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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 148
Mitteilungen ausländischer Stellen
1Amtliche Mitteilungen ausländischer Stellen über Verurteilungen deutscher Staatsangehöriger im Ausland sind – soweit sie unmittelbar bei einer Strafverfolgungsbehörde oder einem Gericht eingehen – dem Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister – auf direktem Weg zuzuleiten. 2 Nummer 24 gilt entsprechend.