalt nicht einfach aus dem Erkenntnis entnehmen lässt, und das zu vollstreckende Erkenntnis mit Bescheinigung der Rechtskraft (gegebenenfalls auch die einbezogenen Entscheidungen), verbunden mit einer Bescheinigung über die angewendeten Rechtsvorschriften,
b)
soweit erforderlich, die Zustimmungserklärung der verurteilten Person (vgl. Nummer 108),
c)
sonstige Unterlagen, soweit dies nach völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist (vgl. z.B. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d ÜberstÜbk),
d)
eine Bescheinigung über Art und Dauer der Sanktion einschließlich Angaben über Untersuchungshaft, Strafermäßigung und weiterer für die Vollstreckung der Sanktion wesentlicher Umstände,
e)
gegebenenfalls den mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen Beschluss des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Vollstreckung in dem ausländischen Staat und
f)
soweit erforderlich, Übersetzungen. Die Übersetzung des Urteils kann auf den Tenor, den festgestellten Sachverhalt und die Strafzumessungsgründe beschränkt werden.
(2) Der Bericht hat ferner Vorschläge zum Vollzug der Überstellung entsprechend Nummer 91 Absatz 1 Buchstabe e bis g zu enthalten.