Inhalt

RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 59
Verzicht auf die Rücklieferung
1Fallen die Gründe, die einer endgültigen Auslieferung entgegenstehen, vor der Rücklieferung der verfolgten Person weg, unterrichtet die zuständige Justizbehörde unverzüglich die für die Auslieferung zuständige Generalstaatsanwaltschaft. 2Diese berichtet unverzüglich ihrer vorgesetzten Behörde.