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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 98
Ablieferung der verfolgten Person
1Nach der Übernahme wird die verfolgte Person wie eine auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Haftbefehls ergriffene oder rechtskräftig verurteilte Person behandelt. 2Muss die verfolgte Person dem nächsten Amtsgericht vorgeführt werden (§§ 115 ff., 453c StPO) und liegen der Übernahmebehörde die Haftunterlagen nicht vor, verschafft sie sich diese über das INPOL-System oder das Bundeskriminalamt.