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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
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Rechtshilfeordnung für Zivilsachen
(ZRHO)
Vom 19. Oktober 1956
(vgl. Bek. des BMJ v. 16.3.1957, BAnz. Nr. 63 S. 1)

Nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den zuständigen Bundesressorts und den Landesjustizverwaltungen macht das Bundesministerium der Justiz zum Zweck der einheitlichen Verwaltungspraxis der mit der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 befassten Behörden die vom 1. November 2024 an geltende Fassung der Allgemeinen Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen und des Allgemeinen Teils dieser Rechtshilfeordnung bekannt.
Allgemeine Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen

1 Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen

Die internationale Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen ist ein Instrument zur gerichtlichen Regelung von Ansprüchen aus internationalen Rechtsbeziehungen.
Völkerrechtlich endet die Staatsgewalt und damit auch die Gerichtsgewalt an den jeweiligen Staatsgrenzen.
Kein Staat ist befugt, gerichtliche Handlungen jedweder Art auf fremdem Hoheitsgebiet vorzunehmen.
Unter dem Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen ist jede gerichtliche beziehungsweise behördliche Handlung zu verstehen, die auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens zur Einleitung, Durchführung oder Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder eines ausländischen Verfahrens im Inland durchgeführt wird.
Durch die Leistung von Rechtshilfe wird die fremde Staatsgewalt auf das eigene Staatsgebiet ausgedehnt.
Die Gewährung von Rechtshilfe ist deshalb nur zulässig
aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Unionsrechtsakte),
aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen und
im vertraglosen Rechtshilfeverkehr aufgrund gegenseitigen Entgegenkommens („Gegenseitigkeit“).
In diesem Rahmen dulden die am internationalen Rechtshilfeverkehr beteiligten Staaten den Eingriff in ihre Hoheitsrechte.
Aufgabe der Gerichte und der zuständigen Bundes- und obersten Landesbehörden ist es, sicherzustellen, dass bei der Erledigung ausgehender und eingehender Rechtshilfeersuchen die jeweiligen unions- beziehungsweise völkerrechtlichen Vorgaben (vertraglicher Rechtshilfeverkehr) oder vertraglosen Vorgaben (vertragloser Rechtshilfeverkehr) – insbesondere auch in förmlicher Hinsicht – beachtet werden.
Die wichtigsten Regelungen zum Rechtshilfeverkehr in Zivil- oder Handelssachen sind in der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) zusammengefasst.
Die ZRHO ist eine vom Bund und den Ländern erlassene Verwaltungsvorschrift.
Sie ist für die Abwicklung des Rechtshilfeverkehrs bindend und verletzt – als Verwaltungshandeln – auch nicht die richterliche Unabhängigkeit (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 1983 – RiZ (R) 2/83 –, NJW 1983, 2769).

2 Gegenstand der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen

Ob eine Angelegenheit eine Zivil- oder Handelssache betrifft, richtet sich nach dem Gegenstand des jeweiligen Verfahrens.
Maßgebend ist dabei nicht allein, bei welchem Gericht oder bei welcher Behörde das Verfahren anhängig ist.
Entscheidend ist vor allem, ob die Angelegenheit das Bestehen oder Nichtbestehen privater Rechte und Rechtsverhältnisse gleichgeordneter Parteien zum Gegenstand hat und deshalb dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist.
Die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten umfasst somit nicht nur die streitige, sondern auch die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Arbeitsgerichtsbarkeit.
In arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten wird Rechtshilfe nach Maßgabe der gemeinsamen Anordnung für den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit geleistet.
Nicht als Zivil- oder Handelssache anzusehen sind regelmäßig straf-, verwaltungs-, sozial- und finanzrechtliche Angelegenheiten.

3 Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs

3.1 Vertraglicher Rechtshilfeverkehr

Zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der Rechtshilfeverkehr weitgehend durch das Recht der Europäischen Union geregelt, das in aller Regel völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgeht.
Die in der Praxis wichtigsten Unionsrechtsakte und völkerrechtlichen Vereinbarungen sind in § 3 Absatz 2 aufgeführt.

3.2 Vertragloser Rechtshilfeverkehr

Für die Frage der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens auf vertragloser Grundlage ist in der Regel der Grundsatz der Gegenseitigkeit maßgebend.
Dieser Grundsatz besagt, dass in vergleichbaren Fällen auch der ersuchende Staat dem ersuchten Staat gegenüber zur Leistung von Rechtshilfe bereit ist.
Die Erledigung solcher Rechtshilfeersuchen richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates (siehe Länderteil).

4 Arten von Ersuchen

Unterschieden werden nach § 5 folgende Arten von Ersuchen:
Zustellungsanträge,
Ersuchen um Beweisaufnahme oder andere gerichtliche Handlungen,
Ersuchen um Vollstreckungshilfe,
Ersuchen um Verfahrensüberleitung,
Ersuchen um Verfahrenshilfe und
Ersuchen um Rechtsauskunft.
Für eine Zustellung in einen anderen Staat bedarf es dann keines Zustellungsantrags, wenn eine Postzustellung zulässig ist.

5 Übermittlungswege im Rechtshilfeverkehr

Für die Übermittlung von Ersuchen kommt der unmittelbare Verkehr, der konsularische Weg, in besonderen Fällen der ministerielle Beförderungsweg und der diplomatische Weg in Betracht (§ 6).
Auf welchem Weg die Ersuchen im Einzelfall zu übermitteln sind, ergibt sich aus dem Länderteil.

6 Zuständigkeiten in Rechtshilfeangelegenheiten

Die Gerichte sowie die zuständigen Bundes- und obersten Landesbehörden leisten zur Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder zur Förderung eines ausländischen Verfahrens im Inland entsprechend den Anordnungen dieser Verwaltungsvorschrift Rechtshilfe, soweit nicht durch andere rechtliche Grundlagen Abweichendes bestimmt ist.
Das Bundesamt für Justiz erteilt in Fragen der internationalen Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen Auskunft und bemüht sich bei auftretenden Problemen im Kontakt mit den zuständigen Stellen im Ausland um eine Lösung im Vermittlungswege.
Das Bundesamt für Justiz ist zudem in bestimmten Rechtshilfefällen zuständig oder zu beteiligen.
Für die Belange der Zentralen Behörden in Kindschaftsangelegenheiten, betreffend Auslandsunterhalt und Auslandsadoption, ist die Zuständigkeit des Bundesamts für Justiz gegeben.

7 Nützliche Internet-Adressen zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen

Eine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit, Qualität und jederzeitige Verfügbarkeit der auf den genannten Internetseiten bereitgestellten Informationen wird nicht übernommen.

7.1 Europäische Union

7.1.1 Europäisches Justizportal

Das Europäische Justizportal informiert unter https://e-justice.europa.eu/home?action=home&plang=de zu den Themen Recht, Rechtsprechung, Justiz, Gerichtsverfahren und Register für alle Mitgliedstaaten der EU.
Es ist zentraler Einstiegs- und Informationsort sowie Zugangsseite zum Europäischen Gerichtsatlas (https://e-justice.europa.eu/321/DE/european_judicial_atlas_in_civil_matters), zu den in EU-Rechtsakten vorgeschriebenen Formblättern (https://e-justice.europa.eu/155/DE/online_forms) und vielen anderen Datenbanken.

7.1.2 EU-Informationsseiten

Für das Unionsrecht, die Rechtsprechung der Unionsgerichte und rechtspolitische Entwicklungen wird zudem auf folgende Informationsangebote verwiesen:
Recht der Europäischen Union: www.eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de,
Europäischer Gerichtshof: https://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/de/ und
Europäische Kommission: https://ec.europa.eu/info/index_de.

7.2 Europarat

Europarat: https://www.coe.int/de/web/conventions/home.

7.3 Bund und Länder

7.3.1 Bundesamt für Justiz

Das Bundesamt für Justiz bietet unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/InternationaleZusammenarbeit/Zivilsachen/Rechtshilfe/Rechtshilfe_node.html Informationen zur Rechtshilfe und den aktuellen Text dieser Verwaltungsvorschrift sowie der aktualisierten Länderabschnitte an.

7.3.2 Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen

Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen betreut eine Internetseite https://www.ir-online.nrw.de/ mit zahlreichen Informationen zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen.
In Kooperation mit dem Bundesamt für Justiz werden in diese Datenbank laufend die aktualisierten Länderabschnitte eingestellt.

7.4 Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen

Die Informationen auf dem Europäischen Justizportal zum Unionsrecht und zum Recht der Mitgliedstaaten (siehe Nummer 7.1.1) werden weitgehend vom Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) erarbeitet (siehe https://e-justice.europa.eu/21/DE/european_judicial_network_in_civil_and_commercial_matters).
Informationen der Bundeskontaktstelle im Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen im Bundesamt für Justiz sind unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/InternationaleZusammenarbeit/Zivilsachen/Rechtshilfe/Rechtshilfe_node.html abrufbar.
Hier sind auch die Kontaktdaten der deutschen EJN-Familienrichterinnen und -richter abrufbar, die in grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten und Kindesentführungsfällen in der Europäischen Union als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
Ebenso finden sich hier die Kontaktdaten der deutschen Verbindungsrichterinnen und -richter, die als Mitglieder des Richternetzwerks der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
Weiterhin finden sich hier Links zu den weiteren deutschen Mitgliedern im EJN.
Siehe zu den deutschen Kontaktstellen auch § 16a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz sowie § 72 dieser Verwaltungsvorschrift.

7.5 Haager Übereinkommen

Der aktuelle Stand der Ratifikationen der im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossenen Rechtshilfeübereinkommen und nützliche Informationen zu deren Anwendung sowie die Notifikationen der Vertragsstaaten lassen sich der Internetseite www.hcch.net/index_de.php?act=conventions.listing entnehmen.
Insbesondere ist unter https://www.hcch.net/de/publications-and-studies/details4/?pid=6557&dtid=65 auch das Muster für Ersuchen nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 abrufbar (siehe auch § 64g und Vordruck ZRH 8).
Unter https://www.hcch.net/de/publications-and-studies/details4/?pid=7072&dtid=3 ist zudem das Handbuch zur Durchführung von Videokonferenzen nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 abrufbar.

7.6 Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen

Der Ratifikationsstand des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens ist abrufbar unter www.conventions.coe.int/Treaty/Commun/QueVoulezVous.asp?NT=062&CM=8&DF=13/01/2015&CL=ENG.

7.7 Deutsches Gerichtsverzeichnis

Im Internet ist eine kostenlose Suche nach deutschen Gerichten unter https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche möglich.

7.8 Deutsche Gesetzestexte

Der nicht amtliche Text deutscher Gesetze findet sich unter www.gesetze-im-internet.de.
Bundesrecht wird inzwischen rein elektronisch auf https://www.recht.bund.de/ verkündet.
Im Teil II des digitalen Bundesgesetzblatts finden sich vor allem völkerrechtliche Vereinbarungen sowie damit zusammenhängende Rechtsvorschriften.

7.9 Bundesamt für Justiz/Zentrale Behörden

7.9.1 Auslandsunterhalt

Informationen zur Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (EG-Unterhaltsverordnung), zum Haager Übereinkommen von 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007), zum Unterhaltsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1956 (VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956) und zum Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) sind unter www.bundesjustizamt.de/auslandsunterhalt abrufbar.
Formblätter nach der EG-Unterhaltsverordnung sind abrufbar unter https://e-justice.europa.eu/content_maintenance_obligations_forms-274-de.do.
Weitere Antragsformulare sind unter www.bundesjustizamt.de/auslandsunterhalt abrufbar.

7.9.2 Auslandsadoption

Informationen in Angelegenheiten internationaler Adoptionen sind abrufbar unter www.bundesjustizamt.de/auslandsadoption.

7.9.3 Internationales Sorgerecht

Informationen zur Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb-Verordnung), zum Haager Kindesentführungsübereinkommen, zum Haager Kinderschutzübereinkommen und zum Europäischen Sorgerechtsübereinkommen sowie Antragsformulare sind abrufbar unter www.bundesjustizamt.de/sorgerecht.

7.10 Auswärtige Beziehungen/Internationaler Urkundenverkehr/Rechtspolitik

7.10.1 Auswärtige Beziehungen

Das Auswärtige Amt (AA) bietet in der „Länderliste“ aktuelle Informationen zu ausgehenden Rechtshilfeersuchen unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/rechtshilfeverkehr.
Informationen zu einzelnen deutschen Auslandsvertretungen sind abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/deutsche-auslandsvertretungen.
Das Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland ist abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/terminologie/-/215252.

7.10.2 Internationaler Urkundenverkehr

Informationen zum internationalen Urkundenverkehr bietet das AA unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/urkunden/2007718.
Zum internationalen Urkundenverkehr innerhalb der Europäischen Union finden sich auch auf der Seite des Bundesamt für Justiz unter https://www.bundesjustizamt.de/urkundenverkehr Informationen.

7.10.3 Rechtspolitik

Das Bundesministerium der Justiz bietet umfangreiche Informationen zu aktuellen rechtspolitischen Themen unter www.bmj.de.

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gegenstand der Regelung
§ 2 Begriff der Rechtshilfe
§ 3 Grundlagen der Rechtshilfe
§ 4 Begriffsbestimmungen, Gleichstellungsbestimmung
§ 5 Arten der Ersuchen und Postzustellungen
§ 6 Beförderungswege im Rechtshilfeverkehr
§ 7 Besondere Schriftstücke im Rechtshilfeverkehr
§ 8 Äußere Form des Rechtshilfeverkehrs
§ 9 Verwaltungsmäßige Prüfung und Überwachung des Rechtshilfeverkehrs
§ 10 Unterrichtung der Landesjustizverwaltung
§ 11 Behandlung von Post- und Wertsendungen
Abschnitt 2 Ausgehende Ersuchen und Postzustellungen
Unterabschnitt 1 Erledigungsstellen
§ 12 Allgemeines
§ 13 Allgemeines zur Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen
§ 14 Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen zur Erledigung in eigener Zuständigkeit
§ 15 Rechtshilfe bei Beteiligung von Beschäftigten deutscher Auslandsvertretungen
§ 16 Allgemeines zur Zuständigkeit ausländischer Stellen
Unterabschnitt 2 Allgemeine Vorschriften für Ersuchen an ausländische Stellen oder an deutsche Auslandsvertretungen
Titel 1 Form und Inhalt der Ersuchen
§ 17 Fassung der Ersuchen
§ 18 Anlagen
§ 19 Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit
§ 20 Inhalt der Ersuchen
§ 21 Beachtung deutschen Verfahrensrechts
§ 22 Ersuchen um mehrere Amtshandlungen
§ 23 Begleitschreiben
§ 24 Begleitbericht
§ 25 Denkschrift
Titel 2 Übersetzungen
§ 26 Ersuchen an ausländische Stellen
§ 27 Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen
Titel 3 Verwaltungsmäßige Prüfung der Ersuchen
§ 28 Allgemeines
§ 29 Aufgaben der Prüfungsstelle
§ 30 Verfahren der Prüfungsstelle
Titel 4 Änderung oder Rücknahme von Ersuchen
§ 31 Benachrichtigung der ersuchten Stelle
Titel 5 Überwachung der Erledigung der Ersuchen
§ 32 Maßnahmen der ersuchenden Stelle
Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für die einzelnen Arten der ausgehenden Ersuchen
Titel 1 Zustellungsanträge
Untertitel 1 Zustellungsanträge im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung
§ 33 Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen
§ 34 Allgemeines
§ 34a Anschriftenermittlung
§ 35 Zuzustellende Schriftstücke und Fristen
§ 36 Zentralstelle
§ 37 Übersetzungs- und Benachrichtigungserfordernisse; Annahmeverweigerung
§ 38 Zustellungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kapitel 1 Einzelheiten zur Zustellung durch ausländische Empfangsstellen (Kapitel II Abschnitt 1 der EU-Zustellungsverordnung)
§ 39 Zustellung durch ausländische Empfangsstellen
§ 40 Zustellungsantrag
§ 41 Ausfüllen des Antrags
§ 42 Zustellungsform
§ 43 Anzahl der zuzustellenden Schriftstücke
§ 44 Übermittlung
§ 45 Kosten
Kapitel 2 Einzelheiten zur Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen (Artikel 17 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung), zur Zustellung durch Postdienste (Artikel 18 der EU-Zustellungsverordnung), zur elektronischen Zustellung (Artikel 19 der EU-Zustellungsverordnung) und zur unmittelbaren Zustellung (Artikel 20 der EU-Zustellungsverordnung)
§ 46 Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen
§ 47 Zustellung durch Postdienste
§ 48 Elektronische Zustellung
§ 49 Unmittelbare Zustellung
Untertitel 2 Zustellungsanträge außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Zustellungsverordnung
§ 50 Zustellung durch Postdienste
§ 51 Zustellung durch ausländische Stellen
§ 52 Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen
§ 53 Zuzustellende Schriftstücke und Fristen
§ 54 Zustellung an einen ausländischen Staat oder einen ausländischen Diplomaten
Titel 2 Ersuchen um Beweisaufnahme oder andere gerichtliche Handlungen
Untertitel 1 Ersuchen im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung
§ 55 Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen
§ 56 Allgemeines
§ 57 Zentralstelle
Kapitel 1 Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht
§ 58 Stellung des Ersuchens
§ 58a Ersuchen um Vernehmung
§ 59 Ersuchen um Erledigung in besonderer Form
§ 60 Möglichkeiten der Anwesenheit und Beteiligung
§ 60a Zuschaltung per Video oder Telefon
§ 61 Anwesenheit und Beteiligung von Verfahrensbeteiligten nach Artikel 13 der EU-Beweisaufnahmeverordnung
§ 62 Anwesenheit und Beteiligung von Richtern und Sachverständigen nach Artikel 14 der EU-Beweisaufnahmeverordnung
Kapitel 2 Unmittelbare Beweisaufnahme durch das Prozessgericht nach Artikel 19 und 20 der EU-Beweisaufnahmeverordnung
§ 63 Voraussetzungen, Übermittlungsweg, Form der unmittelbaren Beweisaufnahme
Kapitel 3 Vernehmungen durch deutsche Auslandsvertretungen
§ 63a Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen
Untertitel 2 Ersuchen außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Beweisaufnahmeverordnung
Kapitel 1 Allgemeine Regelungen
§ 64 Möglichkeiten im Ausland, Beweis zu erheben oder andere gerichtliche Handlungen durchzuführen
§ 64a Ersuchen um Vernehmung an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen
§ 64b Ersuchen um Erledigung in besonderer Form
§ 64c Sachverständigentätigkeit im Ausland
§ 64d Schriftliche Befragung
§ 64e Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten
§ 64f Anwesenheit deutscher Richter
Kapitel 2 Besondere Vorschriften im Anwendungsbereich des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970
§ 64g Allgemeines
§ 64h Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten
§ 64i Anwesenheit deutscher Richter
§ 64j Beweisaufnahme durch Beauftragte nach Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970
Titel 3 Ersuchen um Vollstreckungshilfe
§ 65 Allgemeines
§ 66 Vollstreckbarerklärung von Prozesskosten
§ 67 Einziehung von Gerichtskosten
Titel 4 Ersuchen um Verfahrensüberleitung
§ 68 Ersuchen um Abgabe eines ausländischen Verfahrens
§ 69 Ersuchen um Übernahme eines deutschen Verfahrens
Titel 5 Ersuchen um Verfahrenshilfe
§ 70 Allgemeines
§ 71 Ersuchen um behördliche Auskunft
§ 72 Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen
§ 73 Ersuchen um Rechtsauskunft
§ 74 Ersuchen um zeitweilige Aktenüberlassung
Unterabschnitt 4 Kosten der Rechtshilfe
Titel 1 Gebühren der Prüfungsstellen
§ 75 Festsetzung und Einziehung der Gebühren
Titel 2 Kosten der deutschen Auslandsvertretungen
§ 76 Allgemeines
§ 77 Gebührenfreiheit
§ 78 Zahlung der Gebühren und Auslagen
Titel 3 Kosten ausländischer Stellen
§ 79 Vertraglicher Rechtshilfeverkehr
§ 80 Vertragloser Rechtshilfeverkehr
Titel 4 Kostenvorschuss
§ 81 Einforderung eines Kostenvorschusses
Abschnitt 3 Eingehende Ersuchen
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 82 Sachliche Zuständigkeit für die Entgegennahme von Ersuchen
§ 83 Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit
§ 84 Prüfung der Zulässigkeit der Rechtshilfe
§ 84a Prüfung und Erledigung eingehender Staatenklagen
§ 85 Übersetzungen
§ 86 Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit
§ 87 Form und Inhalt der Erledigungsstücke
§ 88 Form und Inhalt des Begleitschreibens
§ 89 Verwaltungsmäßige Prüfung der Erledigung und Rückleitung der Erledigungsstücke
§ 90 Begleitbericht
Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für die einzelnen Arten der eingehenden Ersuchen
Titel 1 Zustellungsanträge
Untertitel 1 Zustellungsanträge im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung
§ 91 Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen
§ 92 Zuständigkeiten
§ 93 Übermittlung
§ 94 Form und Sprache
§ 95 Empfangsbestätigung
§ 96 Nachforderung fehlender Angaben oder Schriftstücke
§ 97 Rücksendung von Anträgen
§ 98 Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit
§ 99 Anträge auf Anschriftenermittlung
§ 100 Arten der Zustellung
§ 101 Belehrung des Zustellungsempfängers über das Annahmeverweigerungsrecht
§ 102 Durchführung der Zustellung
§ 103 Rasche Durchführung, Nichtzustellung
§ 104 Annahmeverweigerung
§ 105 Nachweis der Zustellung
§ 106 Beifügung weiterer Schriftstücke
§ 107 Nachweis der Nichtzustellung bei Annahmeverweigerung
§ 108 Zustellungen durch Vertretungen anderer Mitgliedstaaten
§ 109 Postzustellungen
§ 109a Elektronische Zustellungen
§ 109b Unmittelbare Zustellung im Parteibetrieb
Untertitel 2 Zustellungsanträge außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Zustellungsverordnung
Kapitel 1 Allgemeines
§ 110 Zuständigkeit
§ 111 Arten der Zustellung
Kapitel 2 Formlose Zustellung
§ 112 Zulässigkeit
§ 113 Durchführung der formlosen Zustellung
Kapitel 3 Förmliche Zustellung
§ 114 Zulässigkeit
§ 115 Übersetzungen
§ 116 Durchführung der förmlichen Zustellung
Kapitel 4 Kosten des Zustellungsempfängers
§ 117 Keine Auslagenerstattung
Kapitel 5 Nachweis der Zustellung oder Nichtzustellung
§ 118 Allgemeines
§ 119 Nachweis der formlosen Zustellung
§ 120 Nachweis der förmlichen Zustellung nach der Zivilprozessordnung
§ 121 Nachweis der Zustellung in besonderer Form
§ 122 Zustellungsnachweis auf einer Zweitausfertigung
§ 123 Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung
§ 124 Zustellungszeugnisse im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965
Kapitel 6 Rückleitung
§ 125 Erledigungsstücke
Kapitel 7 Zustellungsaufträge an Gerichtsvollzieher
§ 126 Verfahren bei unmittelbar eingehenden Aufträgen
Titel 2 Ersuchen um Beweisaufnahme oder andere gerichtliche Handlungen
Untertitel 1 Beteiligung deutscher Gerichte
§ 127 Zuständigkeit für die Erledigung eingehender Ersuchen
§ 128 Form der Erledigung
§ 128a Besonderheiten der EU-Beweisaufnahmeverordnung
§ 129 Schriftliche Befragung
§ 130 Schriftstücke bei Vernehmungen
§ 131 Eidesabnahme
§ 132 Aussagegenehmigung
§ 133 Anwesenheit und Beteiligung von Verfahrensbeteiligten
§ 134 Anwesenheit und Beteiligung ausländischer Richter und Sachverständiger
§ 135 Rückleitung
Untertitel 2 Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht
§ 136 Voraussetzungen und Bewilligung unmittelbarer Beweisaufnahmen nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung
§ 136a Voraussetzungen und Bewilligung unmittelbarer Beweisaufnahmen nach Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970
Titel 3 Ersuchen um Vollstreckungshilfe
§ 137 Allgemeines
§ 138 Vollstreckungshilfe bei Prozesskosten
§ 139 Einziehung von Gerichtskosten
Titel 4 Ersuchen um Verfahrensüberleitung
§ 140 Ersuchen um Abgabe eines deutschen Verfahrens
§ 141 Ersuchen um Übernahme eines ausländischen Verfahrens
Titel 5 Ersuchen um Verfahrenshilfe
§ 142 Allgemeines
§ 143 Ersuchen um behördliche Auskunft
§ 144 Ersuchen um Rechtsauskunft
§ 145 Ersuchen um zeitweilige Aktenüberlassung
Unterabschnitt 3 Kosten der Rechtshilfe
§ 146 Umfang der Kostenerstattungspflicht
§ 147 Kostenschuldner
§ 148 Verfahren bei der Einziehung
§ 1
Gegenstand der Regelung
1Diese Verwaltungsvorschrift enthält die allgemeinen Richtlinien für den Rechtshilfeverkehr der deutschen Justizbehörden mit dem Ausland im Bereich des Zivil- und Handelsrechts. 2Eine Rechtsangelegenheit ist als zivil- oder handelsrechtlich anzusehen, wenn sie ihrer Natur nach das Bestehen privater Rechte oder Rechtsverhältnisse gleichgeordneter Parteien betrifft. 3Die Art der Gerichtsbarkeit, der das mit der Angelegenheit befasste Gericht angehört, ist nicht maßgebend; insbesondere ist unerheblich, ob es sich um eine Angelegenheit der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt.
§ 2
Begriff der Rechtshilfe
(1) 1Rechtshilfe im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist jede gerichtliche oder behördliche Hilfe in einer Zivil- oder Handelssache, die entweder zur Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder zur Förderung eines ausländischen Verfahrens im Inland geleistet wird. 2Hierzu zählen vor allem Ersuchen um Zustellung oder Beweisaufnahme, aber auch sonstige Ersuchen, wie etwa Ersuchen um Auskünfte über inländisches oder ausländisches Recht. 3Rechtshilfe kann auch durch Zustellung von Schriftstücken geleistet werden, die nicht oder noch nicht im Zusammenhang mit einem Verfahren stehen.
(2) 1Rechtshilfe wird in der Regel auf Ersuchen von Gerichten oder Behörden gewährt, die mit der Rechtsangelegenheit befasst oder nach dem Recht des ersuchenden Staates für die Stellung des Ersuchens zuständig sind. 2Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten wird sie nur gewährt, wenn er aufgrund europäischen Unionsrechts oder einer völkerrechtlichen Vereinbarung einen solchen Antrag stellen kann oder wenn ihm das Gericht oder die Behörde aufgegeben hat, einen solchen Antrag zu stellen.
§ 3
Grundlagen der Rechtshilfe
(1) Der Rechtshilfeverkehr wird durchgeführt
1.
aufgrund von Unionsrechtsakten oder von völkerrechtlichen Vereinbarungen (vertraglicher Rechtshilfeverkehr);
2.
im Übrigen aufgrund gegenseitigen Entgegenkommens (vertragloser Rechtshilfeverkehr).
(2) Für den vertraglichen Rechtshilfeverkehr sind insbesondere die nachstehenden Unionsrechtsakte und völkerrechtlichen Vereinbarungen von Bedeutung:
1.
Unionsrechtsakte:
a)
Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40, L 173 vom 30.6.2022, S. 133), im Folgenden: EU-Zustellungsverordnung, und Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen vom 19. Oktober 2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55, L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist;
b)
Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1), im Folgenden: EU-Beweisaufnahmeverordnung;
c)
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79), im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 gelten fort bis zum Geltungsbeginn von Artikel 5, 8 und 10 der EU-Zustellungsverordnung (Artikel 36 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 2 EU-Zustellungsverordnung);
d)
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1), im Folgenden: Brüssel Ia-Verordnung;
e)
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1), im Folgenden: Brüssel I-VO;
f)
Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1), im Folgenden: Brüssel IIb-Verordnung; Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 19);
g)
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1), im Folgenden: Brüssel IIa-Verordnung; Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 19);
h)
Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25), geändert durch die Entscheidung Nr. 568/2009/EG vom 18. Juni 2009 (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 35), im Folgenden: EJN für Zivil- und Handelssachen;
i)
Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15), im Folgenden: EG-Vollstreckungstitel-Verordnung;
j)
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1), im Folgenden: EG-Mahnverfahrensverordnung;
k)
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1), im Folgenden: EG-Verordnung für geringfügige Forderungen;
l)
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1), im Folgenden: EG-Unterhaltsverordnung; Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist;
m)
Richtlinie 2003/8 (EG) des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41), im Folgenden: PKH-Richtlinie.
2.
Allgemeine völkerrechtliche Vereinbarungen:
a)
Deutsch-britisches Abkommen vom 20. März 1928 über den Rechtsverkehr (RGBl. II S. 623; 1929 II S. 133, BGBl. 1953 II S. 116), im Folgenden: deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928; Verordnung zur Ausführung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist;
b)
Haager Übereinkommen über den Zivilprozess vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 576; 1959 II S. 1388), im Folgenden: Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954; Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist;
c)
Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453; 1979 II S. 779; 1991 II S. 1396; 1993 II S. 703, 704; 1995 II S. 755, 757), im Folgenden: Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965; dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, an die Stelle der Artikel 1 bis 7 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954; §§ 1 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist;
d)
Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II S. 773), im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, das zuletzt durch die Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1) geändert worden ist;
e)
Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472; 1979 II S. 780; 1991 II S. 1396; 1993 II S. 739; 1995 II S. 77), im Folgenden: Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970; dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, an die Stelle der Artikel 8 bis 16 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954; §§ 7 bis 14 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist;
f)
Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 319 vom 25.11.1988), im Folgenden: Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988, das zuletzt durch das Übereinkommen von Lugano vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3; ABl. L 147 vom 10.6.2009, S. 1) geändert worden ist;
g)
Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen (ABl. L 133 vom 29.5.2009, S. 1); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist;
h)
Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3; ABl. L 147 vom 10.6.2009, S. 1), im Folgenden: Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007; Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist;
i)
Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 187 vom 14.7.2022, S. 1); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist.
3.
Völkerrechtliche Vereinbarungen zum Unterhalt:
a)
Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149, 1377, 1971 II S. 105), im Folgenden: VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956; Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist;
b)
Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl. 1961 II S. 1005, 1962 II S. 15), im Folgenden: Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958; Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-15 veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist;
c)
Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 825, 1987 II S. 220), im Folgenden: Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973; Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist;
d)
Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (ABl. L 192 vom 22.7.2011 S. 51), im Folgenden: Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007; Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist.
4.
Völkerrechtliche Vereinbarungen zur Rechtsauskunft:
Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937, 1975 II S. 300), im Folgenden: Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968; Auslands-Rechtsauskunftsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
5.
Sonstige völkerrechtliche Vereinbarungen:
Auf weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen mit deutscher Beteiligung wird im Länderteil besonders hingewiesen. Ferner wird auf den vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Fundstellennachweis B – Völkerrechtliche Vereinbarungen/Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands – des Bundesgesetzblatts Teil II (abrufbar unter https://www.recht.bund.de/) Bezug genommen.
(3) 1Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen Regelungen über die Rechts- und Amtshilfe in Personenstands- und Nachlasssachen enthalten, wird hierauf hingewiesen. 2Nicht aufgenommen sind
1.
Vereinbarungen, die Regelungen über Rechts- und Amtshilfe in Personenstands- und Nachlasssachen enthalten:
a)
Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien sowie das Schlussprotokoll vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II S. 1002, 1006, BGBl. 1955 II S. 829, BGBl. 1997 II S. 2);
b)
Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Türkischen Republik vom 28. Mai 1929 sowie die Anlage zu Artikel 20 des Konsularvertrages (RGBl. 1930 II. S. 747);
c)
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Irischen Freistaat vom 12. Mai 1930 (RGBl. 1931 II. S. 115, 692; BGBl. 1952 II. S. 608);
d)
Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 30. Juli 1956 (BGBl. 1957 II S. 284, 285; 1958 II S. 17);
e)
Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25. April 1958 (BGBl. 1959 II S. 232, 233, 469).
2.
Völkerrechtliche Vereinbarungen in Sorgerechtsangelegenheiten und zum Erwachsenenschutz:
a)
Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBl. 1971 II S. 217, 1150);
b)
Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 206, 220, 1991 II S. 392); Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 19);
c)
Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 1991 II S. 329); Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 19);
d)
Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603); Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 19);
e)
Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (BGBl. 2007 II S. 323); Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314; 2009 II S. 39), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.
§ 4
Begriffsbestimmungen, Gleichstellungsbestimmung
(1) Für die Zwecke dieser Verwaltungsvorschrift bezeichnet der Ausdruck:
1.
„ausgehende Ersuchen“ die Ersuchen, die eine deutsche Justizbehörde an eine ausländische Stelle oder an eine deutsche Auslandsvertretung richtet;
2.
„eingehende Ersuchen“ die Ersuchen, die eine ausländische Stelle oder Vertretung an eine deutsche Justizbehörde richtet;
3.
„ausländische Stellen“ die nichtdeutschen Behörden und Stellen im Ausland;
4.
„ausländische Vertretungen“ die ausländischen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen im Inland;
5.
„deutsche Auslandsvertretungen“ die deutschen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen im Ausland.
(2) Status- und Funktionsbestimmungen gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 5
Arten der Ersuchen und Postzustellungen
Im Rechtshilfeverkehr wird wie folgt unterschieden:
1.
Zustellungsanträge sind auf die Übergabe eines Schriftstücks und die amtliche Feststellung der Übergabe gerichtet. Nach der Art der Durchführung kommen in Betracht:
a)
Ersuchen an ausländische Stellen oder an deutsche Auslandsvertretungen:
aa)
Im vertraglichen und vertraglosen Rechtshilfeverkehr können formlose Zustellungen beantragt werden, mit denen die Zustellung durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt wird, wenn er zur Annahme bereit ist;
bb)
Im vertraglichen Rechtshilfeverkehr können förmliche Zustellungen beantragt werden, mit denen die Zustellung entweder in der Form, die durch das Recht des ersuchten Staates für gleichartige inländische Zustellungen vorgeschrieben ist, oder in einer besonderen Form bewirkt wird, die der ersuchende Staat gewünscht hat;
cc)
die EU-Zustellungsverordnung unterscheidet nicht zwischen formloser und förmlicher Zustellung. Auf § 34 Absatz 2 wird verwiesen.
b)
Postzustellungen:
Im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung sind Zustellungen durch Postdienste grundsätzlich zulässig (Artikel 18 der EU-Zustellungsverordnung). Im Übrigen können Zustellungen im Ausland unmittelbar durch Postdienste erfolgen, soweit dies aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen zulässig ist (§ 183 der Zivilprozessordnung). Näheres ergibt sich aus dem Länderteil.
2.
Ersuchen um Beweisaufnahme oder um Vornahme anderer gerichtlicher Handlungen richten sich insbesondere auf die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen, die Anhörung und Vernehmung von Verfahrensbeteiligten, die Einnahme eines Augenscheins, die Aufnahme eines Urkundenbeweises, die Prüfung von Urkunden, die Abnahme von Eiden oder die Vornahme eines Sühneversuchs.
3.
Ersuchen um Vollstreckungshilfe werden vornehmlich gestellt, wenn Kosten im ersuchten Staat einzuziehen sind.
4.
Ersuchen um Verfahrensüberleitung werden gestellt, wenn ein in einem Staat anhängiges Verfahren, beispielsweise in Vormundschafts-, Betreuungs- oder Nachlasssachen, an die Behörden eines anderen Staates abgegeben und von ihnen übernommen werden soll.
5.
Ersuchen um Verfahrenshilfe enthalten die Bitte, andere als gerichtliche Handlungen vorzunehmen, beispielsweise Akten oder Urkunden zu übersenden, behördliche Auskünfte zu erteilen oder Zeugen oder Berechtigte zu ermitteln.
6.
Ersuchen um Rechtsauskunft enthalten die Bitte um Auskunft über den Inhalt ausländischen oder inländischen Rechts. Sie können insbesondere nach dem Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 gestellt werden. Einfach gelagerte Anfragen können auch über die deutschen Kontaktstellen im EJN für Zivil- und Handelssachen beantwortet werden.
§ 6
Beförderungswege im Rechtshilfeverkehr
(1) Für den Verkehr der inländischen Stellen mit ausländischen Stellen in Angelegenheiten der Rechtshilfe kommen in der Regel in Betracht:
1.
der unmittelbare Verkehr zwischen den Stellen des ersuchenden und des ersuchten Staates;
2.
der konsularische Weg, bei dem der Konsul des ersuchenden Staates die Erledigung vermittelt;
3.
der ministerielle Weg, bei dem die Ersuchen über die Justizressorts des ersuchenden und des ersuchten Staates geleitet werden;
4.
der diplomatische Weg, bei dem die diplomatische Vertretung des ersuchenden Staates die Erledigung des Ersuchens vermittelt.
(2) Der diplomatische Weg ist zu wählen, wenn die Übermittlungswege in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht zugelassen sind.
(3) Ist der konsularische Weg oder der unmittelbare Verkehr zugelassen, so ist gleichwohl der diplomatische Weg zu wählen, wenn tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder sonstige Gründe es angezeigt erscheinen lassen.
(4) Der ministerielle Weg ist in den aus dem Länderteil ersichtlichen Fällen maßgebend.
§ 7
Besondere Schriftstücke im Rechtshilfeverkehr
Im Rechtshilfeverkehr werden folgende besondere Schriftstücke verwendet:
1.
Das Begleitschreiben (§ 23) dient der Übermittlung eines Ersuchens um Rechtshilfe oder der Rückleitung eines erledigten Ersuchens an die ersuchende Stelle. Es wird gerichtet
a)
bei ausgehenden Ersuchen an eine deutsche Auslandsvertretung oder im unmittelbaren Verkehr an eine besondere ausländische Empfangsstelle, wenn die Auslandsvertretung oder die Empfangsstelle das Ersuchen an die ersuchte Stelle weitergeben soll;
b)
bei eingehenden Ersuchen an eine ausländische Stelle, der die Erledigungsstücke zu einem Ersuchen übermittelt werden.
Bei Zustellungsanträgen und Zustellungsnachweisen nach der EU-Zustellungsverordnung und dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sind Begleitschreiben nicht erforderlich. Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung.
2.
Mit dem Begleitbericht (§ 24) werden Vorgänge aller Art der Prüfungsstelle oder der Landesjustizverwaltung vorgelegt.
3.
Die Denkschrift (§ 25) soll eine ausländische Stelle oder eine ausländische Vertretung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht näher unterrichten.
§ 8
Äußere Form des Rechtshilfeverkehrs
1Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland ist auf die äußere Form aller Schriftstücke einschließlich der Anlagen besondere Sorgfalt zu verwenden. 2Die Schriftstücke müssen gut lesbar sein. 3Sie sollen keine Schreibfehler oder Durchstreichungen enthalten. 4Randbemerkungen sind unstatthaft. 5Die im Unionsrecht oder in völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Formblätter und Vordrucke sind zu verwenden.
§ 9
Verwaltungsmäßige Prüfung und Überwachung des Rechtshilfeverkehrs
(1) 1Die verwaltungsmäßige Prüfung, ob ausgehende Ersuchen um Rechtshilfe zur Weiterleitung geeignet sind und ob bei eingehenden Ersuchen Rechtshilfe zu leisten ist, wird vorbehaltlich des Absatzes 5 und des § 29 Absatz 2, des § 84 Absatz 2 bis 4 und des § 84a Absatz 2 den Prüfungsstellen übertragen. 2Die Prüfungsstellen haben auch den Rechtshilfeverkehr allgemein zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, ob eingehende Ersuchen – mit Ausnahme von Zustellungsanträgen – im Inland vollständig und fristgerecht erledigt werden. 3Bei der Anwendung der EU-Zustellungsverordnung erteilen die Prüfungsstellen den deutschen Übermittlungs- und Empfangsstellen Auskunft.
(2) 1Prüfungsstellen sind für die Landgerichte und Amtsgerichte die Präsidenten der Landgerichte; an ihre Stelle treten für die Amtsgerichte die Präsidenten der Amtsgerichte, wenn sie die Dienstaufsicht über ein Amtsgericht ausüben. 2Für die Oberlandesgerichte und das Bayerische Oberste Landesgericht nehmen die Präsidenten dieser Gerichte die Aufgaben der Prüfungsstelle wahr. 3Die Landesjustizverwaltungen können hiervon abweichende Regelungen treffen. 4Für die Bundesgerichte ist Prüfungsstelle das Bundesamt für Justiz.
(3) Wird eine Zivil- oder Handelssache vor einem unzuständigen Verwaltungsgericht anhängig gemacht, ist Prüfungsstelle das Bundesamt für Justiz.
(4) 1Zur Beschleunigung des Verkehrs berichten die Prüfungsstellen unmittelbar an die Landesjustizverwaltung. 2Sind die Berichte von allgemeiner Bedeutung oder berühren sie auch andere Geschäftszweige der Landesjustizverwaltung, so ist ohne besondere Anordnung dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eine Abschrift des Berichts zu übermitteln.
(5) 1Werden eingehende Ersuchen nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 oder nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 der Zentralen Behörde übermittelt, nimmt diese die verwaltungsmäßige Prüfung vor. 2Zentrale Behörde im Sinne des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 sind die jeweiligen Landesjustizverwaltungen. 3Abweichend von Satz 2 wird diese Aufgabe wahrgenommen:
in Baden-Württemberg vom Amtsgericht Freiburg,
in Bayern vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München,
in Bremen vom Präsidenten des Landgerichts,
in Hamburg vom Präsidenten des Amtsgerichts,
in Hessen vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main,
in Nordrhein-Westfalen vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf,
in Sachsen vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden.
4Absatz 4 findet für die Zentralen Behörden in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen Anwendung. 5Das Bundesamt für Justiz unterstützt als Zentrale Behörde des Bundes bei Bedarf die Zentralen Behörden der Bundesländer.
§ 10
Unterrichtung der Landesjustizverwaltung
1Der Landesjustizverwaltung ist über besonders genannte Fälle hinaus auch dann zu berichten, wenn sich bei oder nach der Erledigung eines Ersuchens besondere Umstände ergeben, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sein können und deren Kenntnis wahrscheinlich im Interesse der Landesjustizverwaltung ist. 2Hiervon ist auszugehen, wenn bei der Anwendung oder Auslegung von Unionsrechtsakten oder völkerrechtlichen Vereinbarungen Schwierigkeiten entstehen, bei wesentlichen Abweichungen von bestehenden Gepflogenheiten, bei besonderen Schwierigkeiten wegen der Nichtverwendung vorgesehener Formblätter oder Sprachen, bei wiederholten Mängeln von Ersuchen sowie dann, wenn Ersuchen deutschen Rechtsgrundsätzen widersprechen.
§ 11
Behandlung von Post- und Wertsendungen
(1) 1Alle ins Ausland gehenden Postsendungen sind freigemacht aufzugeben. 2Sendungen, die für verschiedene ausländische Stellen bestimmt sind, dürfen nicht in einem Sammelbrief an eine ausländische Stelle übermittelt werden, es sei denn, dass diese Stelle für die Weiterleitung der an verschiedene Behörden gerichteten Sendungen zuständig ist, wie beispielsweise die Zentralen Behörden nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 und dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970. 3Um Fehlleitungen im Ausland zu vermeiden, sollen ausländische Stellen möglichst in landesüblicher Weise bezeichnet werden.
(2) 1Nicht oder nicht genügend freigemachte Sendungen ausländischer Stellen sind anzunehmen. 2Ein Antrag auf Kostenerstattung ist nicht zu stellen; bei häufigerem Vorkommen ist der Landesjustizverwaltung zu berichten.
(3) Ist die Versendung von Schriftstücken oder Gegenständen in das Ausland auf dem Postweg oder dem Kurierweg nach § 30 Absatz 2 nicht zulässig, unmöglich oder nicht empfehlenswert (beispielsweise wegen ihres besonderen Wertes oder ihrer besonderen Bedeutung), so sind sie der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung vorzulegen.
§ 12
Allgemeines
(1) 1Ausgehende Ersuchen (§ 4 Absatz 1 Nummer 1) werden in der Regel durch ausländische Stellen erledigt. 2In einigen Staaten (siehe Länderteil) können ausländische Stellen die Erledigung auf Beauftragte übertragen.
(2) 1Ferner können Ersuchen durch deutsche Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit erledigt werden. 2Näheres ergibt sich aus § 14.
(3) 1Zustellungen durch Postdienste sind im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung zulässig (Artikel 18 der EU-Zustellungsverordnung). 2Im Übrigen können Zustellungen im Ausland unmittelbar durch Postdienste erfolgen, soweit dies aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen zulässig ist (§ 183 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).
(4) Elektronische Zustellungen sind im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der EU-Zustellungsverordnung, § 130a Absatz 4 und § 173 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).
(5) Bei Zustellungen an ausländische Staaten, ausländische Diplomaten und Beschäftigte deutscher Auslandsvertretungen sind die §§ 15, 38 und 54 zu beachten.
§ 13
Allgemeines zur Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen
(1) Die Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretungen für Konsularsachen ergibt sich aus dem Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz) vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 20b des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist.
(2) Die konsularischen Amtsbezirke der deutschen Auslandsvertretungen sind im Bundesanzeiger veröffentlicht und auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes verzeichnet (siehe Nummer 7.9.1 der Einführung).
§ 14
Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen zur Erledigung in eigener Zuständigkeit
(1) 1Deutsche Auslandsvertretungen dürfen Zustellungen und Beweisaufnahmen nur dann selbst erledigen, wenn sie hierzu im Empfangsstaat befugt sind (siehe Länderteil). 2Deutsche Auslandsvertretungen dürfen Schriftstücke zudem nur an solche Empfänger zustellen, die freiwillig zur Annahme bereit sind (formlose Zustellung, § 5 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa). 3Die Zustellung wird von der Auslandsvertretung durch Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den im Zustellungsantrag genannten Empfänger selbst beziehungsweise an seinen gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten (§§ 170, 171 der Zivilprozessordnung) bewirkt. 4Auch Vernehmungen oder sonstige Beweisaufnahmen dürfen deutsche Auslandsvertretungen nur dann selbst durchführen, wenn die betroffenen Personen freiwillig mitwirken.
(2) Innerhalb der Europäischen Union sollen deutsche Auslandsvertretungen nur in begründeten Ausnahmefällen darum ersucht werden, selbst Zustellungen und Vernehmungen durchzuführen (§ 1067 Absatz 1 und § 1072 Nummer 3 der Zivilprozessordnung).
(3) 1Außerhalb der Europäischen Union sollen deutsche Auslandsvertretungen nur in den Fällen des § 183 Absatz 4 und des § 363 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung darum ersucht werden, Zustellungen und Beweisaufnahmen selbst durchzuführen, nämlich wenn
1.
nicht oder nicht innerhalb angemessener Zeit mit einer Durchführung der Zustellung oder der Beweisaufnahme durch die zuständige ausländische Stelle zu rechnen ist (beispielsweise in Eilsachen) oder
2.
eine Zustellung an einen ausländischen Staat oder an einen entsandten Beschäftigten der deutschen Auslandsvertretung oder eine in dessen Privatwohnung lebende Person zu bewirken ist (§ 15) oder
3.
ein sonstiger zu begründender Ausnahmefall (beispielsweise bei der Beurkundung von Erklärungen nach deutschem Recht) vorliegt.
2Ist für die deutsche Entscheidung die Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens im Zustellungsstaat beabsichtigt, soll in der Regel zunächst die zuständige ausländische Stelle um Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ersucht werden, um sicherzustellen, dass die Zustellung im Zustellungsstaat anerkannt wird.
(4) Hängt die Befugnis der deutschen Auslandsvertretung von der Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person ab, ist im Ersuchen alles anzugeben, was über die Staatsangehörigkeit dieser Person bekannt ist.
(5) Soll ein Vernehmungsersuchen an eine deutsche Auslandsvertretung gerichtet werden, deren ständige Besetzung mit einem gemäß § 19 Absatz 1 des Konsulargesetzes befugten oder gemäß § 19 Absatz 2 des Konsulargesetzes ermächtigten Beamten nicht gewährleistet ist, empfiehlt es sich, vorher Rückfrage beim Auswärtigen Amt (auch telefonisch) wegen der derzeitigen Besetzung zu halten.
§ 15
Rechtshilfe bei Beteiligung von Beschäftigten deutscher Auslandsvertretungen
(1) 1Entsandte Beschäftigte deutscher Auslandsvertretungen und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen genießen nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 Schutz vor Hoheitsakten des Empfangsstaats. 2Zustellungen an diese Personen erfolgen daher durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung (§ 183 Absatz 4 Nummer 3 der Zivilprozessordnung), sofern nicht nach der EU-Zustellungsverordnung die Postzustellung möglich ist. 3Die Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts sind mit Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen. 4Diese leitet die zuzustellenden Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag an die zuständige deutsche Auslandsvertretung weiter. 5Ebenso ist bei Ersuchen um Vernehmung solcher Personen zu verfahren.
(2) 1Ersuchen um Zustellung an nicht entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung oder dem Haushalt dieser Personen zugehörige Familienmitglieder sollen nach Maßgabe der im Länderteil aufgeführten konsularischen Befugnisse (§ 14 Absatz 1 Satz 1) ebenfalls in einem verschlossenen Umschlag an die zuständige deutsche Auslandsvertretung gerichtet werden. 2Die Ersuchen sind mit Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen. 3Ebenso ist bei Ersuchen um Vernehmung solcher Personen zu verfahren.
(3) Soweit eine Vernehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen nicht möglich ist, kommt eine dienstliche Erklärung oder die Aufnahme einer Wissenserklärung in Betracht.
§ 16
Allgemeines zur Zuständigkeit ausländischer Stellen
(1) Ausländische Stellen müssen bei Zustellungen in das Ausland in Anspruch genommen werden, sofern die Zustellung nicht unmittelbar durch Postdienste, elektronische Dienste oder deutsche Auslandsvertretungen (§§ 14 und 15) bewirkt wird.
(2) Ausländische Stellen müssen für Beweisaufnahmen im Ausland in Anspruch genommen werden, sofern der Beweis weder unmittelbar (Artikel 19 und 20 der EU-Beweisaufnahmeverordnung, Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970) noch durch deutsche Auslandsvertretungen (§§ 14 und 15) erhoben wird.
(3) 1Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ausländischer Stellen richtet sich nach dem Recht des betreffenden Staates. 2Näheres zur Bezeichnung, Anschrift und Zuständigkeit ausländischer Stellen ergibt sich aus dem jeweiligen Länderabschnitt.
§ 17
Fassung der Ersuchen
(1) 1Für Ersuchen an ausländische Stellen nach der EU-Zustellungsverordnung, der EU-Beweisaufnahmeverordnung und dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sind sowohl die Formblätter als auch die Sprachen, in denen sie auszufüllen sind, vorgeschrieben. 2Im Bereich des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 sind nur die Sprachen vorgeschrieben; für ein entsprechendes Ersuchen wird die Verwendung des von der Haager Konferenz zur Verfügung gestellten Vordrucks (ZRH 8) empfohlen.
(2) 1Sind keine Formblätter oder Vordrucke vorgesehen, sind Ersuchen grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen und erforderlichenfalls nach § 26 zu übersetzen. 2Sie sollen auch für ausländische Stellen leicht verständlich sein.
(3) 1Abkürzungen, insbesondere auch abgekürzte Bezeichnungen deutscher Gesetze, sind nur zulässig, wenn sie bei ihrer erstmaligen Verwendung zusammen mit den ungekürzten Bezeichnungen eingeführt werden. 2Das Ersuchen und seine Anlagen dürfen keine Ausdrücke oder Wendungen enthalten, die von dem ersuchten Staat als Herabsetzung seiner Behörden, Einrichtungen oder Angehörigen empfunden werden könnten. 3In Schreiben, die für ausländische Stellen bestimmt sind, darf auch weder auf Vorschriften dieser Verwaltungsvorschrift noch auf Anordnungen der Justizverwaltungsbehörden (beispielsweise Erlasse oder Verfügungen) Bezug genommen werden.
(4) 1In dem Ersuchen ist die ersuchte Stelle genau zu bezeichnen. 2Steht ihre Zuständigkeit nicht fest, ist der Zusatz „[...] oder an die zuständige Stelle“ beizufügen. 3Ist die zu ersuchende Stelle unbekannt, ist das Ersuchen allgemein „An die zuständige Stelle für den Ort [...]“ zu richten.
(5) Für den ausländischen Staat und seine Behörden sind die amtlichen Bezeichnungen entsprechend dem vom Auswärtigen Amt geführten Staatenverzeichnis zu verwenden.
(6) Besonders eilig zu behandelnde Sachen sind auf dem Ersuchen in hervorgehobener Weise kenntlich zu machen, beispielsweise durch einen Vermerk „Eilsache, nächster Gerichtstermin am [...]“.
(7) 1Die Ersuchen sind stets von einem Richter unter Beifügung der Amtsbezeichnung zu unterschreiben. 2In Verfahren, die dem Rechtspfleger zur Erledigung übertragen sind, unterschreibt der Rechtspfleger (§ 12 Rechtspflegergesetz). 3Ein Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels ist beizufügen.
§ 18
Anlagen
(1) Anlagen sind in Ersuchen nach Zahl und Art anzugeben und derart anzufügen, dass ein Verlust oder eine Verwechslung nicht eintreten kann.
(2) 1Urkunden, die als Beweismittel vorgelegt werden sollen, sind in beglaubigter Abschrift beizufügen. 2Die Urschrift darf nur dann übersandt werden, wenn das Ersuchen sonst nicht sachgemäß erledigt werden kann. 3In diesem Falle ist eine beglaubigte Kopie der Urkunde zurückzubehalten.
(3) Auf Augenscheinsobjekten wie Lichtbildern, Abbildungen und Plänen ist zu vermerken, welche Person oder welchen Gegenstand sie darstellen.
§ 19
Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit
(1) 1Ob bei ausgehenden Ersuchen und Anlagen eine Legalisation der Unterschriften durch die ausländische Vertretung im Inland oder eine ähnliche Förmlichkeit erforderlich ist, ergibt sich aus dem Länderteil. 2Sofern erforderlich, hat die Prüfungsstelle für die Vorbeglaubigung, die Legalisation oder eine ähnliche Förmlichkeit zu sorgen.
(2) 1Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift und die Befugnis des Ausstellers einer öffentlichen Urkunde. 2Die Legalisation wird durch den Konsularbeamten des ausländischen Staates vorgenommen, in dem die Urkunde verwendet werden soll. 3Sie setzt in aller Regel eine Vorbeglaubigung durch eine deutsche Stelle voraus, die in folgender Form vorzunehmen ist: „Die Echtheit vorstehender Unterschrift des [...] (Amtsbezeichnung, Name) und die Echtheit des beigedrückten Dienststempels/Dienstsiegels werden hiermit bestätigt. 4Zugleich wird bescheinigt, dass der Vorgenannte zur Vornahme der Amtshandlung befugt war.“
§ 20
Inhalt der Ersuchen
(1) 1In einem Ersuchen ist klar zu bezeichnen, welche Rechtshilfe erbeten wird und welche Beschlüsse und Verfügungen Anlass für das Ersuchen sind. 2Der genaue Inhalt des Ersuchens kann durch Unionsrechtsakte vorgegeben oder vertraglich vereinbart sein (insbesondere Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, Artikel 5 Absatz 1 der EU-Beweisaufnahmeverordnung, Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 4 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965, Artikel 3 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).
(2) 1Das Ersuchen muss eine klare und leicht verständliche Darstellung des Sachverhalts enthalten, soweit eine solche Darstellung zur ordnungsmäßigen Erledigung erforderlich ist. 2Akten dürfen zur Erläuterung des Ersuchens nicht mitübersandt werden.
(3) 1Die Anschriften von Zustellungsempfängern oder zu vernehmenden Personen sind im Ersuchen genau und möglichst in landesüblicher Weise anzugeben. 2Einzelheiten ergeben sich aus dem Länderteil.
§ 21
Beachtung deutschen Verfahrensrechts
1In der Regel erledigen ausländische Stellen deutsche Ersuchen nach ausländischem Verfahrensrecht. 2Die zusätzliche Anwendung deutschen Verfahrensrechts ist zu erbitten, wenn es durch den Gegenstand des Ersuchens oder sonst geboten erscheint. 3Dies betrifft insbesondere Ersuchen um Vernehmungen, da bei Vernehmungen auch Zeugnisverweigerungsrechte und Aussageverbote des deutschen Rechts zu beachten sind.
§ 22
Ersuchen um mehrere Amtshandlungen
1Sollen in derselben Sache mehrere Amtshandlungen im Ausland vorgenommen werden, so bedarf es je Amtshandlung eines gesonderten Ersuchens. 2In jedes Ersuchen ist nur der für dessen Erledigung notwendige Inhalt aufzunehmen.
§ 23
Begleitschreiben
(1) 1Soweit das Ersuchen nicht unmittelbar der ersuchten Stelle, sondern an eine die Erledigung vermittelnde Stelle im Ausland zu übersenden ist (beispielsweise deutsche Auslandsvertretung), muss dem Ersuchen ein Begleitschreiben (§ 7 Nummer 1 Buchstabe a) vorangestellt werden. 2Das Begleitschreiben ist an die vermittelnde Stelle zu richten. 3Bei Zustellungsanträgen nach der EU-Zustellungsverordnung und dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sowie bei Ersuchen nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung sind Begleitschreiben grundsätzlich nicht erforderlich.
(2) 1In dem Begleitschreiben ist die Bitte auszusprechen, das Ersuchen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. 2Gegebenenfalls können weitere Angaben aufgenommen werden, wenn dies zweckmäßig erscheint (beispielsweise zur Feststellung der zuständigen Stelle, soweit diese im Ersuchen selbst nicht genau bezeichnet werden konnte, sowie bei Eilbedürftigkeit oder Berücksichtigung von Sonderwünschen). 3Außerdem ist in dem Begleitschreiben an eine deutsche Auslandsvertretung anzugeben, was über die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person bekannt ist.
(3) 1Nur für den inländischen Geschäftsverkehr bestimmte Mitteilungen darf das Begleitschreiben nicht enthalten. 2Auf § 17 Absatz 3 Satz 3 wird verwiesen.
(4) 1Begleitschreiben an ausländische Stellen sind mit einer Übersetzung in die dortige Amtssprache – sofern diese nicht Deutsch ist – zu versehen. 2Begleitschreiben an deutsche Auslandsvertretungen bedürfen keiner Übersetzung.
§ 24
Begleitbericht
(1) 1Der Begleitbericht (§ 7 Nummer 2) kann in abgekürzter Form auf einen Abdruck des Ersuchens oder des Begleitschreibens gesetzt werden. 2Ist dies ausnahmsweise untunlich, so sind in dem Bericht die Rechtsangelegenheit und der Grund der Vorlage kurz zu bezeichnen. 3Der Inhalt des Ersuchens braucht in dem Bericht nicht wiederholt zu werden.
(2) Ist die Landesjustizverwaltung schon früher mit der Sache befasst gewesen, so ist darauf hinzuweisen.
§ 25
Denkschrift
(1) 1In der Denkschrift (§ 7 Nummer 3) hat das ersuchende Gericht der ausländischen Stelle die Sach- und Rechtslage darzustellen. 2Die Denkschrift ist nicht zu adressieren. 3Soweit der Sachverhalt einen ausländischen Staat oder einen Angehörigen einer ausländischen Vertretung betrifft, ist insbesondere auf Fragen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und Immunitätsfragen einzugehen, um die Erledigung des Ersuchens zu fördern.
(2) Die Denkschrift ist mit einer Übersetzung in die Amtssprache des ausländischen Staates zu versehen.
§ 26
Ersuchen an ausländische Stellen
(1) 1Ersuchen an ausländische Stellen sind Übersetzungen beizufügen, einschließlich Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke sowie etwaiger weiterer Anlagen (beispielsweise Transfervermerk und Prüfprotokoll). 2Näheres und Ausnahmen ergeben sich aus dem Länderteil. 3Die Übersetzungen sind von einem Übersetzer zu fertigen und zu beglaubigen, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist, sofern sich aus dem Länderteil nichts anderes ergibt.
(2) 1Übersetzungen der Anlagen müssen nicht beigefügt werden, wenn im vertraglichen Rechtshilfeverkehr nur formlose Zustellung beantragt wird und nach der vertraglichen Regelung für diesen Fall Übersetzungen nicht erforderlich sind. 2Näheres ebenso wie Ausnahmen ergibt sich aus dem Länderteil. 3Besteht Grund zu der Annahme, dass der Zustellungsempfänger der deutschen Sprache nicht mächtig ist und durch Übersetzungen seine Bereitschaft zur Annahme der Schriftstücke herbeigeführt werden kann, so sollen Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt werden. 4In Staaten mit mehreren Amtssprachen ist die Sprache zu wählen, die der Zustellungsempfänger vermutlich beherrscht.
(3) Bei Zustellungen an ausländische Staaten oder an ausländische Diplomaten ergibt sich die Erforderlichkeit von Übersetzungen aus § 38 Absatz 4 beziehungsweise § 54 Absatz 2.
(4) 1Für Besonderheiten und Erleichterungen wird im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung auf § 37 und im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung auf § 56 Absatz 2 verwiesen. 2Im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 brauchen die Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke nicht beglaubigt zu sein. 3Näheres ebenso wie Ausnahmen ergeben sich aus dem Länderteil.
§ 27
Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen
1Bei Ersuchen, die durch deutsche Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit erledigt werden können (§ 14), sind Übersetzungen des Ersuchens und der Anlagen nicht erforderlich. 2Falls jedoch bei Zustellungsanträgen Grund für die Annahme besteht, dass der Zustellungsempfänger der deutschen Sprache nicht mächtig ist und durch Übersetzungen seine Bereitschaft zur Annahme der Schriftstücke herbeigeführt werden kann, so empfiehlt es sich, Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beizufügen. 3In Staaten mit mehreren Amtssprachen ist die Sprache zu wählen, die der Zustellungsempfänger vermutlich beherrscht.
§ 28
Allgemeines
1Die an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen gerichteten Ersuchen (§ 4 Absatz 1 Nummer 1) sind den Prüfungsstellen (§ 9) mit Begleitbericht (§ 24) vorzulegen, auch wenn der unmittelbare Verkehr mit den ausländischen Stellen zugelassen ist. 2Beizufügen sind etwaige Begleitschreiben (§ 23) und gegebenenfalls gefertigte Denkschriften (§ 25). 3Abweichend hiervon können die Landesjustizverwaltungen im Bereich der EU-Zustellungsverordnung sowie der EU-Beweisaufnahmeverordnung von einer Beteiligung der Prüfungsstelle absehen.
§ 29
Aufgaben der Prüfungsstelle
(1) 1Die Prüfungsstelle hat festzustellen, ob die maßgeblichen Vorschriften des Unionsrechts, der völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie dieser Verwaltungsvorschrift beachtet sind. 2Ferner ist zu prüfen, ob das Ersuchen und seine Anlagen vollständig und so gehalten sind, dass auch eine mit dem deutschen Recht nicht vertraute Stelle das Ersuchen unschwer erledigen kann.
(2) Bestehen gegen die Absendung des Ersuchens wegen Gefährdung der staatlichen Sicherheit oder von Hoheitsrechten Bedenken, ist – unabhängig vom Übermittlungsweg – zunächst der Landesjustizverwaltung zu berichten.
(3) Die besonderen Regelungen für Zustellungen an Angehörige deutscher Auslandsvertretungen oder an ausländische Staaten sowie ausländische Diplomaten sind zu beachten (§§ 15, 38, 54).
§ 30
Verfahren der Prüfungsstelle
(1) Die Prüfungsstelle leitet das Ersuchen nach Prüfung und gegebenenfalls nach Behebung von Mängeln weiter, wenn
1.
der unmittelbare Verkehr zugelassen ist, nach den für den betreffenden Staat geltenden Vorschriften unmittelbar an die zuständige ausländische Stelle (siehe Länderteil);
2.
der konsularische Weg vorgeschrieben ist, unmittelbar an das örtlich zuständige Konsulat oder das Referat für Rechts- und Konsularwesen der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (siehe zu den Amtsbezirken § 13 Absatz 2);
3.
der ministerielle Weg vorgeschrieben ist, unmittelbar an die zuständige Landesjustizverwaltung;
4.
die Übermittlung auf dem diplomatischen Weg zu erfolgen hat, unmittelbar an die zuständige diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, wenn nicht im Länderteil etwas anderes bestimmt ist;
5.
das Ersuchen durch eine deutsche Auslandsvertretung in eigener Zuständigkeit erledigt werden soll (§ 14 und Länderteil), unmittelbar an das örtlich zuständige Konsulat oder das Referat für Rechts- und Konsularwesen der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (siehe zu den Amtsbezirken § 13 Absatz 2).
(2) 1Sofern nach dem Länderteil für die Übermittlung an die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland der Kurierweg des Auswärtigen Amtes vorgesehen ist, sind die Sendungen mit folgender Anschrift zu versehen:
Auswärtiges Amt
für Botschaft/für Generalkonsulat [Staat/Stadt einfügen]
[sofern bekannt: Geschäftszeichen der Auslandsvertretung]
Kurstraße 36
10117 Berlin 2Ist nach dem Länderteil für die Übermittlung der „Postweg“ vorgesehen, soll der Kurierweg nur ausnahmsweise benutzt werden (etwa bei besonderem Geheimhaltungsbedürfnis, zur Sicherung von Personen, wegen Unsicherheit der Postverhältnisse im ersuchten Staat). 3Statt des normalen Postweges ist insbesondere im Postverkehr mit dem außereuropäischen Ausland der „Luftpostweg“ zu wählen, wenn hierdurch eine nicht unwesentliche Beschleunigung zu erwarten ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Ersuchen der Landesjustizverwaltung vorzulegen, wenn
1.
eine Beteiligung von Bundesbehörden aus besonderen Gründen angezeigt erscheint (beispielsweise, wenn der Inhalt des Ersuchens aus politischen oder rechtlichen Gesichtspunkten dazu Anlass bietet oder Zweifel über die Verpflichtung zur Leistung der erbetenen Rechtshilfe oder über die Art, in der um diese nachzusuchen ist, bestehen). In diesen Fällen sind die Gründe für die Vorlage näher darzulegen. Im Übrigen ist das Ersuchen zur Weiterleitung vorbereitet mit dem etwa erforderlichen Begleitschreiben vorzulegen;
2.
ohnehin eine Mitwirkung der Landesjustizverwaltung oder des Auswärtigen Amtes erforderlich ist (beispielsweise, wenn für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine Bescheinigung des höchsten Justizverwaltungsbeamten gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 erforderlich ist);
3.
für ein ausgehendes Ersuchen eine Vorlage bei der Landesjustizverwaltung nach den Angaben in diesem Abschnitt oder im Länderteil besonders angeordnet ist.
Titel 4 Änderung oder Rücknahme von Ersuchen
§ 31
Benachrichtigung der ersuchten Stelle
(1) Ein Ersuchen ist zurückzunehmen, wenn die erbetene Rechtshilfe nicht mehr benötigt wird.
(2) Soll ein Ersuchen geändert oder zurückgenommen werden, so ist die ersuchte Stelle hiervon auf dem gleichen Weg, auf dem das Ersuchen übermittelt wurde, unverzüglich zu benachrichtigen.
Titel 5 Überwachung der Erledigung der Ersuchen
§ 32
Maßnahmen der ersuchenden Stelle
(1) 1Ob Ersuchen in angemessener Zeit erledigt werden und die Mitteilungen im Rahmen der EU-Zustellungsverordnung und der EU-Beweisaufnahmeverordnung fristgerecht erfolgen, hat diejenige Stelle zu überwachen, die das Ersuchen gestellt hat. 2Erforderlichenfalls ist bei der ausländischen Stelle in jeder geeigneten Form (beispielsweise per Post, Fax, E-Mail) an die Erledigung zu erinnern. 3Bleiben die Bemühungen fruchtlos, besteht die Möglichkeit, wie folgt zu verfahren:
1.
im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung nach Artikel 22 Absatz 2 in Verbindung mit der hierzu von Deutschland abgegebenen Erklärung;
2.
im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 nach der von Deutschland zu Artikel 15, 16 des Übereinkommens abgegebenen Erklärung (Bekanntmachung vom 11. März 1993, BGBl. II S. 704).
(2) 1Bei Ersuchen sollen Nachfragen regelmäßig schriftlich erfolgen; im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung kann hierzu das Formblatt I verwendet werden. 2Für die Übermittlung ist grundsätzlich der gleiche Weg zu benutzen, auf dem das Ersuchen weitergeleitet wurde. 3Dabei ist zu berücksichtigen, dass in einigen Staaten mit einer Erledigung von Ersuchen erst nach mehreren Monaten zu rechnen ist.
(3) 1Begegnet die Erledigung eines Ersuchens anderen Schwierigkeiten oder wird sie abgelehnt, so ist der Prüfungsstelle (§ 9) zu berichten. 2War diese bisher mit der Angelegenheit nicht befasst, so sind zwei Kopien des Ersuchens, der Anlagen sowie des nachfolgend mit dem Ausland geführten Schriftverkehrs beizufügen. 3In Fällen grundsätzlicher Bedeutung berichtet die Prüfungsstelle der Landesjustizverwaltung.
§ 33
Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen
1Die EU-Zustellungsverordnung geht in ihrem Anwendungsbereich allen völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, insbesondere dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965. 2Abweichungen ergeben sich aus dem Länderteil.
§ 34
Allgemeines
(1) Die EU-Zustellungsverordnung findet auf die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke Anwendung.
(2) 1Die im Rechtshilfeverkehr außerhalb der EU-Zustellungsverordnung übliche Unterscheidung zwischen förmlicher und formloser Zustellung findet im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung nicht statt. 2Die Zustellung erfolgt unabhängig von der Sprache des zuzustellenden Schriftstücks.
(3) Die EU-Zustellungsverordnung kennt folgende Zustellungsarten:
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen,
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen,
Zustellung durch Postdienste,
elektronische Zustellung,
unmittelbare Zustellung.
§ 34a
Anschriftenermittlung
1Bei der Ermittlung einer Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat leistet der andere Mitgliedstaat nach Artikel 7 der EU-Zustellungsverordnung Unterstützung. 2Nähere Informationen hierzu sind im Europäischen Justizportal unter dem Stichwort „Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen“ abrufbar.
§ 35
Zuzustellende Schriftstücke und Fristen
(1) 1Bei Anträgen auf Zustellung von Klage- und Antragsschriften sowie Versäumnisentscheidungen und Vollstreckungsbescheiden müssen Einlassungs- oder Einspruchsfristen für den Zustellungsempfänger besonders bestimmt sein (§ 274 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 276 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 339 Absatz 2, § 495 und § 700 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). 2Dies gilt auch in Ehesachen und Familienstreitsachen sowie den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen (§ 112, § 113 Absatz 1 und 2, § 124, § 269 Absatz 1 Nummer 1, 2, 8 bis 12, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
(2) Die Termine sind durch das Gericht so anzuberaumen, dass bei Berücksichtigung der Fristen die rechtzeitige Zustellung und der Eingang des Zustellungsnachweises vor dem Termin gesichert erscheinen.
(3) In Ladungen und den dazugehörigen Anlagen können zwar die prozessualen Nachteile, beispielsweise Auferlegung von Kosten oder einer Verzögerungsgebühr, hervorgehoben werden, die durch Ausbleiben im Termin unter Umständen entstehen; Ordnungsmaßnahmen wie zum Beispiel Verhängung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft dürfen für diesen Fall jedoch nicht angedroht werden.
§ 36
Zentralstelle
1Jeder Mitgliedstaat hat mindestens eine Zentralstelle eingerichtet (Artikel 4 der EU-Zustellungsverordnung, siehe auch die von den Mitgliedstaaten abgegebenen Erklärungen zu Artikel 4 der EU-Zustellungsverordnung, abrufbar im Europäischen Justizportal unter dem Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen). 2Die Zentralstellen haben lediglich eine unterstützende Funktion. 3Ihre Aufgabe besteht darin, den Übermittlungsstellen Auskünfte zu erteilen und nach Lösungswegen zu suchen, wenn es bei der Übermittlung von Schriftstücken zu Schwierigkeiten gekommen ist. 4In Ausnahmefällen leiten die Zentralstellen Zustellungsanträge auf Ersuchen der Übermittlungsstellen an die zuständigen Empfangsstellen weiter.
§ 37
Übersetzungs- und Benachrichtigungserfordernisse; Annahmeverweigerung
(1) 1Die EU-Zustellungsverordnung verlangt keine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks. 2Der Empfänger hat jedoch gemäß Artikel 12 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung das Recht, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, wenn es nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst ist oder wenn keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist:
1.
eine Sprache, die der Empfänger versteht, oder
2.
die Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll.
3Sofern ein Annahmeverweigerungsrecht nach Artikel 12 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung besteht, ist der Empfänger hierüber von der Empfangsstelle bei der Zustellung zu belehren.
(2) 1Hat der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Artikel 12 Absatz 3 der EU-Zustellungsverordnung bei der Zustellung verweigert oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen zwei Woche zurückgesandt, kann die Zustellung dadurch bewirkt werden, dass dem Empfänger das Schriftstück zusammen mit einer Übersetzung in eine der in Artikel 12 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung vorgesehenen Sprachen zugestellt wird. 2Datum der Zustellung ist in diesem Fall das Datum, an dem die Zustellung des Schriftstücks zusammen mit der Übersetzung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats bewirkt wird. 3Muss nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zu der Person, in deren Interesse die Zustellung erfolgt, der nach Artikel 13 Absatz 2 der EU-Zustellungsverordnung ermittelte Tag maßgeblich, an dem das Schriftstück ohne Übersetzung zugestellt worden ist.
(3) 1Die Person, in deren Interesse die Zustellung erfolgt, entscheidet darüber, ob eine Übersetzung anzufertigen ist (Artikel 9 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung). 2Zuvor ist sie mündlich oder schriftlich unter Fristsetzung von der Übermittlungsstelle darauf hinzuweisen, dass
1.
der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 12 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung genannten Sprachen abgefasst ist, und
2.
sie anfallende Übersetzungskosten zu tragen hat, unbeschadet einer etwaigen späteren Kostenentscheidung (Artikel 9 Absatz 2 der EU-Zustellungsverordnung).
3Die Person, in deren Interesse die Zustellung erfolgt, kann die Übersetzung auch selbst beibringen. 4Die Übersetzung sollte beglaubigt sein (Erwägungsgrund 25 der EU-Zustellungsverordnung).
(4) 1Gibt die Person keine Erklärung zur Frage der Übersetzung ab, sind keine Übersetzungen anzufertigen. 2Können mehrere Personen eine solche Erklärung abgeben, ist eine Übersetzung beizufügen, sobald eine Person erklärt, dass eine Übersetzung erfolgen soll.
§ 38
Zustellungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) Für einen Antrag auf Zustellung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, vorbehaltlich der in Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 der EU-Zustellungsverordnung genannten Ausnahmen, der Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung eröffnet.
(2) 1Insbesondere dann, wenn ein verfahrenseinleitendes Schriftstück, eine Klageerweiterung, eine Streitverkündung, ein Arrest, eine einstweilige Verfügung, ein Mahnbescheid oder ein gerichtlicher Beschluss über die Anordnung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugestellt werden soll, ist der Antrag unter Verwendung des Formblatts A über die Landesjustizverwaltung dem Bundesamt für Justiz vorzulegen. 2Dem Antrag sind nur solche Anlagen beizufügen, die zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes notwendig sind. 3Die Vorlage soll elektronisch erfolgen.
(3) 1Im Falle des Absatzes 2 übersendet das Bundesamt für Justiz der Landesjustizverwaltung eine mit dem Auswärtigen Amt abgestimmte Empfehlung zu dem Zustellungsantrag. 2In der Regel soll diese Empfehlung eine Stellungnahme zur beabsichtigten Zustellung enthalten. 3Wird die Anwendung der EU-Zustellungsverordnung befürwortet, fügt das Bundesamt für Justiz seiner Empfehlung ein Begleitschreiben in englischer Sprache oder in der Sprache des Empfangsstaats für die Übermittlung an die dortige Zentralstelle bei. 4Die Verwendung des Begleitschreibens ist für die deutsche Übermittlungsstelle nicht verpflichtend.
(4) 1Die Entscheidung, ob der Zustellungsantrag ins Ausland übermittelt wird, obliegt unabhängig von der Stellungnahme des Bundesamts für Justiz der Übermittlungsstelle. 2In der Regel ist der Antrag gemäß Artikel 4 Satz 1 Buchstabe c der EU-Zustellungsverordnung an die vom Empfangsstaat benannte Zentralstelle zu übermitteln, die auch im Formblatt A als Empfangsstelle zu bezeichnen ist. 3Es empfiehlt sich, den zuzustellenden Schriftstücken Übersetzungen beizufügen. 4Um die Erledigung der Zustellung zu fördern, ist in jedem Fall eine Denkschrift (§ 25) beizufügen. 5Es können Kosten nach Artikel 15 Absatz 2 der EU-Zustellungsverordnung anfallen.
(5) Bestehen Schwierigkeiten bei der Erledigung des Zustellungsantrags durch die Zentralstelle oder die Empfangsstelle, kann über das Bundesamt für Justiz um Vermittlung durch das Auswärtige Amt ersucht oder die Zustellung auf dem diplomatischen Weg gemäß Artikel 16 der EU-Zustellungsverordnung unter Hinweis auf den Ausnahmefall entsprechend § 54 Absatz 2 beantragt werden.
(6) Wird ausnahmsweise die Übermittlung des Ersuchens auf diplomatischem Wege beantragt, kann das Auswärtige Amt die Weiterleitung aufgrund entgegenstehender auswärtiger Interessen ablehnen.
Kapitel 1 Einzelheiten zur Zustellung durch ausländische Empfangsstellen (Kapitel II Abschnitt 1 der EU-Zustellungsverordnung)
§ 39
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen
(1) 1Die Übermittlungsstelle erstellt den Zustellungsantrag und übermittelt ihn im unmittelbaren Geschäftsverkehr an die zuständige ausländische Empfangsstelle. 2Die Empfangsstelle veranlasst die Zustellung und belehrt den Empfänger erforderlichenfalls über sein Annahmeverweigerungsrecht.
(2) 1Übermittlungsstelle ist gemäß § 1069 Absatz 1 der Zivilprozessordnung für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht und für außergerichtliche Schriftstücke das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welche die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. 3Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz.
(3) 1Empfangsstelle für die Zustellung ist die vom jeweiligen Zustellungsstaat benannte Stelle. 2Die Angaben der Mitgliedstaaten zu den jeweiligen Empfangsstellen sind im Europäischen Justizportal unter dem Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.
§ 40
Zustellungsantrag
(1) 1Die Zustellung ist mit dem Formblatt A zu beantragen, das auf dem Europäischen Justizportal abgerufen und dessen vorgedruckter Text nach dem Ausfüllen automatisch übersetzt werden kann. 2Je Empfänger ist ein Formblatt auszufüllen.
(2) Werden von den Landesjustizverwaltungen mehrsprachige Versionen der Formblätter zur Verfügung gestellt, so können auch diese verwendet werden.
§ 41
Ausfüllen des Antrags
(1) 1Die Eintragungen im Formblatt A sind in einer Sprache vorzunehmen, die der Empfangsmitgliedstaat zugelassen hat. 2Welche Sprachen zugelassen sind, ergibt sich aus dem Länderteil. 3Übersetzte Eintragungen müssen nicht beglaubigt werden.
(2) Die Übermittlungsstelle kann eine Frist setzen oder ein Datum bestimmen, nach der/dem die Zustellung nicht mehr erforderlich ist (Nummer 6.2 des Formblatts A).
§ 42
Zustellungsform
1Die Zustellung erfolgt grundsätzlich nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats, dies ist in Nummer 5.1 des Formblatts A zu beantragen. 2Wird die Erledigung in einer besonderen Form gewünscht, ist dies in Nummer 5.2 des Formblatts zu beantragen. 3In Nummer 5.2.1 ist auch für den Fall, dass die besondere Form mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats unvereinbar ist, anzugeben, ob zumindest in diesem Fall eine Zustellung nach dessen Recht erfolgen soll.
§ 43
Anzahl der zuzustellenden Schriftstücke
1Dem Zustellungsantrag ist ein Exemplar des zuzustellenden Schriftstücks beizufügen. 2Nur wenn die Rücksendung eines Exemplars des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit dem Zustellungsnachweis gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 der EU-Zustellungsverordnung), ist das zuzustellende Schriftstück in zwei Exemplaren zu übersenden. 3In Nummer 8 des Formblatts A ist anzugeben, ob die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks mit dem Zustellungsnachweis erfolgen soll.
§ 44
Übermittlung
1Bis zum Inkrafttreten des Artikels 37 Absatz 2 der EU-Zustellungsverordnung und der damit verbundenen elektronischen Übermittlung von Ersuchen kann die Übermittlung auf jedem geeigneten Weg erfolgen. 2Ein Weg ist geeignet, wenn das empfangene Dokument mit dem versandten Dokument inhaltlich genau übereinstimmt und alle darin enthaltenen Angaben mühelos lesbar sind (Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007). 3In Betracht kommen etwa Übermittlung per Post, Einschaltung privater Kurierdienste, Fax, E-Mail. 4Die tatsächlichen Empfangsmöglichkeiten der Empfangsstelle sind im Europäischen Justizportal unter dem Stichwort „Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen“ abrufbar. 5Wenn es nach deutschem Verfahrensrecht für die Wirksamkeit einer Zustellung erforderlich ist, dass den Empfänger die Urschrift oder eine Ausfertigung des Schriftstückes tatsächlich erreicht, ist zu prüfen, ob der Übermittlungsweg per Fax oder E-Mail geeignet ist. 6Angaben in Nummer 9 des Formblatts A sind nicht erforderlich.
§ 45
Kosten
1Bei der Erledigung durch ausländische Stellen können Kosten anfallen, für die ein Vorschuss verlangt werden kann (§§ 79, 81). 2Nähere Informationen zu Kosten nach der EU-Zustellungsverordnung ergeben sich aus dem Europäischen Justizportal unter dem Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Kapitel 2 Einzelheiten zur Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen (Artikel 17 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung), zur Zustellung durch Postdienste (Artikel 18 der EU-Zustellungsverordnung), zur elektronischen Zustellung (Artikel 19 der EU-Zustellungsverordnung) und zur unmittelbaren Zustellung (Artikel 20 der EU-Zustellungsverordnung)
§ 46
Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen
(1) 1Soll die Zustellung durch eine deutsche Auslandsvertretung (§§ 14, 15) bewirkt werden, so bedarf es eines Zustellungsantrags im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift. 2Zudem ist bei einer Zustellung an einen Empfänger, der nicht zumindest auch deutscher Staatsangehöriger ist, zu prüfen, ob die Auslandsvertretung nach der Erklärung des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Zustellung erfolgen soll, hierzu befugt ist. 3Insoweit wird auf den Länderteil verwiesen.
(2) 1Zustellungen durch Auslandsvertretungen sind nur ohne Anwendung von Zwang möglich. 2Zudem ist der Empfänger durch die Auslandsvertretung über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst oder in eine Sprache übersetzt ist, die er versteht oder die Amtssprache am Zustellungsort ist. 3Die Übermittlungsstelle soll dem Zustellungsantrag erforderlichenfalls das Formblatt L in deutscher Sprache und in einer Amtssprache des Zustellungsortes beifügen. 4Bei Anzeichen dafür, dass der Empfänger eine Amtssprache eines weiteren Mitgliedstaats versteht, ist das Formblatt L auch in dieser Sprache beizufügen. 5Die Übermittlungsstelle trägt jeweils in Abschnitt II des Formblatts L die Anschrift der Auslandsvertretung ein.
(3) 1Die Zustellung wird durch das Zustellungszeugnis der ersuchten Auslandsvertretung nachgewiesen (§ 183 Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessordnung, § 16 Satz 2 des Konsulargesetzes). 2Dieses Zeugnis ist ein gültiger Zustellungsnachweis im Sinne der Zivilprozessordnung.
§ 47
Zustellung durch Postdienste
(1) 1Die Möglichkeit der Postzustellung besteht für gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke. 2Eine Zustellung durch die Post ist gemäß Artikel 18 der EU-Zustellungsverordnung per Einschreiben mit internationalem Rückschein oder gleichwertigem Nachweis (elektronische Zustellbestätigung) vorzunehmen.
(2) 1Der Empfänger hat ein Annahmeverweigerungsrecht von zwei Wochen, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst oder in eine Sprache übersetzt ist, die er versteht oder die Amtssprache am Zustellungsort ist. 2Die Übermittlungsstelle belehrt den Empfänger erforderlichenfalls mit dem Formblatt L über sein Annahmeverweigerungsrecht. 3Das Formblatt ist in deutscher Sprache und in einer Amtssprache des Zustellungsortes zu verwenden. 4Bei Anzeichen dafür, dass der Empfänger eine Amtssprache eines weiteren Mitgliedstaats versteht, ist das Formblatt L auch in dieser Sprache beizufügen. 5Die Übermittlungsstelle trägt jeweils in Abschnitt II des Formblatts L ihre Anschrift ein.
(3) Die Aushändigung des Schriftstücks an eine andere Person als den Adressaten ist nicht zulässig, wenn das Einschreiben den Zusatz „eigenhändig“ trägt.
(4) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein oder der gleichwertige Nachweis.
§ 48
Elektronische Zustellung
(1) 1Gerichtliche Schriftstücke können mittels eines qualifizierten Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zugestellt werden, sofern der Empfänger vorher ausdrücklich gegenüber dem Prozessgericht der elektronischen Zustellung für das jeweilige gerichtliche Verfahren zugestimmt hat. 2Entsprechendes gilt für außergerichtliche Schriftstücke.
(2) 1Der Empfänger hat ein Annahmeverweigerungsrecht von zwei Wochen, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst oder in eine Sprache übersetzt ist, die er versteht oder die Amtssprache am Zustellungsort ist. 2Die Übermittlungsstelle belehrt den Empfänger erforderlichenfalls mit dem Formblatt L über sein Annahmeverweigerungsrecht. 3Das Formblatt ist in deutscher Sprache und in einer Amtssprache des Zustellungsortes zu verwenden. 4Bei Anzeichen dafür, dass der Empfänger eine Amtssprache eines weiteren Mitgliedstaats versteht, ist das Formblatt L auch in dieser Sprache beizufügen. 5Die Übermittlungsstelle trägt jeweils in Abschnitt II des Formblatts L ihre Anschrift ein.
(3) Die Zustellung wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen.
§ 49
Unmittelbare Zustellung
Jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte kann gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zustellen lassen, wenn eine solche unmittelbare Zustellung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zulässig ist (siehe Länderteil).
§ 50
Zustellung durch Postdienste
(1) 1Soweit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, soll die Zustellung durch Einschreiben mit internationalem Rückschein oder gleichwertigem Nachweis erfolgen (§ 183 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung). 2Soweit im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 gemäß Artikel 10 eine Zustellung durch Postdienste mangels Widerspruchs des betreffenden Empfangsstaats grundsätzlich zulässig ist, hat die ersuchende Stelle zu beurteilen, ob einer Postzustellung im Empfangsstaat wegen des von der Bundesrepublik Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in der Bundesrepublik Deutschland ein Gegenseitigkeitserfordernis entgegensteht. 3Nähere Informationen zur Zulässigkeit von Postzustellungen ergeben sich aus dem Länderteil.
(2) 1Vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall sind den zuzustellenden Schriftstücken Übersetzungen in die Amtssprache oder eine Amtssprache des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, beizufügen. 2Eine Übersetzung kann beispielsweise entbehrlich sein, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zustellungsempfänger die deutsche Sprache beherrscht. 3Im Rahmen des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 brauchen Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke nicht beglaubigt zu sein. 4Ausnahmen ergeben sich aus dem Länderteil.
(3) 1Im Falle einer Postzustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sollte den zuzustellenden Schriftstücken der Vordruck ZRH 6 beigefügt werden. 2Dieser ist in englischer, französischer oder der Amtssprache des Empfangsstaats auszufüllen (Artikel 7 Absatz 2 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965).
(4) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis (§ 183 Absatz 5 Satz 1 der Zivilprozessordnung).
§ 51
Zustellung durch ausländische Stellen
(1) 1Soll die Zustellung durch eine ausländische Stelle bewirkt werden, so bedarf es eines Zustellungsantrags im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift. 2Im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist hierzu Vordruck ZRH 1 zu benutzen.
(2) 1In dem Zustellungsantrag ist außer dem zuzustellenden Schriftstück, dem Zustellungsempfänger und seiner Anschrift auch die Rechtssache sowie Name und Stellung der Verfahrensbeteiligten anzugeben. 2Dabei ist das zuzustellende Schriftstück nach seiner Art (beispielsweise Klage, Widerklage, Ladung, Urteil) so zu kennzeichnen, dass bei der erledigenden Stelle keine Zweifel darüber aufkommen können, ob die Zustellung in einer Zivil- oder Handelssache erbeten wird.
(3) 1In dem Zustellungsantrag ist ferner anzugeben, ob die formlose und hilfsweise die förmliche oder sogleich die förmliche Zustellung beantragt wird. 2Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr mit ausländischen Stellen ist lediglich um „Zustellung“ ohne nähere Bezeichnung der Zustellungsform zu bitten.
(4) Im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 sind nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens die Eintragungen in Vordruck ZRH 1 in englischer, französischer oder in der Sprache des ersuchten Staates vorzunehmen oder in eine dieser Sprachen zu übersetzen.
§ 52
Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen
(1) 1Deutsche Auslandsvertretungen sollen nur nach Maßgabe der §§ 14, 15 und des Länderteils um Durchführung von Zustellungen in eigener Zuständigkeit ersucht werden. 2Es bedarf eines formlosen Zustellungsantrags im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift.
(2) Die Zustellung durch eine Auslandsvertretung kann nur formlos, also ohne Anwendung von Zwang, erfolgen.
(3) § 51 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Die Zustellung wird durch das Zustellungszeugnis der ersuchten Auslandsvertretung nachgewiesen (§ 183 Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessordnung, § 16 Satz 2 des Konsulargesetzes). 2Dieses Zeugnis ist ein gültiger Zustellungsnachweis im Sinne der Zivilprozessordnung.
§ 53
Zuzustellende Schriftstücke und Fristen
(1) 1Sofern in der maßgeblichen völkerrechtlichen Vereinbarung oder im Länderteil nichts anderes vorgesehen ist, genügt es, wenn dem Zustellungsantrag ein Exemplar der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt wird. 2Bei Zustellungen an mehrere Empfänger ist für jeden Empfänger ein gesonderter Zustellungsantrag zu stellen.
(2) 1Im Übrigen findet § 35 Anwendung. 2Hinsichtlich Terminen und Fristen ist zu bedenken, dass die Erledigung durch ausländische Stellen häufig bis zu sechs Monate, im Einzelfall länger, in Anspruch nimmt.
§ 54
Zustellung an einen ausländischen Staat oder einen ausländischen Diplomaten
(1) 1Ein Antrag auf Zustellung an einen ausländischen Staat oder einen ausländischen Diplomaten ist über die Landesjustizverwaltung dem Bundesamt für Justiz vorzulegen. 2Dies gilt insbesondere dann, wenn ein verfahrenseinleitendes Schriftstück, eine Klageerweiterung, eine Streitverkündung, ein Arrest, eine einstweilige Verfügung, ein Mahnbescheid oder ein gerichtlicher Beschluss über die Anordnung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugestellt werden soll und kein Zustellungsbevollmächtigter nach § 184 der Zivilprozessordnung bestellt ist.
(2) 1Die zuzustellenden Schriftstücke sind zur Übermittlung auf dem diplomatischen Weg (über die zuständige deutsche Auslandsvertretung) vorzubereiten. 2Dem Ersuchen und Anlagen sind Übersetzungen beizufügen. 3Auf ein Begleitschreiben (§ 23) kann verzichtet werden; eine Denkschrift (§ 25) ist in jedem Fall beizufügen. 4Die Übermittlung beziehungsweise Zustellung wird vom Auswärtigen Amt veranlasst, wenn auswärtige Interessen nicht entgegenstehen. 5§ 51 Absatz 2 ist zu beachten.
(3) 1Die Zustellung administrativer oder justizieller Hoheitsakte an eine ausländische Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland stellt wegen des Hoheitscharakters der Zustellung einen Verstoß gegen die gemäß Artikel 22 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 beziehungsweise Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 zwingend zu garantierende Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der ausländischen Vertretung dar. 2Schriftstücke dürfen daher einer ausländischen Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugestellt werden. 3Darüber hinaus sind ausländische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel nicht zustellungsbevollmächtigt, vielmehr ist nach Absatz 1 zu verfahren.
§ 55
Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen
Die EU-Beweisaufnahmeverordnung geht in ihrem Anwendungsbereich allen völkerrechtlichen Vereinbarungen vor.
§ 56
Allgemeines
(1) Die EU-Beweisaufnahmeverordnung kennt folgende Arten der Beweisaufnahme:
Beweisaufnahme durch das ersuchte ausländische Gericht (Artikel 12 bis 18 der EU-Beweisaufnahmeverordnung, Formblatt A, §§ 58 bis 62);
unmittelbare Beweisaufnahme durch das Prozessgericht (Artikel 19 und 20 der EU-Beweisaufnahmeverordnung, Formblatt L, § 63);
Vernehmung durch die deutsche Auslandsvertretung (Artikel 21 der EU-Beweisaufnahmeverordnung, § 63a).
(2) 1Die Formblätter der EU-Beweisaufnahmeverordnung einschließlich der Eintragungen in diese und die Anlagen sind in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die beantragte Beweisaufnahme durchgeführt werden soll, oder in einer anderen Sprache, die der ersuchte Mitgliedstaat zugelassen hat, abzufassen oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen (Artikel 6 und Artikel 5 Absatz 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung und Länderteil). 2Die Formblätter können auf dem Europäischen Justizportal in allen Amtssprachen abgerufen werden. 3Der Beglaubigung einer Übersetzung bedarf es nicht (Artikel 5 Absatz 2 EU-Beweisaufnahmeverordnung).
§ 57
Zentralstelle
(1) 1Jeder Mitgliedstaat hat mindestens eine Zentralstelle eingerichtet (Artikel 4 der EU-Beweisaufnahmeverordnung). 2Die Zentralstellen haben lediglich unterstützende Funktion. 3Ihr Aufgabengebiet ergibt sich aus Artikel 4 Absatz 1 der EU-Beweisaufnahmeverordnung. 4Die Zentralstellen sollen nur in Ausnahmefällen für die Weiterleitung von Ersuchen in Anspruch genommen werden.
(2) 1Können etwaige Schwierigkeiten bei der Abwicklung eines Ersuchens durch die ausländische Zentralstelle auch nach wiederholter Erinnerung nicht behoben werden, ist der Prüfungsstelle zu berichten. 2§ 32 Absatz 3 findet Anwendung.
§ 58
Stellung des Ersuchens
1Die Durchführung einer Beweisaufnahme durch ein ersuchtes Gericht ist mit dem Formblatt A zu beantragen. 2Der Antrag ist im unmittelbaren Geschäftsverkehr an das zuständige ausländische Gericht zu richten, das mittels des Gerichtsatlasses auf dem Europäischen Justizportal zu bestimmen ist. 3Hinsichtlich etwaiger Übersetzungserfordernisse wird auf § 56 Absatz 2 verwiesen.
§ 58a
Ersuchen um Vernehmung
(1) 1Bei einem Ersuchen um Durchführung einer Vernehmung ist im Formblatt A unter Nummer 10 der Sachverhalt zu schildern und anzugeben, ob die Person als Zeuge, Sachverständiger oder Partei zu vernehmen ist. 2Dem ersuchten Gericht wird die Vernehmung erleichtert, wenn zum Vernehmungsgegenstand unter Nummer 11.2.7 auch ein an die zu vernehmende Person zu richtender Fragenkatalog in das Ersuchen aufgenommen wird.
(2) Im Formblatt A ist anzugeben, ob die Vernehmung eidlich erfolgen soll (Nummer 11.2.9).
(3) 1Bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die einschlägigen deutschen Vorschriften zum Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 383 bis 386, 408 der Zivilprozessordnung) in einer Anlage zu Nummer 11.2.8 des Formblatts A wörtlich anzuführen. 2Zugleich ist unter Nummer 11.2.10 des Formblatts A die Bitte auszusprechen, die zu vernehmende Person über das Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. 3Bei Ersuchen um eidliche Vernehmung ist unter Nummer 11.2.10 des Formblatts A zu erläutern, dass nach deutschem Recht das Zeugnisverweigerungsrecht ein Eidesverweigerungsrecht einschließt, und zu bitten, die zu vernehmende Person auch hierüber zu belehren.
(4) 1Bei Ersuchen um Vernehmung einer Partei ist unter Nummer 11.2.10 des Formblatts A darauf hinzuweisen, dass die Partei berechtigt ist, die Aussage oder den Eid zu verweigern. 2Zugleich ist die Bitte auszusprechen, die Partei über die Rechtsfolgen von §§ 453 Absatz 2, 446 der Zivilprozessordnung zu belehren. 3Diese Vorschriften sind in einer Anlage zu Nummer 11.2.10 des Formblatts A wörtlich anzuführen.
§ 59
Ersuchen um Erledigung in besonderer Form
(1) 1Das ausländische Gericht kann gemäß Artikel 12 Absatz 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung gebeten werden, bei der Erledigung besondere Vorschriften des deutschen Rechts zu beachten. 2Dies ist unter Nummer 12.1 in Formblatt A zu beantragen.
(2) Die Erhebung von Kosten ist nach Artikel 22 Absatz 2 und 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung zulässig.
§ 60
Möglichkeiten der Anwesenheit und Beteiligung
(1) Das ersuchende Gericht, Verfahrensbeteiligte und deren Vertreter können bei der Beweisaufnahme des ersuchten Gerichts anwesend sein und sich auch aktiv an dieser beteiligen, wenn bestimmte Voraussetzungen (§§ 61, 62) erfüllt sind.
(2) Als Anwesenheit bei der Beweisaufnahme gilt nicht nur die physische Präsenz, sondern auch die Video- oder Telefonzuschaltung (§ 60a).
(3) Eine aktive Beteiligung an der Beweisaufnahme, etwa durch das Stellen ergänzender Fragen, ist sowohl bei physischer Präsenz als auch bei einer Video- oder Telefonzuschaltung möglich.
§ 60a
Zuschaltung per Video oder Telefon
(1) 1Das ersuchende Gericht kann das ersuchte Gericht bitten, es ihm selbst und auch den Verfahrensbeteiligten sowie deren Vertretern zu ermöglichen, sich per Video oder Telefon zu der Beweisaufnahme zuzuschalten (Artikel 12 Absatz 4 der EU-Beweisaufnahmeverordnung, Nummer 12.2. des Formblatts A und Formblatt N). 2Eine solche Zuschaltung ermöglicht, bei der Beweisaufnahme anwesend zu sein und sich gegebenenfalls auch aktiv an dieser zu beteiligen (Artikel 13 und 14 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).
(2) 1Das ersuchte Gericht entspricht der Bitte des ersuchenden Gerichts nach einer Video- oder Telefonzuschaltung, wenn diese mit seinem nationalen Recht vereinbar und nicht mit erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. 2Lehnt es die Bitte ab, teilt es dies dem ersuchenden Gericht mit dem Formblatt H mit.
(3) Die Erhebung von Kosten ist nach Artikel 22 Absatz 2 und 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung zulässig.
§ 61
Anwesenheit und Beteiligung von Verfahrensbeteiligten nach Artikel 13 der EU-Beweisaufnahmeverordnung
(1) 1Soweit deutsche Verfahrensvorschriften nicht entgegenstehen, dürfen Verfahrensbeteiligte und ihre Vertreter bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht anwesend sein. 2Die physische Anwesenheit ist dem ersuchten Gericht nur anzuzeigen (Nummer 8.1 des Formblatts A); die Anwesenheit per Video- oder Telefonzuschaltung ist zusätzlich zu beantragen (Nummer 12.2 des Formblatts A, Formblatt N, § 60a).
(2) Eine aktive Beteiligung ist zu beantragen (Nummer 8.2 des Formblatts A, bei einer Video- oder Telefonzuschaltung zusätzlich Nummer 12.2 des Formblatts A, Formblatt N, § 60a).
(3) Wenn die Anwesenheit oder aktive Beteiligung von Verfahrensbeteiligten und ihren Vertretern an der Beweisaufnahme des ersuchten Gerichts eine Verdolmetschung erforderlich macht, ist auch diese zu beantragen (Nummer 8.3 des Formblatts A).
(4) Das ersuchte Gericht teilt dem ersuchenden Gericht mit dem Formblatt I den Termin und den Ort und gegebenenfalls auch die Bedingungen für die aktive Beteiligung von Verfahrensbeteiligten und deren Vertretern an der Beweisaufnahme mit.
(5) Die Erhebung von Kosten ist auch für eine Verdolmetschung zulässig (Artikel 22 Absatz 2 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).
§ 62
Anwesenheit und Beteiligung von Richtern und Sachverständigen nach Artikel 14 der EU-Beweisaufnahmeverordnung
(1) 1Deutsche Richter und Sachverständige dürfen bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht anwesend sein. 2Die physische Anwesenheit ist dem ersuchten Gericht nur anzuzeigen (Nummer 9.1 des Formblatts A); die Anwesenheit per Video- oder Telefonzuschaltung ist zusätzlich zu beantragen (Nummer 12.2 des Formblatts A, Formblatt N, § 60a).
(2) Eine aktive Beteiligung ist zu beantragen (Nummer 9.2 des Formblatts A, bei einer Video- oder Telefonzuschaltung zusätzlich Nummer 12.2 des Formblatts A, Formblatt N, § 60a).
(3) Wenn die Anwesenheit oder die aktive Beteiligung von deutschen Richtern und Sachverständigen eine Verdolmetschung erforderlich macht, ist auch diese zu beantragen (Nummer 9.3 des Formblatts A).
(4) Das ersuchte Gericht teilt dem ersuchenden Gericht mit dem Formblatt I den Termin und den Ort und gegebenenfalls auch die Bedingungen für die aktive Beteiligung an der Beweisaufnahme mit.
(5) Ob die Anzeige der Anwesenheit vorab der Landesjustizverwaltung vorzulegen ist, bestimmt sich nach den Anordnungen der jeweiligen Landesjustizverwaltung.
(6) Die Erhebung von Kosten ist auch für eine Verdolmetschung zulässig (Artikel 22 Absatz 2 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).
Kapitel 2 Unmittelbare Beweisaufnahme durch das Prozessgericht nach Artikel 19 und 20 der EU-Beweisaufnahmeverordnung
§ 63
Voraussetzungen, Übermittlungsweg, Form der unmittelbaren Beweisaufnahme
(1) 1Zu unmittelbaren Beweisaufnahmen in anderen Mitgliedstaaten sind deutsche Gerichte und von diesen beauftragte Sachverständige befugt (Artikel 19 Absatz 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung). 2Um eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat handelt es sich auch dann, wenn eine Person von dort per Video oder Telefon für ihre Vernehmung durch ein deutsches Gericht oder durch einen gerichtlich beauftragten Sachverständigen zugeschaltet wird (Artikel 20 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).
(2) Eine unmittelbare Beweisaufnahme ist nur zulässig, wenn sie
1.
von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats bewilligt worden ist, und
2.
freiwillig und ohne Zwang erfolgt (Artikel 19 Absatz 2 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).
(3) 1Die Bewilligung ist im unmittelbaren Geschäftsverkehr mit dem Formblatt L bei der von dem betroffenen Mitgliedstaat nach Artikel 4 Absatz 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung als zuständig benannten Behörde (siehe Länderteil) zu beantragen. 2Hinsichtlich der Übersetzungserfordernisse wird auf § 56 Absatz 2 verwiesen.
(4) 1Soll die unmittelbare Beweisaufnahme im Einklang mit dem deutschen Verfahrensrecht per Video oder Telefon durchgeführt werden, ist zusätzlich auch das Formblatt N auszufüllen und dem Antrag beizufügen. 2In diesem Fall kann bei der zuständigen Behörde auch Unterstützung bei der Suche nach einem Dolmetscher beantragt werden (Nummer 9 des Formblatts N).
(5) 1Die zuständige Behörde kann Bedingungen für die Durchführung der Beweisaufnahme festlegen (Formblatt M). 2Sie kann zudem ein ausländisches Gericht damit beauftragen, auf die Einhaltung der Bedingungen hinzuwirken oder praktische Unterstützung bei der Durchführung der Beweisaufnahme zu leisten (Artikel 19 Absatz 4 und 6 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).
(6) 1Entscheidet die zuständige Behörde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang über das Ersuchen, so erinnert das ersuchende Gericht an die Bescheidung (Formblatt F). 2Entscheidet die zuständige Behörde daraufhin nicht innerhalb von 15 Tagen ab Eingang der Erinnerung, so gilt das Ersuchen als bewilligt (Artikel 19 Absatz 5 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).
(7) 1Soll eine Person vernommen werden, benachrichtigt das ersuchende Gericht die zu vernehmende Person von dem Termin und teilt ihr mit, dass die Vernehmung nur auf freiwilliger Grundlage erfolgt. 2Bei der Benachrichtigung dürfen der Person keine Ordnungsmittel nach § 377 Absatz 2 Nummer 3 und § 380 der Zivilprozessordnung angedroht werden.
(8) Die Beweisaufnahme erfolgt nach Maßgabe des deutschen Verfahrensrechts (Artikel 19 Absatz 8 der EU-Beweisaufnahmeverordnung), soweit die zuständige Behörde keine abweichenden Bedingungen für die Beweisaufnahme festgelegt hat und soweit die Freiwilligkeit und die Freiheit von Zwang gewährleistet sind.
Kapitel 3 Vernehmungen durch deutsche Auslandsvertretungen
§ 63a
Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen
(1) Deutsche Konsularbeamte sollen nur nach Maßgabe des § 14 und des Länderteils um Durchführung von Beweisaufnahmen in eigener Zuständigkeit ersucht werden.
(2) Das Ersuchen ist formlos – je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle – an die Auslandsvertretung zu richten und auf dem Postweg zu übermitteln.
(3) 1Bei Vernehmungen durch deutsche Konsularbeamte ist eine Zuschaltung des ersuchenden Gerichts per Video oder Telefon möglich (§ 60a Absatz 2), sofern die technischen Voraussetzungen bei der Auslandsvertretung gegeben sind. 2Soweit deutsche Verfahrensvorschriften nicht entgegenstehen, dürfen sich auch Verfahrensbeteiligte und ihre Vertreter zuschalten.
§ 64
Möglichkeiten, im Ausland Beweis zu erheben oder andere gerichtliche Handlungen durchzuführen
(1) 1Außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Beweisaufnahmeverordnung können ausländische Stellen auf der Grundlage des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970, des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 und bilateraler Vereinbarungen um die Durchführung von Beweisaufnahmen oder anderer gerichtlicher Handlungen im Ausland ersucht werden. 2Bei bestehender Gegenseitigkeit können ausländische Stellen auch im vertraglosen Verkehr entsprechend ersucht werden.
(2) Deutsche Auslandsvertretungen können nach Maßgabe des § 14 und des Länderteils um Beweisaufnahmen ersucht werden.
(3) Unmittelbare Beweisaufnahmen von Beauftragten deutscher Gerichte sind nur in einigen Vertragsstaaten des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 zulässig (§ 64j und Länderteil).
(4) Zur Erforderlichkeit von Übersetzungen wird auf § 26 Absatz 1 und den Länderteil verwiesen.
(5) Der Übermittlungsweg ergibt sich aus dem Länderteil.
§ 64a
Ersuchen um Vernehmung an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen
(1) 1Bei einem Ersuchen um Durchführung einer Vernehmung ist der Sachverhalt zu schildern und anzugeben, ob die Person als Zeuge, Sachverständiger oder Partei zu vernehmen ist. 2Der ersuchten Stelle wird die Vernehmung erleichtert, wenn zum Vernehmungsgegenstand auch ein an die zu vernehmende Person zu richtender Fragenkatalog in das Ersuchen aufgenommen wird.
(2) Im Ersuchen ist anzugeben, ob die Vernehmung eidlich erfolgen soll.
(3) 1Bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die einschlägigen Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 383 bis 386, 408 der Zivilprozessordnung) gegebenenfalls in einer Anlage wörtlich anzuführen. 2Zugleich ist die Bitte auszusprechen, die zu vernehmende Person über das Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. 3Ist bereits bei Stellung des Ersuchens bekannt, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, ist hierauf hinzuweisen. 4Bei Ersuchen um eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist zusätzlich zu erläutern, dass nach deutschem Recht das Zeugnisverweigerungsrecht ein Eidesverweigerungsrecht einschließt, und zu bitten, die zu vernehmende Person auch hierüber zu belehren.
(4) 1Bei Ersuchen um Vernehmung oder Beeidigung einer Partei ist darauf hinzuweisen, dass die Partei berechtigt ist, die Aussage oder den Eid zu verweigern. 2Zugleich ist die Bitte auszusprechen, die Partei über die Rechtsfolgen von §§ 453 Absatz 2, 446 der Zivilprozessordnung zu belehren. 3Diese Vorschriften sind wörtlich anzuführen.
§ 64b
Ersuchen um Erledigung in besonderer Form
(1) Im Anwendungsbereich einiger Rechtshilfeverträge können ausländische Gerichte gebeten werden, bei der Erledigung der Beweisaufnahme oder der anderen gerichtlichen Handlung besondere Vorschriften des deutschen Rechts zu beachten.
(2) Mit der Erhebung von Kosten muss gerechnet werden.
§ 64c
Sachverständigentätigkeit im Ausland
(1) Ein von einem deutschen Gericht beauftragter Sachverständiger darf im Ausland nur tätig werden, wenn das deutsche Gericht zuvor die zuständige Stelle des ausländischen Staates um Bewilligung ersucht hat.
(2) 1Ausländische Sachverständige dürfen von einem deutschen Gericht nicht unmittelbar um die Erstattung eines Gutachtens ersucht werden, da der ausländische Staat hierin einen Eingriff in seine Hoheitsrechte sehen kann. 2Vielmehr sind Gutachten im Wege der Rechtshilfe einzuholen.
§ 64d
Schriftliche Befragung
(1) 1Für eine schriftliche Beantwortung von Beweisfragen nach § 377 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ist die Stellung eines Beweisaufnahmeersuchens erforderlich. 2Eine unmittelbare schriftliche Befragung könnte der ausländische Staat als Eingriff in seine Hoheitsrechte ansehen.
(2) 1Bei Einverständnis beider Parteien (§ 295 der Zivilprozessordnung) kann das Gericht der beweisbelasteten Partei auch aufgeben, eine schriftliche Erklärung eines Auslandszeugen einzuholen (§ 364 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). 2In vielen ausländischen Staaten stößt die Erledigung solcher Rechtshilfeersuchen jedoch auf Schwierigkeiten. 3Dieser Weg sollte daher nur dann gewählt werden, wenn auf Grund früherer Erfahrungen oder anderer Umstände damit gerechnet werden kann, dass auch auf Betreiben einer Partei Rechtshilfe geleistet wird.
§ 64e
Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten
(1) 1Die Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten und ihren Vertretern ist im vertraglichen Rechtshilfeverkehr bei der Erledigung von Beweisaufnahmen oder anderen gerichtlichen Handlungen durch ausländische Stellen grundsätzlich zulässig. 2Als Anwesenheit gilt nicht nur die physische Präsenz, sondern auch die Video- oder Telefonzuschaltung, deren Durchführbarkeit im Einzelfall zu prüfen ist. 3Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr bedarf die Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten und ihren Vertretern einer Bewilligung der ersuchten Stelle.
(2) 1Bei Vernehmungen durch deutsche Konsularbeamte ist in der Regel nur eine Zuschaltung von Verfahrensbeteiligten und ihren Vertretern per Video oder Telefon möglich. 2Die technischen Voraussetzungen bei der Auslandsvertretung sind zuvor zu prüfen.
(3) Bei der Vorbereitung des Ersuchens ist zu klären, ob Verfahrensbeteiligte, die nach deutschem Recht bei der Beweisaufnahme oder der anderen gerichtlichen Handlung anwesend sein dürfen, von diesem Recht Gebrauch machen wollen.
(4) 1Die ersuchte Stelle ist darum zu bitten, die ersuchende Stelle rechtzeitig über den Termin der Beweisaufnahme oder der anderen gerichtlichen Handlung zu benachrichtigen, es sei denn, die Beteiligten und ihre Vertreter haben erklärt, dass sie auf eine Terminsnachricht verzichten. 2Das ersuchende Gericht informiert die Verfahrensbeteiligten und ihre Vertreter unverzüglich über den Termin.
§ 64f
Anwesenheit deutscher Richter
(1) Die Anwesenheit deutscher Richter bei Vernehmungen durch das ersuchte Gericht ist nur im Rahmen des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 möglich (siehe § 64i und Länderteil).
(2) Bei Vernehmungen durch deutsche Konsularbeamte ist eine Zuschaltung des ersuchenden Gerichts per Video oder Telefon möglich, soweit die technischen Voraussetzungen bei der Auslandsvertretung gegeben sind.
§ 64g
Allgemeines
Im Anwendungsbereich des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 wird empfohlen, für Ersuchen an ausländische Stellen Vordruck ZRH 8 zu verwenden.
§ 64h
Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten
1Verfahrensbeteiligte und ihre Vertreter dürfen in allen Vertragsstaaten des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 bei Beweisaufnahmen oder anderen gerichtlichen Handlungen ersuchter Stellen anwesend sein (Artikel 7 des Übereinkommens). 2Als Anwesenheit gilt nicht nur die physische Präsenz, sondern auch die Video- oder Telefonzuschaltung. 3Eine Video- oder Telefonzuschaltung sollte das deutsche Gericht bei der ersuchten Stelle erbitten.
§ 64i
Anwesenheit deutscher Richter
(1) 1Die Anwesenheit deutscher Richter bei Beweisaufnahmen oder anderen gerichtlichen Handlungen ausländischer Gerichte ist nach Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 nur in bestimmten Vertragsstaaten zulässig (siehe Länderteil). 2Als Anwesenheit gilt nicht nur die physische Präsenz, sondern auch die Video- oder Telefonzuschaltung.
(2) 1Eine Bewilligung der Bundesregierung ist nur dann erforderlich, wenn der deutsche Richter an den ausländischen Ort der Beweisaufnahme oder der anderen gerichtlichen Handlung reist. 2Die Bewilligung der Bundesregierung wird durch das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Justiz erteilt und ist vorab elektronisch unter Beifügung des Ersuchens über die Landesjustizverwaltung einzuholen.
(3) Soweit der ersuchte Staat die Anwesenheit deutscher Richter bei der Beweisaufnahme oder anderen gerichtlichen Handlung von einer Bewilligung abhängig macht, ist in das Rechtshilfeersuchen auch die Bitte um Bewilligung beziehungsweise um Einholung dieser Bewilligung von der dafür zuständigen Stelle aufzunehmen.
(4) Mit der Erhebung von Kosten muss gerechnet werden.
§ 64j
Beweisaufnahme durch Beauftragte nach Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970
(1) 1Ob ein Vertragsstaat des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 eine Beweisaufnahme durch Beauftragte zulässt, ergibt sich aus dem jeweiligen Länderabschnitt. 2Ist die Beweisaufnahme völkerrechtlich zulässig, kann der Beauftragte sie auch per Video- oder Telefonkonferenz durchführen, soweit das deutsche Verfahrensrecht dies zulässt.
(2) 1Der Beauftragte kann Mitglied des Prozessgerichts oder Sachverständiger sein. 2Amtsrichter oder Einzelrichter sind, sofern sie keinen Sachverständigen zum Beauftragten bestellen, unmittelbar selbst Beauftragte. 3Ein Kollegialgericht bestellt durch Beschluss eines seiner Mitglieder oder einen Sachverständigen zum Beauftragten.
(3) 1Gegebenenfalls ist, bevor der Beauftragte die Beweisaufnahme in dem anderen Vertragsstaat durchführt, über die Landesjustizverwaltung eine Bewilligung des anderen Vertragsstaats einzuholen. 2Ob eine solche Bewilligung erforderlich ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Länderabschnitt. 3Soweit keine Bewilligung erforderlich ist, ist eine Auslandsreise eines Beauftragten formlos per E-Mail über die Landesjustizverwaltung und das Bundesamt für Justiz der ausländischen Zentralen Behörde anzuzeigen. 4Einer Übersetzung bedarf die Anzeige nicht. 5Wird eine Beweisaufnahme, für die keine Bewilligung des anderen Vertragsstaats erforderlich ist, per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt, bedarf sie auch keiner Anzeige.
(4) 1Eine Bewilligung der Bundesregierung ist nur dann erforderlich, wenn der Beauftragte ein deutscher Richter ist und er zur Durchführung der Beweisaufnahme in den anderen Vertragsstaat reist. 2Wird die Beweisaufnahme per Video- oder Telefonkonferenz oder durch einen Sachverständigen als Beauftragten durchgeführt, bedarf sie keiner Bewilligung der Bundesregierung. 3Soweit eine Bewilligung der Bundesregierung erforderlich ist, wird sie per E-Mail über die Landesjustizverwaltung beantragt und durch das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Justiz erteilt.
(5) 1Beabsichtigt der Beauftragte, im Ausland eine Person zu vernehmen, so benachrichtigt er im Vorfeld die zu vernehmende Person von dem Termin und teilt ihr mit, dass die Vernehmung nur auf freiwilliger Grundlage erfolgt. 2Bei der Ladung dürfen der Person keine Ordnungsmittel nach § 377 Absatz 2 Nummer 3 und § 380 der Zivilprozessordnung angedroht werden. 3Mit der Ladung ist die zu vernehmende Person darauf hinzuweisen, dass sie zu ihrer Vernehmung einen Rechtsberater beiziehen kann. 4Die Ladung nebst Hinweis auf die Möglichkeit zur Zuziehung eines Rechtsberaters ist in der Sprache des ersuchten Staates abzufassen oder in diese Sprache zu übersetzen, es sei denn, die betroffene Person ist deutsche Staatsangehörige. 5Soweit die zuständige Behörde keine Bedingungen für die Vernehmung festgelegt hat, erfolgt die Beweisaufnahme im Übrigen nach Maßgabe des deutschen Verfahrensrechts (Artikel 21 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).
§ 65
Allgemeines
(1) 1Die Zwangsvollstreckung aus einem deutschen vollstreckbaren Titel im Ausland kann nur der Gläubiger betreiben, indem er im Ausland ein entsprechendes Verfahren beantragt. 2Deutsche Behörden ersuchen ausländische Behörden in der Regel nicht um Vollstreckungshilfe, da keine allgemeinen Vereinbarungen zur Vollstreckungshilfe bestehen.
(2) In einem deutschen Vollstreckungsverfahren können Ersuchen um Rechtshilfe gestellt werden, soweit sie nicht auf die Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Ausland gerichtet sind.
§ 66
Vollstreckbarerklärung von Prozesskosten
(1) 1Die in Artikel 18 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 bezeichneten Kostenentscheidungen, durch die ein Kläger zur Kostentragung verpflichtet wird, werden in den Vertragsstaaten von Amts wegen kostenfrei für vollstreckbar erklärt. 2Für Kostenentscheidungen, denen ein nur vorläufig vollstreckbarer Titel zugrunde liegt, gilt dies nicht.
(2) 1Beantragt eine Partei die Herbeiführung der Vollstreckbarerklärung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses, so bereitet das Gericht erster Instanz den von der zuständigen deutschen diplomatischen Vertretung zu stellenden Antrag im Wortlaut und mit den entsprechenden Anlagen vor. 2In diesem Antrag führt das Gericht die Beträge einzeln auf, für die die Vollstreckbarerklärung beantragt wird. 3Die Anschrift der zuständigen ausländischen Stelle kann offenbleiben. 4Eine Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses (§§ 104, 105 der Zivilprozessordnung; § 8 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zum Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954) und eine Ausfertigung des entscheidenden Teils der zugrundeliegenden rechtskräftigen Entscheidung sind als Anlagen beizufügen. 5Für die Ausfertigungen dürfen Vordrucke nicht verwendet werden. 6Die Ausfertigungen sind mit dem Zeugnis der Rechtskraft zu versehen. 7Die inländische Vollstreckungsklausel ist wegzulassen.
(3) 1Erforderliche Übersetzungen der Anlagen werden nur in dem Fall, dass eine anderweitige Vereinbarung im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Nummer 3 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 vorliegt, von dem Gericht beschafft. 2Im Übrigen beschafft die zuständige deutsche Auslandsvertretung die Übersetzungen gegen Zusage der Kostenübernahme.
(4) 1Das Gericht legt der Landesjustizverwaltung den Antrag der Partei und den nach Absatz 2 Satz 1 für die Auslandsvertretung vorbereiteten Antrag einschließlich Anlagen und ein Begleitschreiben vor. 2Im Begleitbericht sind der Name und die Amtsbezeichnung des Beamten der Geschäftsstelle anzugeben, der das Rechtskraftzeugnis erteilt hat, damit der höchste Justizverwaltungsbeamte im Sinne des Artikels 19 Absatz 3 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 die dort vorgesehene Zuständigkeitsbescheinigung erteilen kann. 3Der Begleitbericht muss ferner Angaben über die Staatsangehörigkeit des Klägers, seinen Wohnsitz zur Zeit des Erlasses der Sachentscheidung und über seinen jetzigen Wohnsitz enthalten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, soweit nach bilateralen Verträgen und den zu ihrer Ausführung erlassenen Rechtsakten ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung deutscher Kostenentscheidungen gegen einen Kläger auf diplomatischem Wege gestellt werden kann.
(6) 1Im Verhältnis zu einzelnen Staaten ist vereinbart, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der bezeichneten Kostenentscheidungen auch durch die beteiligte Partei unmittelbar bei der zuständigen ausländischen Behörde gestellt werden kann (siehe Länderteil). 2Die Absätze 2 bis 4 gelten für die Formerfordernisse auch hier, soweit sich nicht aus dem Länderteil ausdrücklich etwas anderes ergibt.
(7) 1Geht bei der Geschäftsstelle des Prozessgerichts ein Antrag auf Herbeiführung der Vollstreckbarerklärung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ein, dem ein rechtskräftiger Schuldtitel zugrunde liegt, ist der Gerichtskasse alsbald unter Beifügung der Akten davon Kenntnis zu geben und ihr anheimzustellen zu prüfen, ob wegen etwa rückständiger Gerichtskosten auch die Vollstreckbarerklärung zu Gunsten der Staatskasse herbeigeführt werden soll (§ 67 Absatz 3). 2Die Gerichtskasse hat ihre Äußerung binnen einer Woche einzureichen. 3Die Gerichtskasse ist im Übrigen jederzeit befugt, wegen der in einem anderen Vertragsstaat einzuziehenden Gerichtskosten die Vollstreckbarerklärung des nach § 8 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zum Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 zu erwirkenden Festsetzungsbeschlusses herbeizuführen.
(8) 1Ist die Vollstreckbarerklärung erwirkt, ist es allein Aufgabe des Gläubigers, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. 2Wegen hierfür bestehender Sondervereinbarungen wird auf den Länderteil verwiesen.
§ 67
Einziehung von Gerichtskosten
(1) 1Die für die Übersendung der Kostenrechnung zuständige Behörde kann einen im Ausland wohnhaften Kostenschuldner unmittelbar auffordern, die Gerichtskosten zu bezahlen. 2Bleibt diese Aufforderung ohne Erfolg, so kann die die Gerichtskosten einziehende Behörde bei umfangreichen Forderungen die Hilfe der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zur freiwilligen Herbeiführung der Zahlung (Absatz 2) oder zur zwangsweisen Einziehung (Absatz 3) in Anspruch nehmen.
(2) 1Die Prüfungsstelle entscheidet, ob die Hilfe der Auslandsvertretung in Anspruch genommen wird, um die freiwillige Zahlung durch den Kostenschuldner herbeizuführen. 2Dem Ersuchen der die Gerichtskosten einziehenden Behörde ist eine besondere Kostenrechnung beizufügen, in der zu vermerken ist, dass der Kostenbetrag sich um die Gebühren und Auslagen der Auslandsvertretung erhöht. 3In dem Ersuchen ist die Auslandsvertretung auch um Mitteilung etwaiger Erkenntnisse über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kostenschuldners zu bitten. 4Die Prüfungsstelle leitet das Ersuchen unmittelbar an die zuständige Auslandsvertretung.
(3) 1Sobald im Fall des Artikels 18 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 die Entscheidung über die Gerichtskosten für vollstreckbar erklärt ist (§ 8 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zu diesem Übereinkommen, § 66 Absatz 4), können die Gerichtskosten mit Hilfe der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Ausland beigetrieben werden. 2Dasselbe gilt nach einigen bilateralen Verträgen. 3Bevor die für die Gerichtskosteneinziehung zuständige Behörde ein solches Ersuchen stellt, hat sie sorgfältig zu prüfen, ob die mit der Beitreibung verbundenen, im Allgemeinen recht hohen Aufwendungen in angemessenem Verhältnis zu dem geschuldeten Betrag stehen. 4Das Ersuchen ist der Prüfungsstelle vorzulegen; die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung ist beizufügen. 5In einigen Staaten gilt ein vereinfachtes Beitreibungsverfahren (siehe Länderteil).
§ 68
Ersuchen um Abgabe eines ausländischen Verfahrens
(1) Ersuchen um Abgabe eines bei einer ausländischen Stelle anhängigen Verfahrens sind, soweit nicht ausnahmsweise auch dafür der unmittelbare Verkehr zugelassen ist, in Form einer Denkschrift (§ 25) mit einem Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
(2) 1Ausländische Stellen geben in der Regel ihre Akten nicht an deutsche Gerichte heraus. 2Deutsche Gerichte sollten daher in ihrem Ersuchen die Bitte aussprechen, ihnen zumindest beglaubigte Abschriften aller wesentlichen Aktenvorgänge und eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung zu übersenden.
§ 69
Ersuchen um Übernahme eines deutschen Verfahrens
(1) Ersuchen um Übernahme eines bei einem deutschen Gericht anhängigen Verfahrens sind immer, auch soweit der unmittelbare Geschäftsverkehr mit den ausländischen Stellen zugelassen ist, über die Landesjustizverwaltung zu leiten.
(2) 1Eine Herausgabe von Akten an ausländische Stellen ist, sofern nicht hierfür der unmittelbare Geschäftsverkehr zugelassen ist, nur mit Erlaubnis der Landesjustizverwaltung zulässig. 2Diese Erlaubnis wird im Rechtshilfeverkehr mit Österreich und der Schweiz regelmäßig, im Verkehr mit anderen Staaten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erteilt. 3Die herauszugebenden Akten sind mit dem für die ausländische Stelle bestimmten Schreiben der Landesjustizverwaltung vorzulegen. 4Falls diese gegen die Herausgabe keine Bedenken hat, leitet sie die Vorgänge selbst weiter.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Gericht in Vormundschafts-, Betreuungs- oder Nachlasssachen Akten an österreichische oder schweizerische Stellen zur weiteren Behandlung herausgibt und sich die Tätigkeit des deutschen Gerichts auf die Prüfung seiner Zuständigkeit beschränkt hat.
(4) 1Wenn nach den vorstehenden Vorschriften eine Aktenherausgabe in Betracht kommt, sind beglaubigte Abschriften, Ausfertigungen oder Kopien von wichtigen Vorgängen zurückzubehalten. 2Erforderlichenfalls ist eine ergänzende Aufzeichnung über den Akteninhalt zu fertigen.
(5) Können die Akten nicht herausgegeben werden, so sind die für die übernehmende Stelle wesentlichen Aktenvorgänge in beglaubigter Abschrift oder, soweit es sich um rechtserhebliche Erklärungen handelt, in Ausfertigung dem Ersuchen beizulegen und bei größerem Umfang zu einem Abgabeband zusammenzufassen.
§ 70
Allgemeines
(1) Bei Ersuchen um Verfahrenshilfe liegt es regelmäßig im Ermessen des ersuchten Staates, ob er die erbetene Handlung vornehmen will.
(2) 1In der Regel gewähren ausländische Staaten Hilfeleistungen, die weder höhere Kosten noch besonderen Aufwand verursachen. 2Ersuchen um derartige Verfahrenshilfe können auf dem Weg gestellt werden, der im Verhältnis zu diesem Staat für Ersuchen um Beweisaufnahme gilt.
(3) Verursacht die Hilfeleistung höhere Kosten oder besonderen Aufwand, ist das Ersuchen um Verfahrenshilfe in Form einer Denkschrift (§ 25), der ein Begleitschreiben beizufügen ist, der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
§ 71
Ersuchen um behördliche Auskunft
(1) 1Bei Ersuchen um eine behördliche Auskunft sind die Punkte, über die Auskunft erbeten wird, einzeln zu bezeichnen. 2In der Regel ist auch darzulegen, wofür die Auskunft benötigt wird.
(2) 1Ausländische Konsularbehörden im Inland können unmittelbar um Auskunft in Bereichen ersucht werden, in denen Konsularbehörden nach völkerrechtlicher Übung oder aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Befugnisse eingeräumt sind. 2Auskunftsersuchen in Vormundschafts-, Betreuungs-, Nachlass- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten sind danach in der Regel zulässig. 3Ersuchen von grundsätzlicher oder politischer Bedeutung sind unzulässig.
(3) Absatz 2 gilt auch für ausländische diplomatische Vertretungen im Inland, soweit sie zugleich konsularische Aufgaben wahrnehmen.
(4) 1Im Übrigen sind Anfragen an ausländische Vertretungen im Inland grundsätzlich unzulässig. 2Soweit sie ausnahmsweise nötig werden, beispielsweise, weil sie sich auf den Geschäftsverkehr dieser Behörden oder auf bei ihnen beschäftigte Personen beziehen, sind die Ersuchen in Form einer Denkschrift (§ 25) mit einem Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
§ 72
Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen
(1) 1Über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen können Auskünfte zu einfach gelagerten Fragen des Rechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie zum Stand von Rechtssachen eingeholt werden, die in anderen Mitgliedstaaten anhängig sind. 2Entsprechende Anfragen sind an die deutschen Kontaktstellen zu übermitteln.
(2) 1Deutsche Kontaktstellen (§ 16a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) sind auf Bundesebene das Bundesamt für Justiz, auf Landesebene die Landesjustizverwaltungen. 2Abweichend von Satz 1 sind als Kontaktstellen auf Landesebene bestimmt:
in Bayern der Präsident des Oberlandesgerichts München,
in Bremen der Präsident des Landgerichts,
in Hamburg der Präsident des Amtsgerichts,
in Hessen der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main,
in Niedersachsen der Präsident des Oberlandesgerichts Celle,
in Nordrhein-Westfalen der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf,
in Sachsen der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden.
(3) 1Als Kommunikationsmittel ist das Medium zu nutzen, das eine effiziente und rasche Erledigung der Anfragen verspricht. 2Hierzu zählt insbesondere die elektronische Übermittlung.
§ 73
Ersuchen um Rechtsauskunft
(1) 1Vertragsstaaten des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 können nach Maßgabe des Übereinkommens um Auskunft über ihr Recht ersucht werden. 2Entsprechende Ersuchen sind der zuständigen deutschen Übermittlungsstelle vorzulegen. 3Ob ein ausländischer Staat dem Übereinkommen angehört, ergibt sich aus dem Länderteil.
(2) 1Kann im Übrigen eine Auskunft über ausländisches Recht im Inland nicht erlangt werden oder soll eine deutsche Auslandsvertretung oder eine ausländische Vertretung im Inland um die Beschaffung einer solchen ersucht werden, so ist der Landesjustizverwaltung zu berichten. 2Werden ausländische Behörden oder Sachverständige wegen einer Auskunft in Anspruch genommen, ist eine Belastung mit hohen Kosten möglich.
§ 74
Ersuchen um zeitweilige Aktenüberlassung
(1) Ersuchen um zeitweilige Überlassung ausländischer Akten zur Einsichtnahme für ein Verfahren in Deutschland sind grundsätzlich zu vermeiden, es sei denn, Auskünfte oder Abschriften aus den Akten unterrichten nicht ausreichend.
(2) 1Das Ersuchen muss die Angabe enthalten, wofür die Akten gewünscht werden und wie lange diese voraussichtlich benötigt werden. 2Rückgabefristen sind einzuhalten.
Titel 1 Gebühren der Prüfungsstellen
§ 75
Festsetzung und Einziehung der Gebühren
(1) Nach Nummer 1320 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes wird in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Prüfungstätigkeit der Prüfungsstellen (§ 9) eine Gebühr erhoben.
(2) 1Die im Einzelfall zu erhebende Prüfungsgebühr wird von der Prüfungsstelle festgesetzt und der ersuchenden Behörde mitgeteilt. 2In der Regel sind zu erheben:
bei Zustellungsanträgen
30,00 €
bei sonstigen Ersuchen
40,00 €
3Diese Regelgebührensätze sollen nur überschritten werden, wenn es sich um eine Sache von außergewöhnlichem Umfang, mit hohem Streitwert oder von besonderer Bedeutung handelt. 4In Fällen dieser Art sind der Prüfungsstelle auch die Akten vorzulegen.
(3) Falls das Verfahren nicht bei einem Gericht anhängig ist, sondern beispielsweise bei einem Notar, zieht die Prüfungsstelle die von ihr festgesetzte Gebühr selbst ein.
Titel 2 Kosten der deutschen Auslandsvertretungen
§ 76
Allgemeines
Das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen erheben für ihre Tätigkeit bei der Erledigung von Zustellungsanträgen und Ersuchen um Beweisaufnahme oder andere gerichtliche Handlungen Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz und nach der besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich.
§ 77
Gebührenfreiheit
Wird persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 des Bundesgebührengesetzes in Anspruch genommen, ist in dem an die deutsche Auslandsvertretung gerichteten Ersuchen oder in dem Begleitschreiben hierauf hinzuweisen.
§ 78
Zahlung der Gebühren und Auslagen
1Nach Eingang des elektronischen Festsetzungsbescheids der deutschen Auslandsvertretung sind die Gebühren und Auslagen unverzüglich unter Angabe des Kassenzeichens auf das im Festsetzungsbescheid angegebene Konto einzuzahlen. 2Die Verpflichtung der ersuchenden Stelle zur Einzahlung der Gebühren und Auslagen besteht unabhängig davon, ob sie diese einem Verfahrensbeteiligten auferlegen kann.
§ 79
Vertraglicher Rechtshilfeverkehr
(1) 1Für die Erledigung von Zustellungsanträgen können Kosten anfallen. 2Insbesondere können nach Artikel 15 Absatz 2 der EU-Zustellungsverordnung ausländische Gerichtsvollzieher für die Erledigung von Zustellungsanträgen Kostenvorschüsse beziehungsweise Erstattung ihrer Kosten verlangen. 3Nach Artikel 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 darf nur die Erstattung von Auslagen verlangt werden, die entweder durch die Erledigung in einer besonderen Form oder wegen der Mitwirkung eines Justizbeamten oder einer anderen Person entstanden sind, die nach dem Recht des ersuchten Staates für die Zustellung zuständig ist.
(2) 1Für die Erledigung von Beweisaufnahmeersuchen können Kosten anfallen. 2Insbesondere sind nach Artikel 22 der EU-Beweisaufnahmeverordnung Aufwendungen für Sachverständige und Dolmetscher sowie Auslagen, die durch Erledigung in besonderer Form oder unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie (Videokonferenz) entstehen, zu erstatten. 3Eine Kaution oder ein Vorschuss kann nur verlangt werden, wenn ein Sachverständiger beauftragt wird. 4Nach Artikel 14 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 darf nur die Erstattung von Kosten verlangt werden, die zur Entschädigung von Sachverständigen und Dolmetschern oder für die Erledigung in einer besonderen Form angefallen sind. 5Nach Artikel 16 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 sind zusätzlich auch Auslagen für Zeugen zu erstatten.
(3) Inwieweit im Verhältnis zu einzelnen Staaten Abweichungen bestehen oder weitere Kosten verlangt werden, ergibt sich aus dem Länderteil.
(4) Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beizufügen, wenn
1.
infolge der Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bei einem Ersuchen nach einem Vertragsstaat des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 die Vergünstigungen des Artikels 24 in Anspruch genommen werden können oder
2.
die Vergünstigung aufgrund entsprechender Vorschriften der PKH-Richtlinie oder Sonderverträgen zu gewähren ist.
§ 80
Vertragloser Rechtshilfeverkehr
1Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr können von ausländischen Stellen Kosten erhoben werden. 2Soweit hierzu Erkenntnisse vorliegen, sind diese im Länderteil dargestellt. 3Im Übrigen liegen keine Erkenntnisse vor.
§ 81
Einforderung eines Kostenvorschusses
1Die Stellung von Ersuchen ist, soweit gesetzlich zulässig (§§ 379, 402 der Zivilprozessordnung, § 17 des Gerichtskostengesetzes, §§ 13, 14 des Gerichts- und Notarkostengesetzes, § 16 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen), von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen. 2Als Auslagen im Sinne dieser Vorschriften sind auch die Kosten anzusehen, die durch die Inanspruchnahme ausländischer Stellen und deutscher Auslandsvertretungen entstehen. 3Der Vorschuss ist spätestens bei Absendung des Ersuchens anzufordern.
§ 82
Sachliche Zuständigkeit für die Entgegennahme von Ersuchen
(1) Für die Entgegennahme ausländischer Ersuchen um Rechtshilfe ist sachlich zuständig
1.
die Empfangsstelle im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung), das ersuchte Gericht oder die für die Bewilligung unmittelbarer Beweisaufnahmen zuständige Behörde im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung (Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung),
2.
die Zentrale Behörde auf Landesebene (§ 9 Absatz 5) im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970, wenn sich keine Abweichungen aus bilateralen Abkommen oder dazu ergangenen Ausführungsgesetzen ergeben,
3.
das Amtsgericht für Ersuchen aus der Schweiz und aus Liechtenstein,
4.
der Präsident des Landgerichts im Anwendungsbereich des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtshilfeverkehr vom 20. März 1928,
5.
im Übrigen die Prüfungsstelle (§ 9).
(2) Geht bei einem Gericht ein Ersuchen unmittelbar ein, für dessen Entgegennahme eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht besteht, so ist es der Prüfungsstelle vorzulegen.
(3) Die Zentralstelle nach der EU-Zustellungsverordnung sowie der EU-Beweisaufnahmeverordnung leitet an sie gerichtete Ersuchen an die zuständige Empfangsstelle oder das zuständige Gericht weiter, sofern ein Ausnahmefall besteht.
(4) 1Die Zentrale Behörde auf Landesebene (§ 9 Absatz 5) leitet die Ersuchen – je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle – an das für die Erledigung zuständige Amtsgericht weiter, soweit sie die Erledigung nicht selbst vornimmt (§ 4 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977 zu dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965). 2Geht ein Ersuchen beim Bundesamt für Justiz als Zentraler Behörde auf Bundesebene ein, so gibt es das Ersuchen an die zuständige Zentrale Behörde auf Landesebene ab.
§ 83
Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit
(1) 1Für die Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit nach der EU-Zustellungsverordnung wird auf deren Artikel 10 Absatz 4 und auf § 98 verwiesen. 2Für die Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung wird auf deren Artikel 9 Absatz 2 und auf § 128a Absatz 2 Satz 3 verwiesen.
(2) 1Ist im Übrigen die ersuchte Stelle örtlich unzuständig, ist wie folgt zu verfahren:
1.
bei Abgaben innerhalb eines Prüfungsstellenbezirks erfolgt die Abgabe unmittelbar an die zuständige Stelle;
2.
bei Abgaben innerhalb eines Bundeslandes kann die Abgabe direkt an die zuständige Stelle erfolgen. Die Stelle, über die das Ersuchen eingegangen ist, ist davon nachrichtlich zu informieren;
3.
bei Abgaben in ein anderes Bundesland erfolgt die Abgabe an die zuständige Stelle über die Stellen, über die das Ersuchen eingegangen ist.
2Sofern keine Auskunftssperre besteht, ist im vertraglichen Rechtshilfeverkehr der ersuchenden Stelle und im vertraglosen Verkehr dem Bundesamt für Justiz Abgabenachricht zu erteilen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn sich die Unzuständigkeit erst während der Ausführung des Ersuchens herausstellt, beispielsweise nach der Einholung einer einfachen Melderegisterauskunft.
§ 84
Prüfung der Zulässigkeit der Rechtshilfe
(1) Vor der Erledigung des Ersuchens ist zu prüfen, ob gegen die Leistung der Rechtshilfe Bedenken bestehen.
(2) 1Soweit Ersuchen über das Bundesamt für Justiz eingehen, prüft dieses die Zulässigkeit der Rechtshilfe. 2Dies gilt auch, wenn das Ersuchen nach den vertraglichen Vorgaben nicht über das Bundesamt für Justiz eingehen sollte. 3Die Landesjustizverwaltung oder die sonst zuständige Stelle werden durch die Einschätzung des Bundesamts für Justiz nicht von der eigenständigen Prüfung der Erledigungsfähigkeit entbunden. 4Bei offensichtlichen oder schweren Mängeln des Ersuchens, die einer Erledigung entgegenstehen, kann das Bundesamt für Justiz das Ersuchen unter Angabe der Gründe unerledigt an die ersuchende Stelle zurück übermitteln.
(3) Soweit Ersuchen über die Landesjustizverwaltung eingehen, prüft diese die Zulässigkeit der Rechtshilfe.
(4) 1Soweit Ersuchen unmittelbar bei der zuständigen Stelle nach § 82 Absatz 1 eingehen, prüft diese die Zulässigkeit der Rechtshilfe. 2Bestehen Zweifel, ob dem Ersuchen entsprochen werden kann, insbesondere ob eine Zivil- oder Handelssache vorliegt, so ist es der Landesjustizverwaltung mit einem Begleitbericht (§ 24) vorzulegen. 3In dem Begleitbericht sind die Gründe darzulegen, die gegen eine Erledigung des Ersuchens sprechen. 4Betrifft ein Zustellungsantrag ein Bundesland oder dessen öffentliche Einrichtungen, so ist es der Landesjustizverwaltung vorzulegen, die erforderlichenfalls das Bundesamt für Justiz beteiligt.
(5) 1Der Erledigung eines Zustellungsantrags steht es grundsätzlich nicht entgegen, dass der Antrag wegen seines verspäteten Eingangs nicht mehr rechtzeitig (etwa vor einem Gerichtstermin) ausgeführt werden kann. 2Der Empfänger ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Auswirkungen der Verspätung auf das ausländische Verfahren abhängig davon beurteilen, welcher Staat betroffen ist und damit verbunden, ob Unionsrecht (Artikel 22 der EU-Zustellungsverordnung), Völkerrecht (beispielsweise Artikel 15 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965) oder das Recht des ersuchenden Staates anzuwenden ist. 3Ein Zustellungsantrag, mit dem um Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen ersucht wird, ist abweichend von Satz 1 unerledigt zurückzugeben, wenn die Ladung auch bei unverzüglicher Bearbeitung nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden kann.
(6) 1Der Erledigung eines Zustellungsantrags steht es nicht entgegen, dass in einer Ladung auf prozessuale Nachteile hingewiesen wird, die durch ein Ausbleiben im Termin unter Umständen entstehen, oder dass Zwangsmaßnahmen oder Strafen für diesen Fall angedroht werden. 2Der Empfänger ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Androhung der Zwangsmaßnahmen oder Strafen im Inland nicht durchsetzbar ist, allerdings prozessuale Nachteile im ersuchenden Staat nicht ausgeschlossen werden können. 3Die ersuchende Stelle ist gemäß § 88 Absatz 2 Satz 5 zu informieren.
(7) 1Der Erledigung eines Zustellungsantrags steht es nicht entgegen, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einen Drittschuldner im Inland zugestellt werden soll. 2Der Empfänger ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Zustellung keine Aussage darüber beinhaltet, ob und in welchem Umfang eine ausländische Entscheidung Rechtswirkungen im Inland entfaltet oder ob der Empfänger berechtigt oder verpflichtet ist, der Zahlungsaufforderung nachzukommen und ob ihm durch die Befolgung oder Nichtbefolgung der Zahlungsaufforderung im Inland oder im Ausland rechtliche Nachteile entstehen. 3Ist dem Drittschuldner auch eine Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung zuzustellen, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass die zugestellte Aufforderung im Inland keine Verpflichtung begründet, allerdings etwaige Rechtsnachteile im Vollstreckungsstaat nicht ausgeschlossen sind.
(8) 1Soweit nur Formvorschriften, deren Nichteinhaltung die Erledigung an sich nicht hindert, nicht beachtet sind, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Erledigung genehmigt wird. 2In dem Begleitbericht, mit dem die Erledigungsstücke der Zentralen Behörde, der Prüfungsstelle oder der Zentralstelle vorgelegt werden, ist auf die Mängel hinzuweisen, damit auf deren Abstellung hingewirkt werden kann.
(9) 1Vorausgegangene Prüfungen (Absätze 2 bis 4) entbinden das ersuchte Gericht nicht davon, seinerseits zu prüfen, ob die Erledigung des Ersuchens zulässig ist. 2Ergeben sich während der Erledigung Bedenken, so ist von der weiteren Durchführung des Ersuchens einstweilen abzusehen und die Entscheidung der Zentralen Behörde oder der Prüfungsstelle über die Zulässigkeit der Rechtshilfe einzuholen.
(10) 1Muss die Gewährung der Rechtshilfe abgelehnt werden, so ist das Ersuchen der Landesjustizverwaltung vorzulegen, auch wenn der unmittelbare Verkehr mit der ersuchenden Behörde zugelassen ist. 2Dies gilt nicht, wenn
1.
Zustellungsanträge nach der EU-Zustellungsverordnung aus Gründen des Artikels 6 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 nicht erledigt werden können oder
2.
bei Ersuchen nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung Ablehnungsgründe nach Artikel 16 vorliegen, von denen das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts K in Kenntnis zu setzen ist.
§ 84a
Prüfung und Erledigung eingehender Staatenklagen
(1) 1An die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Zustellungsanträge sind auf diplomatischem Weg zu übermitteln. 2Im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung sind sie an das Bundesamt für Justiz als Zentralstelle zu übermitteln.
(2) Geht ein Zustellungsantrag gegen die Bundesrepublik Deutschland nicht nach Absatz 1 ein, ist er abweichend von § 84 – je nach Regelung im Bundesland direkt oder über die Landesjustizverwaltung – dem Bundesamt für Justiz vorzulegen, das in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Justiz die Zulässigkeit der Rechtshilfe prüft.
1.
Im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung leitet das Bundesamt für Justiz den Antrag,
a)
wenn es die Leistung der Rechtshilfe für zulässig hält, mit der Bitte um Erledigung an die für die Ausführung der Zustellung zuständige Stelle weiter und benachrichtigt die zuständige Landesjustizverwaltung hierüber, oder
b)
wenn die Leistung der Rechtshilfe unzulässig ist, an die ersuchende ausländische Stelle zurück und informiert die vorlegende Stelle hierüber.
Die Rückleitung der Erledigungsstücke nach Satz 1 Buchstabe a erfolgt durch das Bundesamt für Justiz, je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle.
2.
Außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Zustellungsverordnung erfolgt die Erledigung auf Bundesebene.
§ 85
Übersetzungen
(1) Eingehenden Ersuchen und ihren Anlagen müssen deutsche Übersetzungen beigefügt sein, sofern sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5, den besonderen Vorschriften für die einzelnen Arten der Ersuchen oder dem Länderteil etwas anderes ergibt.
(2) Für Anträge nach der EU-Zustellungsverordnung wird auf §§ 94 Absatz 1, 101 und 104 verwiesen.
(3) 1Die nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 zu verwendenden Vordrucke für den Zustellungsantrag (Artikel 3 dieses Übereinkommens, ZRH 1) müssen in englischer oder französischer Sprache und können außerdem in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchenden Staates abgefasst sein. 2Die Eintragungen können in deutscher, englischer oder in französischer Sprache vorgenommen werden.
(4) 1Werden in Fällen, in denen zu einem fremdsprachigen Ersuchen Übersetzungen weder von der ersuchenden Behörde beizufügen noch auf deren Kosten zu beschaffen sind, für die verwaltungsmäßige Prüfung des Ersuchens oder für seine sachgemäße Erledigung Übersetzungen benötigt, so sind sie von der Prüfungsstelle oder der ersuchten Stelle zu beschaffen. 2Die hierdurch entstehenden Kosten sind als eigene, nicht erstattungsfähige Verwaltungskosten zu behandeln. 3Liegt bei einem Zustellungsantrag dem zuzustellenden Schriftstück eine Übersetzung nicht bei, so rechtfertigt das Interesse des Empfängers am Inhalt des Schriftstückes in der Regel nicht die Beschaffung einer Übersetzung.
(5) 1Will der Empfänger erst nach Vorliegen einer Übersetzung über die Annahme des Schriftstückes entscheiden, so ist ihm, wenn nicht deshalb aufgrund besonderer Vorschriften von Amts wegen eine Übersetzung beizubringen ist, in geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, sich innerhalb angemessener Frist auf seine Kosten eine Übersetzung zu beschaffen. 2Im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung sind die §§ 101 und 104 zu beachten.
(6) 1Soweit bei Ersuchen um Beweisaufnahme, Vollstreckungshilfe, Verfahrensüberleitung oder Verfahrenshilfe eine nach den maßgebenden Vorschriften beizufügende Übersetzung fehlt, ist das Ersuchen mit der Bitte um Beifügung einer deutschsprachigen Übersetzung zurückzusenden. 2Bei Ersuchen nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung ist nach deren Artikel 9 Absatz 1 zu verfahren.
§ 86
Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit
1Eine Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit eingehender Ersuchen wird grundsätzlich nicht gefordert. 2Sollten im Einzelfall Bedenken gegen die Echtheit des Ersuchens oder die sachliche Zuständigkeit des Unterzeichners der Urkunde bestehen, so ist der Landesjustizverwaltung zu berichten.
§ 87
Form und Inhalt der Erledigungsstücke
(1) 1Die Erledigungsstücke sind in entsprechender Anwendung des § 17 Absatz 1 abzufassen. 2Sie sind, soweit nicht für die einzelnen Arten der Ersuchen etwas anderes angeordnet ist, von einem Richter unter Beifügung der Amtsbezeichnung zu unterschreiben. 3In Verfahren, die dem Rechtspfleger zur Erledigung übertragen sind, unterschreibt der Rechtspfleger (§ 12 Rechtspflegergesetz). 4Ein Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels ist beizufügen.
(2) 1Die Erledigungsstücke dürfen Mitteilungen, die nur für den inländischen Geschäftsverkehr bestimmt sind, nicht enthalten. 2Insbesondere ist es nicht zulässig, auf Zustellungsnachweisen, Vernehmungsniederschriften oder ähnlichen Schriftstücken Rückleitungsverfügungen oder ähnliche Vermerke anzubringen. 3Ferner ist darauf zu achten, dass Zusätze weggelassen werden, die nicht die Erledigung des Ersuchens selbst betreffen (beispielsweise Ordnungsmittel gegen Zeugen) oder die für das Ausland bedeutungslos sind. 4Gegebenenfalls ist nur eine auszugsweise Ausfertigung des Protokolls zu übersenden.
(3) Auf Lichtbildern, Abbildungen, Plänen und sonstigen Anlagen ist zu vermerken, welche Person oder welchen Gegenstand sie darstellen oder zu welchem Erledigungsstück sie gehören.
§ 88
Form und Inhalt des Begleitschreibens
(1) 1Die Erledigungsstücke sind der ersuchenden Stelle mit einem Begleitschreiben zu übersenden (§ 7 Nummer 1 Buchstabe b). 2Dieses ist in deutscher Sprache abzufassen. 3Übersetzungen sind nicht beizufügen. 4Anzahl und Art der beiliegenden Erledigungsstücke sind anzugeben. 5Soweit bei der Rückleitung von Zustellungszeugnissen Formblätter nach der EU-Zustellungsverordnung (Formblatt K), Vordrucke nach Artikel 6 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (ZRH 1) oder nach bilateralen Zusatzvereinbarungen (siehe Länderteil) benutzt werden, sind Begleitschreiben grundsätzlich nicht erforderlich. 6Im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung erfolgt die Übersendung mit dem Formblatt K. 7Die Sprachregelung für die Ausfüllung der Formblätter ergibt sich aus dem Länderteil.
(2) 1In das Begleitschreiben sind gegebenenfalls nähere Angaben aufzunehmen, die dem ersuchenden Gericht die rechtliche Beurteilung der Art der Erledigung erleichtern. 2Dies ist insbesondere dann geboten, wenn aufgrund der deutschen Verfahrensvorschriften von den Wünschen der ausländischen Stelle abgewichen werden musste. 3In dem Begleitschreiben ist ferner anzugeben, aus welchen Gründen ein Ersuchen nicht oder nicht in vollem Umfang erledigt werden konnte. 4Konnte das Ersuchen wegen seines verspäteten Eingangs nicht mehr rechtzeitig erledigt werden (§ 84 Absatz 5), so ist hierauf besonders hinzuweisen. 5Sofern eine Ladung zugestellt worden ist, in der Zwangsmaßnahmen oder Strafen angedroht worden sind, ist der ersuchenden ausländischen Stelle mitzuteilen, dass diese Androhung in der Bundesrepublik Deutschland nicht durchsetzbar und der Empfänger hierauf hingewiesen worden ist (§ 84 Absatz 6).
(3) Ist wegen des bevorstehenden Ablaufs einer von der ersuchenden Stelle gesetzten Frist oder aus sonstigen Gründen eine besonders beschleunigte Rücksendung angezeigt, so ist in dem Begleitschreiben auf den Grund hinzuweisen und dieses selbst als Eilsache zu bezeichnen.
(4) 1Das Begleitschreiben ist stets durch einen Richter unter Beifügung seiner Amtsbezeichnung zu unterschreiben. 2In Verfahren, die dem Rechtspfleger zur Erledigung übertragen sind, unterschreibt der Rechtspfleger (§ 12 Rechtspflegergesetz). 3Ein Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels ist beizufügen.
§ 89
Verwaltungsmäßige Prüfung der Erledigung und Rückleitung der Erledigungsstücke
(1) 1Die Erledigungsstücke sind als Anlagen dem für die ersuchende Stelle bestimmten Begleitschreiben (§ 88) derart anzuschließen, dass ein Verlust oder eine Verwechslung ausgeschlossen ist. 2Die Urschrift des Ersuchens ist beizufügen.
(2) 1Die Erledigungsstücke sind, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Begleitschreiben zur Weiterleitung der Prüfungsstelle (§ 9) zuzuleiten, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Verkehr mit der ersuchenden Stelle zugelassen ist. 2Die Prüfung erstreckt sich auf die vollständige und ordnungsmäßige Erledigung der Ersuchen.
(3) 1Das Begleitschreiben mit den Erledigungsstücken und dem Ersuchen wird von der Prüfungsstelle bei unmittelbarem Verkehr der ersuchenden Stelle übersandt. 2Im Übrigen wird es auf dem Wege weitergeleitet, auf dem das Ersuchen übermittelt wurde.
(4) Im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung sowie im Anwendungsbereich des Artikels 6 Absatz 4 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 werden die Erledigungsstücke – vorbehaltlich einer anderen Regelung der Landesjustizverwaltung – unmittelbar der ersuchenden Stelle zugesandt.
(5) Bei Zustellungen an die Bundesrepublik Deutschland gilt § 84a Absatz 2.
§ 90
Begleitbericht
Für den Begleitbericht, mit dem die Erledigungsstücke vorgelegt werden, findet § 24 Anwendung.
§ 91
Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen
1Die EU-Zustellungsverordnung geht in ihrem Anwendungsbereich allen völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, insbesondere dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965. 2Abweichungen ergeben sich aus dem Länderteil.
§ 92
Zuständigkeiten
(1) Die nach § 1069 Absatz 2 der Zivilprozessordnung zuständigen deutschen Empfangsstellen nehmen Zustellungsanträge unmittelbar von den ausländischen Übermittlungsstellen entgegen.
(2) Die Übermittlungsstellen der Mitgliedstaaten ergeben sich aus dem Europäischen Justizportal unter dem Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
(3) 1Die Zustellung ist durch den Rechtspfleger zu besorgen. 2Dieser bescheinigt auch die Zustellung oder die Undurchführbarkeit der Zustellung.
§ 93
Übermittlung
Die Übermittlung des Zustellungsantrags ist nur per Post, privatem Zustelldienst oder Fax möglich.
§ 94
Form und Sprache
(1) 1Der Antrag muss mit dem Formblatt A gestellt werden. 2Die vorgedruckten Teile können in jeder im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung existierenden Amtssprache abgefasst sein. 3Die Eintragungen im Formblatt müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
(2) 1Mitteilungen an den Übermittlungsstaat sind in einer Sprache vorzunehmen, die der Übermittlungsstaat zugelassen hat (Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der EU-Zustellungsverordnung). 2Diese Sprachen ergeben sich aus dem Länderteil.
§ 95
Empfangsbestätigung
1Die Empfangsstelle hat der Übermittlungsstelle den Eingang des Zustellungsantrags innerhalb von sieben Tagen mit dem Formblatt D zu bestätigen. 2Die Bestätigung ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.
§ 96
Nachforderung fehlender Angaben oder Schriftstücke
1Sind zur Ausführung des Antrags zusätzliche Angaben oder Schriftstücke erforderlich, sind diese mit dem Formblatt E bei der Übermittlungsstelle anzufordern. 2Der Zustellungsantrag und das Schriftstück brauchen nicht an die Übermittlungsstelle zurückgesandt werden. 3Das Formblatt ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.
§ 97
Rücksendung von Anträgen
1Der Zustellungsantrag und die zuzustellenden Schriftstücke sind mit dem Formblatt F unerledigt an die Übermittlungsstelle zurückzusenden, wenn der Antrag offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. 2Gleiches gilt, wenn die Zustellung wegen Nichtbeachtung formeller Voraussetzungen nicht möglich ist oder wenn das beantragte Zustellungsverfahren nicht mit dem deutschen Recht vereinbar ist. 3Das Formblatt F ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.
§ 98
Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit
(1) 1Ist die ersuchte Empfangsstelle örtlich nicht zuständig, so gibt sie – sofern der Antrag den Formvorschriften entspricht – diesen unmittelbar an die zuständige Empfangsstelle ab und erteilt der Übermittlungsstelle mit dem Formblatt G Abgabenachricht. 2Die Abgabenachricht ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.
(2) 1Die örtlich zuständige Empfangsstelle bestätigt der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen mit dem Formblatt H den Eingang des Antrags. 2Die Empfangsbestätigung ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.
§ 99
Anträge auf Anschriftenermittlung
Anträge nach Artikel 7 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung auf Ermittlung der Anschrift von Zustellungsempfängern im Inland sind unter Hinweis auf die hierzu im Europäischen Justizportal unter dem Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen veröffentlichen Informationen Deutschlands an die Übermittlungsstelle zurückzugeben.
§ 100
Arten der Zustellung
(1) 1Die Art der Zustellung bestimmt sich nach dem Zustellungsantrag. 2Die Zustellung wird bewirkt
1.
durch Anwendung der §§ 166 bis 182 der Zivilprozessordnung oder
2.
in einer besonderen, die Wünsche der Übermittlungsstelle beachtenden Form, sofern diese mit deutschem Recht vereinbar ist.
(2) Die im sonstigen Rechtshilfeverkehr übliche Unterscheidung zwischen formloser und förmlicher Zustellung findet nicht statt.
§ 101
Belehrung des Zustellungsempfängers über das Annahmeverweigerungsrecht
(1) Die Empfangsstelle belehrt den Zustellungsempfänger bei der Zustellung mit dem Formblatt L über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in deutscher Sprache oder in einer Sprache abgefasst oder in eine Sprache übersetzt ist, die der Empfänger versteht (Artikel 12 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung).
(2) 1Das Formblatt L ist stets in deutscher Sprache und in einer Amtssprache des Übermittlungsstaats zu verwenden (Nummer 7.1 des Formblatts A). 2Bei Anzeichen dafür, dass der Empfänger eine Amtssprache eines weiteren Mitgliedstaats versteht, ist das Formblatt L auch in dieser Sprache beizufügen. 3Anzeichen für Sprachkenntnisse des Empfängers ergeben sich insbesondere aus Nummer 7.2 des Formblatts A.
(3) Die Empfangsstelle trägt in allen beizufügenden Sprachfassungen des Formblatts L in Abschnitt II ihre Anschrift ein.
§ 102
Durchführung der Zustellung
(1) Die Zustellung ist unabhängig von der verwendeten Sprache des zuzustellenden Schriftstücks durchzuführen.
(2) 1Ist beantragt, die Zustellung nach deutschem Recht zu erledigen (Nummer 5.1 des Formblatts A), so ist nach den §§ 166 bis 182 der Zivilprozessordnung zu verfahren. 2Ist beantragt, die Zustellung in einer besonderen Form zu erledigen (Nummer 5.2 des Formblatts A), so ist die Zustellung in der beantragten Form zu bewirken, sofern dies mit deutschem Recht vereinbar ist. 3Ist die beantragte Form der Zustellung mit deutschem Recht nicht vereinbar und ist auch nicht hilfsweise eine Zustellung nach deutschem Recht beantragt, so sind der Antrag und das zuzustellende Schriftstück mit dem Formblatt F an die Übermittlungsstelle zurückzusenden. 4Das Formblatt ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.
§ 103
Rasche Durchführung, Nichtzustellung
(1) Die Empfangsstelle unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Zustellung des Schriftstücks so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Formblatts A, auszuführen.
(2) 1Die Empfangsstelle dokumentiert im Formblatt K unter Nummer 2, wenn die Zustellung nicht innerhalb eines Monats vorgenommen werden kann und übersendet das Formblatt unverzüglich der Übermittlungsstelle. 2Sofern sich die Übermittlungsstelle mit dem Formblatt I nach dem Sachstand erkundigt, empfiehlt sich für die Antwort die Verwendung des Formblatts J.
(3) Die Empfangsstelle bemüht sich weiterhin um die Zustellung, sofern die Übermittlungsstelle in Nummer 6.2 des Formblatts A nichts anderes beantragt hat und sofern die Zustellung noch innerhalb einer angemessenen Frist möglich erscheint.
(4) 1Kann die Zustellung nicht vorgenommen werden, ist der Hinderungsgrund in Nummer 4 des Formblatts K zu dokumentieren und der Übermittlungsstelle mitzuteilen. 2Eine Kopie des Formblatts K ist zum Vorgang zu nehmen.
§ 104
Annahmeverweigerung
(1) Der Zustellungsempfänger darf gemäß Artikel 12 Absatz 3 der EU-Zustellungsverordnung die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bereits bei der Zustellung verweigern oder der Empfangsstelle innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung schriftlich oder mit dem Formblatt L die Annahmeverweigerung erklären, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in deutscher Sprache oder in einer Sprache abgefasst oder in eine Sprache übersetzt ist, die er versteht.
(2) Die Annahmeverweigerung darf der Empfänger nur damit begründen, dass das zuzustellende Schriftstück nicht in deutscher oder einer anderen Sprache, die er versteht, abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt wurde.
(3) Ob die Annahmeverweigerung berechtigt ist und rechtzeitig erfolgte, entscheidet die ausländische Stelle.
§ 105
Nachweis der Zustellung
(1) 1Die Empfangsstelle bescheinigt der Übermittlungsstelle mit dem Formblatt K die Zustellung. 2Das Formblatt ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.
(2) 1Sofern die tatsächlich zugestellten Schriftstücke im Zustellungsantrag (Formblatt A) in Nummer 6.1 nicht korrekt bezeichnet worden sind, sind im Formblatt K entweder die tatsächlich zugestellten Schriftstücke konkret anzuführen oder Kopien der zugestellten Schriftstücke mit dem Formblatt zu verbinden. 2Im Fall der Verbindung von Kopien mit dem Formblatt K ist im Formblatt hierauf zu verweisen. 3Sofern dem Zustellungsantrag Zweitfertigungen der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt waren, so sind diese anstelle von Kopien zu verwenden.
(3) 1Erfolgt die Zustellung per Postzustellungsurkunde an den Empfänger persönlich oder erfolgt eine Ersatzzustellung gemäß § 178 der Zivilprozessordnung, ist dies in Nummer 1.2.1.2 des Formblatts K mit „auf dem Postweg zugestellt“ und in Nummer 1.2.1.2.1 mit „ohne Empfangsbestätigung“ zu dokumentieren. 2Obgleich das Formblatt für diesen Fall keine weiteren Angaben vorsieht, sind der Empfänger oder Ersatzempfänger, die Anschrift des Empfängers oder Ersatzempfängers und gegebenenfalls auch die Beziehung des Ersatzempfängers zum Empfänger in Nummer 1.2.1.2.2 zu dokumentieren. 3Eine elektronische Zustellung ist im Formblatt in Nummer 1.2.1.3 zu dokumentieren. 4Erfolgt eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 der Zivilprozessordnung oder durch Niederlegung gemäß § 181 der Zivilprozessordnung, ist dies in Nummer 1.2.1.4 als „auf andere Weise zugestellt“ zu dokumentieren.
(4) Ist in Nummer 8.1 des Zustellungsantrags (Formblatt A) die Rücksendung von Zweitfertigungen der zuzustellenden Schriftstücke beantragt, sind diese dem Formblatt K beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung).
(5) 1Für eventuell später erforderliche weitere Mitteilungen an die Übermittlungsstelle ist eine Kopie des Formblatts K zum Vorgang zu nehmen. 2Die in Ausführung der Zustellung entstandenen Schriftstücke, insbesondere die Unterlagen, auf deren Grundlage das Formblatt ausgefüllt wird, verbleiben bei der Empfangsstelle.
§ 106
Beifügung weiterer Schriftstücke
(1) Wird die Zustellung in einer besonderen Form beantragt, können dem Formblatt K auf Verlangen der Übermittlungsstelle sachdienliche Anlagen (beispielsweise eine Kopie der Postzustellungsurkunde) beigefügt werden.
(2) Betrifft die Zustellung einen Europäischen Zahlungsbefehl nach der EG-Mahnverfahrensverordnung oder erfolgt die Zustellung nach Artikel 13 Absatz 2 der EG-Verordnung für geringfügige Forderungen, sollen dem Zustellungsnachweis auf Anforderung Kopien der Unterlagen, auf deren Grundlage das Formblatt K ausgefüllt wird, beigefügt werden.
§ 107
Nachweis der Nichtzustellung bei Annahmeverweigerung
(1) Erklärt der Empfänger bereits beim Zustellungsversuch die Annahmeverweigerung, dokumentiert die Empfangsstelle dies im Formblatt K unter Nummer 3 und sendet das Formblatt möglichst zusammen mit den zuzustellenden Schriftstücken an die Übermittlungsstelle zurück.
(2) 1Eine nachträgliche Annahmeverweigerung muss der Empfänger schriftlich gegenüber der Empfangsstelle erklären. 2Für die Erklärung kann er das Formblatt L benutzen.
(3) 1Bei der nachträglichen Annahmeverweigerung dokumentiert die Empfangsstelle im Formblatt K unter Nummer 1 die durchgeführte Zustellung und unter Nummer 3 die Annahmeverweigerung. 2Bei der Rücksendung des Formblatts K an die Übermittlungsstelle ist möglichst auch das zuzustellende Schriftstück beizufügen und, sofern der Empfänger im Formblatt L Angaben zu seinen Sprachkenntnissen gemacht hat, auch eine Kopie dieses Formblatts.
(4) 1Erklärt der Empfänger die Annahmeverweigerung erst, nachdem der Übermittlungsstelle mit dem Formblatt K bereits die Zustellung bescheinigt worden ist, so ist der Übermittlungsstelle eine Kopie des Formblatts zu übersenden, in der die nachträgliche Annahmeverweigerung unter Nummer 3 ergänzt ist. 2Die nachträglichen Änderungen sind mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.
(5) Das Formblatt A ist mit Kopien der Schlussverfügung zu den Akten zu nehmen.
§ 108
Zustellungen durch Vertretungen anderer Mitgliedstaaten
Eine Zustellung durch eine diplomatische oder konsularische Vertretung eines anderen Mitgliedstaats (Artikel 17 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung, § 4 Absatz 1 Nummer 4) ist in der Bundesrepublik Deutschland nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des anderen Mitgliedstaats ist (§ 1067 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).
§ 109
Postzustellungen
Unmittelbare Zustellungen durch Postdienste sind nach Artikel 18 der EU-Zustellungsverordnung zulässig.
§ 109a
Elektronische Zustellungen
Unter den Voraussetzungen des § 1068 der Zivilprozessordnung sind in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbare elektronische Zustellungen nach Artikel 19 der EU-Zustellungsverordnung zulässig.
§ 109b
Unmittelbare Zustellung im Parteibetrieb
(1) 1Die unmittelbare Zustellung im Parteibetrieb ist nur für Schriftstücke zulässig, für die auch das deutsche Zivilverfahrensrecht eine unmittelbare Zustellung ausdrücklich zulässt (Artikel 20 der EU-Zustellungsverordnung in Verbindung mit § 166 Absatz 2 der Zivilprozessordnung). 2Einzelheiten der unmittelbaren Zustellung regeln die §§ 191 bis 195 der Zivilprozessordnung.
(2) Sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in deutscher Sprache oder in einer Sprache abgefasst oder in eine Sprache übersetzt ist, die der Empfänger versteht (Artikel 12 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung), ist der Empfänger entsprechend § 101 über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.
§ 110
Zuständigkeit
(1) 1Die Zustellung hat – vorbehaltlich des Absatzes 3 – das Amtsgericht auszuführen, in dessen Bezirk der Zustellungsempfänger seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. 2Dies ergibt sich für den Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 aus § 4 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977 zu diesem Übereinkommen, für den Anwendungsbereich des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 aus § 2 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zu diesem Übereinkommen und für den Geltungsbereich der besonderen Rechtshilfeverträge aus den zu diesen ergangenen Ausführungsverordnungen. 3Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr gilt das Gleiche kraft Verwaltungsauftrags.
(2) 1Die Zustellung ist durch den Rechtspfleger zu besorgen, soweit sie nicht im vertraglosen Rechtshilfeverkehr durch Rechtsvorschriften eines Bundeslandes dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen ist. 2Der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erteilt auch den Nachweis über die Zustellung oder die Undurchführbarkeit der Zustellung.
(3) Nach § 4 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977 zu dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 ist auch die Zentrale Behörde befugt, Zustellungsanträge unmittelbar durch die Post erledigen zu lassen.
§ 111
Arten der Zustellung
(1) Die Zustellung wird bewirkt
1.
formlos durch einfache Übergabe, wenn der Empfänger freiwillig zur Annahme bereit ist (formlose Zustellung), oder
2.
förmlich unter Anwendung der deutschen Zustellungsvorschriften oder in einer besonderen, die Wünsche der ersuchenden Behörde beachtenden Form (förmliche Zustellung).
(2) 1Die Art der Zustellung bestimmt sich nach dem Zustellungsantrag. 2Ist bei einem Zustellungsantrag nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 die Durchführung der förmlichen Zustellung nach deutschem Recht zulässig und die Zustellungsalternative a (Zustellung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Haager Zustellungsübereinkommens) nicht ausgeschlossen, soll auch bei einem Antrag auf formlose Zustellung sogleich die förmliche Zustellung durchgeführt werden, falls dies zweckmäßig erscheint. 3Im Übrigen soll in Fällen, in denen eine förmliche Zustellung zulässig, aber nicht ausdrücklich beantragt ist, zunächst die formlose Zustellung versucht werden. 4Erscheint dies im Einzelfall nicht zweckmäßig, ist sogleich die förmliche Zustellung durchzuführen.
§ 112
Zulässigkeit
(1) Im vertraglosen Verkehr ist ausschließlich die formlose Zustellung zulässig.
(2) 1Die formlose Zustellung ist nur möglich, wenn der Empfänger freiwillig bereit ist, die zu übergebenden Schriftstücke anzunehmen. 2Die Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung sind nicht anwendbar. 3Insbesondere ist eine Zustellung gegen den Willen des Empfängers (§ 179 der Zivilprozessordnung) unzulässig, selbst wenn das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet ist. 4Eine Ersatzzustellung nach den §§ 178, 180 und 181 der Zivilprozessordnung ist nicht zulässig.
§ 113
Durchführung der formlosen Zustellung
(1) Das zuzustellende Schriftstück ist dem Empfänger durch den nach § 110 Absatz 2 zuständigen Beamten oder durch einen Gerichtswachtmeister oder Gerichtsvollzieher zu übergeben.
(2) Empfänger im Sinne des Absatzes 1 ist die im Zustellungsantrag genannte Person oder deren gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter (entsprechend §§ 170 und 171 der Zivilprozessordnung).
(3) 1Dem Empfänger ist zunächst die Gelegenheit zu geben, sich das Schriftstück anzusehen, damit er über die Annahme entscheiden kann. 2Ist nur die formlose Zustellung zulässig, so ist er darüber aufzuklären, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist, dass aber unter Umständen das ausländische Verfahren ohne Rücksicht auf eine Annahmeverweigerung durchgeführt werden und er auch sonst Nachteile im Ausland erleiden kann. 3Die Belehrung ist aktenkundig zu machen und im Begleitbericht (§ 24) zu vermerken.
§ 114
Zulässigkeit
(1) Eine förmliche Zustellung ist nur im Anwendungsbereich des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954, des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 sowie bilateraler Verträge zulässig.
(2) Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr ist eine förmliche Zustellung unzulässig.
§ 115
Übersetzungen
(1) 1Voraussetzung für die Erledigung eines Antrags auf förmliche Zustellung ist, sofern sich aus dem Länderteil nichts anderes ergibt, dass dem Antrag das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache oder mit einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt ist. 2Dies gilt auch für Zustellungen nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965; jedoch kann nach diesem Übereinkommen eine Beglaubigung der Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke nicht verlangt werden. 3Der nach Artikel 5 Absatz 4 dieses Übereinkommens dem Zustellungsempfänger auszuhändigende Teil des Zustellungsantrags ersetzt die erforderliche Übersetzung nicht.
(2) 1Eine Ausnahme von der Pflicht, dem Zustellungsantrag eine Übersetzung beizufügen, besteht insbesondere, wenn mit dem ersuchenden Staat vereinbart ist, dass die Übersetzung von der ersuchten Behörde zu beschaffen ist (siehe Länderteil). 2Hat in solchen Fällen die ersuchende Behörde ausdrücklich um förmliche Zustellung gebeten, so ist die Übersetzung zu beschaffen. 3Die Kosten der Übersetzung sind bei der Rückleitung der Erledigungsstücke nur dann in Rechnung zu stellen, wenn die Kostenerstattung in der Vereinbarung festgelegt ist.
§ 116
Durchführung der förmlichen Zustellung
(1) Ist der Wunsch ausgesprochen, die Zustellung in der durch deutsches Recht vorgeschriebenen Form zu erledigen, so ist nach den §§ 166 bis 182 der Zivilprozessordnung zu verfahren.
(2) Ist der Wunsch ausgesprochen, die Zustellung in einer besonderen Form zu erledigen, beispielsweise durch Übergabe in Gegenwart von Zeugen, so ist die Zustellung in der beantragten Form zu bewirken, sofern nicht zwingende Vorschriften des deutschen Rechts entgegenstehen.
Kapitel 4 Kosten des Zustellungsempfängers
§ 117
Keine Auslagenerstattung
Fahrtkosten oder sonstige Auslagen werden einem Zustellungsempfänger, der auf Vorladung zur Abholung der zuzustellenden Schriftstücke erscheint, nicht ersetzt.
§ 118
Allgemeines
(1) Die Zustellungsurkunde (Anlage 1 zu § 1 Nummer 1 der Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002, BGBl. I S. 671, 1019 in der jeweils aktuellen Fassung) ist im internationalen Rechtshilfeverkehr nicht als Zustellungsnachweis zu verwenden.
(2) Ausländische Empfangsbekenntnisse, die einem Zustellungsantrag beiliegen, dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden.
(3) Der Zustellungsnachweis ist vorbehaltlich des § 124 ausschließlich nach den folgenden Vorschriften zu fertigen.
§ 119
Nachweis der formlosen Zustellung
(1) Nimmt der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Zustellung durch einfache Übergabe selbst vor, so hat er ein datiertes Empfangsbekenntnis nach dem Vordruck ZRH 2 aufzunehmen.
(2) 1Wird die Zustellung durch einfache Übergabe von einem Gerichtsvollzieher oder Gerichtswachtmeister ausgeführt, so hat er sich eine datierte Bescheinigung über den Empfang des zuzustellenden Schriftstücks von dem Empfänger ausstellen zu lassen. 2Aufgrund dieser Bescheinigung erteilt der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ein Zustellungszeugnis nach dem Vordruck ZRH 3.
§ 120
Nachweis der förmlichen Zustellung nach der Zivilprozessordnung
Erfolgt die Zustellung in der durch deutsches Recht vorgeschriebenen Form, so hat der Rechtspfleger aufgrund der Zustellungsurkunde ein Zustellungszeugnis nach dem Vordruck ZRH 4 zu erteilen.
§ 121
Nachweis der Zustellung in besonderer Form
Ist die Zustellung in einer besonderen Form nach den Wünschen der ersuchenden Behörde bewirkt, so ist ein Empfangsbekenntnis oder ein Zustellungszeugnis unter sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Vorschriften je nach den Umständen des Falles zu fertigen.
§ 122
Zustellungsnachweis auf einer Zweitausfertigung
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei Exemplaren übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der Exemplare zu setzen oder damit zu verbinden.
§ 123
Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung
(1) 1Ist eine Zustellung nicht möglich, so ist ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung nach dem Vordruck ZRH 7 auszustellen, aus dem sich der Hinderungsgrund ergibt. 2Der Unterschrift sind die Amtsbezeichnung und ein Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels beizufügen. 3Kommt nur eine formlose Zustellung in Betracht und lehnt der Empfänger die Annahme ab, so ist in dem Zeugnis lediglich zum Ausdruck zu bringen, dass die Zustellung mangels Annahmebereitschaft des Empfängers nicht möglich ist.
(2) 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Zustellungsantrag deshalb nicht ausgeführt werden kann, weil die Gewährung der Rechtshilfe unzulässig und daher abzulehnen ist. 2In diesem Falle ist nach § 84 Absatz 10 zu verfahren.
§ 124
Zustellungszeugnisse im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965
1Im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist das Zustellungszeugnis oder das Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung ausschließlich nach dem Vordruck ZRH 1 zu erteilen. 2Die Eintragungen können in deutscher, englischer oder französischer Sprache gemacht werden. 3Im Übrigen ist nach § 122 zu verfahren.
Kapitel 6 Rückleitung
§ 125
Erledigungsstücke
(1) 1Der Zustellungsnachweis oder das Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung sowie Erklärungen des Zustellungsempfängers, die bei der Zustellung aufgenommen wurden und für das ausländische Gericht bestimmt sind, werden der ersuchenden Stelle übersandt. 2Der Zustellungsantrag ist beizufügen.
(2) Alle übrigen in Ausführung der Zustellung entstandenen Schriftstücke, insbesondere die Unterlagen, aufgrund derer der Zustellungsnachweis ausgestellt wird, verbleiben bei dem ersuchten Gericht.
Kapitel 7 Zustellungsaufträge an Gerichtsvollzieher
§ 126
Verfahren bei unmittelbar eingehenden Aufträgen
(1) 1Unmittelbare Zustellungen im Parteibetrieb durch Amtspersonen, Beamte oder sonst zuständige Personen an Empfänger in der Bundesrepublik Deutschland sind außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Zustellungsverordnung (Artikel 20 dieser Verordnung, § 109b) unzulässig. 2Ausnahmen gelten, soweit das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 anwendbar ist.
(2) 1Geht bei einem Gerichtsvollzieher ein Auftrag zur Zustellung für ein ausländisches Verfahren ein, an dessen Zulässigkeit Zweifel bestehen, so ist der Auftrag dem aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts vorzulegen (§ 10 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher). 2Ist das Ersuchen erledigungsfähig, weist der aufsichtführende Richter den Gerichtsvollzieher zur Erledigung an. 3Ist das Ersuchen nicht erledigungsfähig, weist der aufsichtführende Richter das Ersuchen zurück.
§ 127
Zuständigkeit für die Erledigung eingehender Ersuchen
(1) 1Für die Erledigung aus dem Ausland eingehender Ersuchen um Beweisaufnahme oder andere gerichtliche Handlungen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die gerichtliche Handlung vorgenommen werden soll. 2Dies ergibt sich aus § 1074 Absatz 1 der Zivilprozessordnung, § 8 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977 zum Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970, § 2 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zum Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 und den entsprechenden Ausführungsregeln zu sonstigen völkerrechtlichen Vereinbarungen. 3Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr gilt das Gleiche kraft Verwaltungsauftrags.
(2) 1Vernehmungen sind stets von einem Richter vorzunehmen. 2Ein Referendar soll hiermit nicht beauftragt werden.
(3) 1Die Zentralstellen nach Artikel 4 Absatz 1 der EU-Beweisaufnahmeverordnung, die in jedem Bundesland und beim Bundesamt für Justiz eingerichtet sind (§ 1074 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 der Zivilprozessordnung), haben lediglich unterstützende Funktion. 2Ihr Aufgabengebiet ergibt sich aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der EU-Beweisaufnahmeverordnung. 3Nur in begründeten Ausnahmefällen leiten Zentralstellen Ersuchen an das zuständige Gericht ihres Geschäftsbereichs oder an die zuständige Zentralstelle weiter.
§ 128
Form der Erledigung
(1) 1Ersuchen um Beweisaufnahme oder andere gerichtliche Handlungen sind unter Beachtung der deutschen Formvorschriften zu erledigen, soweit nicht eine besondere Form beantragt ist und ihrer Erfüllung nicht zwingende deutsche Vorschriften oder erhebliche tatsächliche Schwierigkeiten entgegenstehen. 2Bei der Durchführung von Vernehmungen sind zusätzlich zu Zeugnisverweigerungsrechten und Aussageverboten nach deutschem Recht auch solche Verweigerungsrechte und Verbote zu berücksichtigen, die nach dem Recht des ersuchenden Staates bestehen. 3Das ersuchte Gericht kann die Beweisaufnahme per Videokonferenz durchführen (§ 128a der Zivilprozessordnung), ohne dass dies vom ersuchenden Gericht beantragt ist.
(2) 1Im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung kann das ersuchende Gericht die Durchführung der Beweisaufnahme per Video- oder Telefonkonferenz nach Artikel 12 Absatz 4 der EU-Beweisaufnahmeverordnung mit dem Formblatt N beantragen, damit Verfahrensbeteiligte oder das ersuchende Gericht bei der Beweisaufnahme anwesend sein und sich gegebenenfalls auch an dieser beteiligen können. 2Muss ein solcher Antrag vom ersuchten Gericht aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen abgelehnt werden, unterrichtet es das ersuchende Gericht unverzüglich mit dem Formblatt H hierüber. 3Eine Zuschaltung von Verfahrensbeteiligten und ihren Vertretern ist auch im vertraglichen Verkehr grundsätzlich zulässig. 4Eine Zuschaltung des ersuchenden Gerichts ist grundsätzlich nur im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung und des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 zulässig.
(3) Zwangsmaßnahmen nach deutschem Recht sind zulässig, es sei denn, es wird vertraglos Rechtshilfe geleistet.
(4) 1Wegen der oft sehr strengen ausländischen Formvorschriften können Protokolle mit Durchstreichungen oder Radierungen regelmäßig nicht als Beweisurkunden im Ausland verwendet werden. 2Ist im Einzelfall eine Durchstreichung unvermeidlich, so muss sie auf der Urkunde ausdrücklich bescheinigt werden. 3Der ersuchenden Behörde sollten in diesen Fällen statt der Urschriften Protokollausfertigungen übersandt werden.
§ 128a
Besonderheiten der EU-Beweisaufnahmeverordnung
(1) Deutsche Stellen können bei der Bearbeitung eingehender Ersuchen nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung für ausgehende Mitteilungen die deutsche Fassung der Formblätter nutzen und Eintragungen und Erledigungsstücke in deutscher Sprache abfassen.
(2) 1Den Eingang des Ersuchens hat das ersuchte zuständige Gericht dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen mit dem Formblatt B zu bestätigen. 2Fehlende Übersetzungen und Nichtlesbarkeit der Unterlagen sind im Formblatt zu beanstanden. 3Bei örtlicher Unzuständigkeit ist das Ersuchen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der EU-Beweisaufnahmeverordnung an das zuständige Gericht weiterzuleiten und das ersuchende Gericht mit dem Formblatt C hierüber zu unterrichten.
(3) Kann ein Ersuchen nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung wegen Unvollständigkeit nicht erledigt werden, unterrichtet das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht mit dem Formblatt D spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens über die Hinderungsgründe (Artikel 10 Absatz 1 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).
(4) 1Möchte das ersuchte Gericht vor Einholung der Stellungnahme eines Sachverständigen einen Kostenvorschuss verlangen (Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2 der EU-Beweisaufnahmeverordnung), fordert es den Vorschuss spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens mit dem Formblatt D unter Angabe der Bankverbindung der Gerichtskasse und des Verwendungszwecks oder der Buchungsstelle an. 2Der Eingang des Vorschusses ist dem ersuchenden Gericht innerhalb von zehn Tagen mit dem Formblatt E zu bestätigen (Artikel 10 Absatz 2 der EU-Beweisaufnahmeverordnung). 3Aufwendungen für Dolmetscher werden nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung nur nachträglich erstattet.
(5) Die Erledigung eines Ersuchens nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung kann nach Artikel 16 der EU-Beweisaufnahmeverordnung mit dem Formblatt K abgelehnt werden, wenn
1.
das Ersuchen nicht in den Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung fällt,
2.
die Erledigung des Ersuchens nach dem Recht des ersuchten Gerichts nicht in den Bereich der Gerichtsbarkeit fällt,
3.
einer Aufforderung nach Absatz 3 um Ergänzung des Ersuchens nicht 30 Tage nach Abgang des Formblatts D entsprochen wird,
4.
einer Aufforderung nach Absatz 4 zur Einzahlung eines Vorschusses nicht 60 Tage nach Abgang des Formblatts D entsprochen wird oder
5.
sich die zu vernehmende Person auf ein Aussageverweigerungsrecht beruft oder ein Aussageverbot besteht.
(6) 1Nach Artikel 17 der EU-Beweisaufnahmeverordnung sind Ersuchen innerhalb von 90 Tagen zu erledigen. 2Die Frist beginnt mit dem Eingang eines ordnungsgemäßen Ersuchens. 3Kann das ersuchte Gericht die Frist nicht einhalten, informiert es das ersuchende Gericht mit dem Formblatt J über den voraussichtlichen Erledigungstermin.
§ 129
Schriftliche Befragung
Eine Vernehmung ist nur dann in der Form der schriftlichen Befragung (§ 377 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung) vorzunehmen, wenn das ersuchende Gericht dies in dem Ersuchen ausdrücklich wünscht oder für zulässig erklärt.
§ 130
Schriftstücke bei Vernehmungen
(1) 1Falls die zu vernehmende Person bei ihrer Vernehmung eine schriftliche Aussage überreichen möchte, muss das Protokoll erkennen lassen, dass sie über die in ihr Wissen gestellten Tatsachen befragt ist und sich darauf wie in dem überreichten Schriftstück geäußert hat, dass ihr dann das Schriftstück vorgelesen wurde und sie erklärt hat, der Inhalt entspreche ihrer soeben abgegebenen Aussage (§ 162 der Zivilprozessordnung). 2Von diesem Verfahren ist nur in besonderen Ausnahmefällen Gebrauch zu machen, da diese Erledigung unter Umständen nach ausländischem Verfahrensrecht nicht als eine ordnungsmäßige Vernehmung anerkannt wird und so zu Rechtsnachteilen für die beweisführende Partei führen kann.
(2) Zur Vorlage aussageerleichternder Unterlagen im Sinne des § 378 der Zivilprozessordnung ist die zu vernehmende Person außerhalb von § 142 der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet.
§ 131
Eidesabnahme
(1) 1Wird um eidliche Vernehmung von Zeugen ersucht, so hat die Beeidung in den Fällen des § 393 der Zivilprozessordnung zu unterbleiben. 2In dem Begleitschreiben (§ 88) ist zum Ausdruck zu bringen, dass und aus welchem Grund die Beeidigung nicht erfolgt ist. 3Die Anführung deutscher Vorschriften allein genügt nicht.
(2) Ersuchen um eidliche Vernehmung sind in der Regel auch dann in der beantragten Form zu erledigen, wenn die erbetene Prozesshandlung für den gleichen Fall dem deutschen Recht unbekannt ist.
§ 132
Aussagegenehmigung
Etwa erforderliche Aussagegenehmigungen sind von Amts wegen einzuholen.
§ 133
Anwesenheit und Beteiligung von Verfahrensbeteiligten
(1) 1Im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung haben die Verfahrensbeteiligten und ihre Vertreter das Recht, bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht anwesend zu sein. 2Als Anwesenheit gilt nicht nur die physische Präsenz, sondern auch die Video- oder Telefonzuschaltung. 3Darüber hinaus kann das ersuchende Gericht eine aktive Beteiligung der Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls ihrer Vertreter an der Beweisaufnahme beantragen. 4Das ersuchte Gericht teilt den Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls ihren Vertretern mit dem Formblatt I rechtzeitig den Ort und Zeitpunkt der Beweisaufnahme sowie gegebenenfalls die Bedingungen mit, unter denen sie sich nach Artikel 13 Absatz 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung aktiv an der Beweisaufnahme beteiligen dürfen.
(2) 1Beantragen die Verfahrensbeteiligten oder ihre Vertreter außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Beweisaufnahmeverordnung ihre Anwesenheit oder aktive Beteiligung an der Beweisaufnahme des ersuchten Gerichts oder an dessen anderer gerichtlicher Handlung, so ist dem Antrag zu entsprechen, sofern deutsche Vorschriften nicht entgegenstehen. 2Als Anwesenheit gilt nicht nur die physische Präsenz, sondern auch die Video- oder Telefonzuschaltung. 3Das ersuchte Gericht teilt der ersuchenden Stelle den Ort und Zeitpunkt der Beweisaufnahme oder der anderen gerichtlichen Handlung mit. 4Die Mitteilung erfolgt so rechtzeitig, dass die Verfahrensbeteiligten und deren Vertreter an der Beweisaufnahme oder der anderen gerichtlichen Handlung teilnehmen können.
§ 134
Anwesenheit und Beteiligung ausländischer Richter und Sachverständiger
(1) 1Ob die Anwesenheit oder die aktive Beteiligung von Mitgliedern des ersuchenden Gerichts und vom ersuchenden Gericht bestimmter Sachverständiger an Beweisaufnahmen oder anderen gerichtlichen Handlungen des ersuchten Gerichts zulässig ist, ergibt sich aus den Absätzen 2 bis 4. 2Als Anwesenheit bei der Beweisaufnahme oder der anderen gerichtlichen Handlung gilt nicht nur die physische Präsenz, sondern auch die Video- oder Telefonzuschaltung.
(2) 1Im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung ist die Anwesenheit ausländischer Richter oder Sachverständiger an der Beweisaufnahme lediglich anzuzeigen. 2Die aktive Beteiligung an der Beweisaufnahme bedarf einer Bewilligung des ersuchten Gerichts. 3Das ersuchte Gericht teilt dem ersuchenden Gericht mit dem Formblatt I rechtzeitig den Ort und Zeitpunkt der Beweisaufnahme sowie gegebenenfalls die Bedingungen für die aktive Beteiligung nach Artikel 14 der EU-Beweisaufnahmeverordnung mit.
(3) 1Im Anwendungsbereich des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 können ausländische Richter bei der Durchführung der Beweisaufnahme oder der anderen gerichtlichen Handlung anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies bewilligt hat (§ 10 des Ausführungsgesetzes zu diesem Übereinkommen vom 22. Dezember 1977). 2Da das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 weder eine aktive Beteiligung ausländischer Richter noch die Anwesenheit ausländischer Sachverständiger an Beweisaufnahmen oder anderen gerichtlichen Handlungen des ersuchten Gerichts vorsieht, ist bei entsprechenden Anträgen nach Absatz 4 zu verfahren.
(4) 1Im Übrigen können ausländische Richter oder Sachverständige bei der Durchführung einer Beweisaufnahme oder anderen gerichtlichen Handlung durch das ersuchte Gericht anwesend sein oder sich aktiv hieran beteiligen, sofern die Bundesregierung die hierzu erforderliche Bewilligung erteilt und das ersuchte Gericht keine Bedenken hiergegen hat. 2Für die Bundesregierung erteilen das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Justiz die Bewilligung. 3Das Ersuchen ist über die Landesjustizverwaltung an das Bundesamt für Justiz zu leiten.
§ 135
Rückleitung
1Der ersuchenden Behörde werden die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen übersandt; das Ersuchen ist beizufügen. 2Außerdem ist im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung die Erledigung mit dem Formblatt K zu bestätigen. 3Die bei der Erledigung entstandenen sonstigen Schriftstücke, die für das Ausland ohne Bedeutung sind (beispielsweise Ladungen, Terminsverlegungen), verbleiben beim ersuchten Gericht. 4Im Anwendungsbereich des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 werden die Erledigungsstücke über die Zentrale Behörde geleitet (Artikel 13 dieses Übereinkommens).
§ 136
Voraussetzungen und Bewilligung unmittelbarer Beweisaufnahmen nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung
(1) Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats oder durch einen von einem solchen Gericht beauftragten Sachverständigen ist in der Bundesrepublik Deutschland nur zulässig, wenn sie von der zuständigen deutschen Stelle bewilligt worden ist und wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).
(2) 1Die Bewilligung ist mit dem Formblatt L und bei gewünschter Durchführung der Beweisaufnahme per Video- oder Telefonkonferenz zusätzlich mit dem Formblatt N zu beantragen. 2Der Antrag ist auf Deutsch oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache an die Stelle zu richten, die nach Artikel 4 Absatz 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung in Verbindung mit § 1074 Absatz 3 Nummer 2 der Zivilprozessordnung und der jeweiligen Rechtsverordnung des Bundeslandes für die Bewilligung zuständig ist.
(3) 1Die nach Absatz 2 zuständige Stelle teilt dem ersuchenden Gericht mit dem Formblatt M innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags mit, ob diesem stattgegeben werden kann und, soweit erforderlich, welche Bedingungen für die Durchführung der unmittelbaren Beweisaufnahme gelten (beispielsweise Anwesenheit oder Beteiligung eines deutschen Richters). 2Soweit Bedingungen oder weitere Erläuterungen in das Formblatt oder gegebenenfalls in eine Anlage aufgenommen werden, sind sie in deutscher Sprache abzufassen. 3Das Formblatt kann in deutscher Sprache verwendet werden.
(4) 1Die Durchführung unmittelbarer Beweisaufnahmen per Video- oder Telefonkonferenz ist nach den Artikeln 19 und 20 der EU-Beweisaufnahmeverordnung von der nach Absatz 2 zuständigen deutschen Stelle oder dem von ihr beauftragten deutschen Gericht zu unterstützen. 2Auf Antrag ist das ersuchende Gericht auch bei der Suche nach einem Dolmetscher zu unterstützen (Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).
(5) 1Die nach Absatz 2 zuständige Stelle kann die unmittelbare Beweisaufnahme in den Fällen des Artikels 19 Absatz 7 der EU-Beweisaufnahmeverordnung ablehnen. 2In diesen Fällen ist der Entwurf der Ablehnung der Landesjustizverwaltung vorzulegen (siehe auch § 84 Absatz 10 Satz 1).
§ 136a
Voraussetzungen und Bewilligung unmittelbarer Beweisaufnahmen nach Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970
1Nach Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 können Beauftragte ausländischer Gerichte Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland durchführen, wenn die zuständige Zentrale Behörde die Beweisaufnahme bewilligt hat (§§ 7, 12 und 13 des Gesetzes zur Ausführung dieses Übereinkommens) und die Beweisaufnahme auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann. 2Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 des Übereinkommens, § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens). 3Die unmittelbare Beweisaufnahme kann per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.
§ 137
Allgemeines
(1) 1Ersuchen ausländischer Behörden, ausländische vollstreckbare Titel im Wege der Rechtshilfe zu vollstrecken, kann nicht stattgegeben werden, da keine allgemeinen Vereinbarungen zur Vollstreckungshilfe bestehen. 2Die Vollstreckung muss vielmehr von der Partei selbst betrieben werden.
(2) Ersuchen um Rechtshilfe, die anlässlich eines ausländischen Vollstreckungsverfahrens gestellt werden, jedoch nicht auf die Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Inland gerichtet sind, sind nach den allgemeinen Vorschriften zu erledigen.
§ 138
Vollstreckungshilfe bei Prozesskosten
(1) 1Die in Artikel 18 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 bezeichneten Kostenentscheidungen, durch die ein Kläger in einem anderen Vertragsstaat zur Kostentragung verpflichtet wird, werden im Inland von Amts wegen und ohne Anhörung des Klägers kostenfrei für vollstreckbar erklärt. 2Für Kostenentscheidungen, denen ein nur vorläufig vollstreckbarer Titel zugrunde liegt, gilt dies nicht.
(2) Absatz 1 ist im Anwendungsbereich von bilateralen Verträgen, die es ermöglichen, dass eine ausländische Kostenentscheidung im Inland für vollstreckbar erklärt wird, entsprechend anzuwenden.
(3) 1Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist in der Regel der diplomatische Weg vorgeschrieben. 2Kann der Antrag abweichend von Satz 1 unmittelbar von der Partei beim zuständigen Gericht gestellt werden, ist dies im Länderteil dargelegt.
(4) Für die Erledigung der Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach den §§ 4 und 5 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zum Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 sowie nach den entsprechenden Vorschriften der Ausführungsverordnungen zu den bilateralen Verträgen ist das Amtsgericht zuständig.
(5) 1Wird einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben, so empfiehlt es sich, in dem Beschluss nicht lediglich die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der genau zu bezeichnenden Kostenentscheidung auszusprechen, sondern deren Inhalt in die Formel des Beschlusses derart aufzunehmen, dass die deutschen Vollstreckungsorgane auch ohne Übersetzung der ausländischen Entscheidung alles für die Durchführung der Zwangsvollstreckung Erforderliche aus der Formel des amtsgerichtlichen Beschlusses entnehmen können. 2Soweit dies nicht möglich ist, ist die Ausfertigung des Beschlusses mit der ausländischen Kostenentscheidung durch Schnur und Siegel zu verbinden.
(6) Die Zwangsvollstreckung ist regelmäßig von der Partei selbst auf eigene Kosten zu betreiben.
§ 139
Einziehung von Gerichtskosten
1Rechtshilfe bei der Einziehung von Gerichtskosten wird von deutschen Behörden regelmäßig nicht geleistet. 2Die Zwangsvollstreckung wegen solcher Kosten muss auch dann von der Partei betrieben werden, wenn sie aus einer gemäß § 138 für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidung vorgenommen werden soll. 3Wegen hierfür bestehender Sondervereinbarungen wird auf den Länderteil verwiesen.
§ 140
Ersuchen um Abgabe eines deutschen Verfahrens
1Soll einem Ersuchen um Abgabe eines bei einem deutschen Gericht anhängigen Verfahrens entsprochen werden, so hat die Übersendung der Akten, auch soweit der unmittelbare Geschäftsverkehr mit den ausländischen Stellen zugelassen ist, über die Landesjustizverwaltung zu erfolgen. 2§ 69 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
§ 141
Ersuchen um Übernahme eines ausländischen Verfahrens
Soll einem Ersuchen um Übernahme eines ausländischen Verfahrens entsprochen werden, sollte die ersuchende Stelle gebeten werden, dem deutschen Gericht zumindest beglaubigte Abschriften oder Ausfertigungen aller für das Verfahren wesentlichen Aktenvorgänge zu übersenden und eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung beizufügen, sofern dem Ersuchen nicht bereits die ausländische Verfahrensakte beigefügt ist.
§ 142
Allgemeines
(1) 1Vertragliche Verpflichtungen zur Leistung von Verfahrenshilfe bestehen nicht. 2Ersuchen um Verfahrenshilfe, deren Erledigung weder höhere Kosten noch besonderen Aufwand verursacht, sollen – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme anderer deutscher Behörden – ebenso erledigt werden wie andere Rechtshilfeersuchen.
(2) 1Ersuchen um Verfahrenshilfe können auf dem Weg gestellt werden, der für Beweisaufnahmeersuchen vorgeschrieben ist. 2Die §§ 82 und 83 gelten entsprechend.
(3) In Zweifelsfällen sind Ersuchen um Verfahrenshilfe unerledigt der Landesjustizverwaltung mit der Bitte um Weisung vorzulegen.
§ 143
Ersuchen um behördliche Auskunft
(1) Für Anfragen an Kontaktstellen im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen gelten die unionsrechtlichen Vorgaben.
(2) 1Im Übrigen sind Ersuchen ausländischer Stellen, mit denen Auskunft über deutsche Verwaltungsvorgänge erbeten wird, unerledigt der Prüfungsstelle vorzulegen. 2Diese entscheidet über die Zulässigkeit der Erledigung. 3Im Zweifelsfall ist das Ersuchen der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
(3) 1Anfragen ausländischer Konsularbehörden im Inland können unmittelbar beantwortet werden, wenn sie sich auf einen Einzelfall beziehen und sich inhaltlich auf Bereiche beschränken, in denen Konsularbehörden nach völkerrechtlicher Übung oder durch völkerrechtliche Vereinbarungen Befugnisse eingeräumt sind. 2In Vormundschafts-, Betreuungs-, Nachlass- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten ist die Auskunftserteilung in der Regel zulässig. 3Anfragen von grundsätzlicher oder politischer Bedeutung sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
(4) Absatz 3 gilt auch für Anfragen ausländischer diplomatischer Vertretungen im Inland, soweit sie zugleich konsularische Aufgaben wahrnehmen.
§ 144
Ersuchen um Rechtsauskunft
Außerhalb des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen sind Ersuchen um Rechtsauskunft oder Beschaffung von Rechtsgutachten unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
§ 145
Ersuchen um zeitweilige Aktenüberlassung
(1) 1Akten über bürgerliche Rechtsangelegenheiten dürfen mit Erlaubnis der Prüfungsstelle vorübergehend österreichischen oder schweizerischen Gerichten überlassen werden. 2Die Akten sind hierzu mit einem für das österreichische oder schweizerische Gericht bestimmten Schreiben der Prüfungsstelle vorzulegen. 3Die Prüfungsstelle leitet das Schreiben mit den Akten an das ersuchende Gericht weiter, wenn sie keine Bedenken gegen die zeitweilige Überlassung der Akten hat. 4In Zweifelsfällen ist der Landesjustizverwaltung zu berichten.
(2) In allen übrigen Fällen sind Ersuchen ausländischer Behörden um zeitweilige Überlassung von Akten unerledigt der Landesjustizverwaltung zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Wird die Aktenübersendung durch die Landesjustizverwaltung bewilligt, so hat die versendende Stelle wichtige Aktenvorgänge in Abschrift oder Kopie zurückzubehalten.
§ 146
Umfang der Kostenerstattungspflicht
(1) 1Im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung und der EU-Beweisaufnahmeverordnung dürfen für die Erledigung von Ersuchen grundsätzlich keine Kosten verlangt werden (Artikel 15 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung und Artikel 22 Absatz 1 der EU-Beweisaufnahmeverordnung). 2Satz 1 gilt nicht für Kosten nach Artikel 15 Absatz 2 der EU-Zustellungsverordnung sowie nach Artikel 22 Absatz 2 der EU-Beweisaufnahmeverordnung. 3Ein Kostenvorschuss darf nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung nur für die Stellungnahme eines Sachverständigen erhoben werden. 4Für die Anforderung des Vorschusses gilt § 128a Absatz 4.
(2) 1Nach Artikel 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 darf nur die Erstattung von Auslagen verlangt werden, die durch die Erledigung in einer besonderen Form oder wegen der Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers entstanden sind. 2Nach Artikel 14 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 darf nur die Erstattung von Kosten verlangt werden, die durch die Erledigung in einer besonderen Form oder für die Entschädigung von Sachverständigen oder Dolmetschern angefallen sind. 3Nach Artikel 16 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 können darüber hinaus auch Zeugenentschädigungen verlangt werden. 4Im Übrigen wird auf den Länderteil verwiesen.
(3) 1Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr wird die Erstattung von Kosten nur verlangt, soweit auch die ausländischen Behörden für die Erledigung deutscher Ersuchen die Erstattung verlangen. 2Letzteres ergibt sich aus dem Länderteil.
(4) 1Im Verkehr mit einzelnen Staaten (siehe Länderteil) hat die ersuchte deutsche Behörde den Betrag der Auslagen, die vereinbarungsgemäß vom ersuchenden Staat nicht zu erstatten sind, der ersuchenden Behörde mitzuteilen, damit diese sie von den Personen einziehen kann, die nach den ausländischen Vorschriften zur Erstattung verpflichtet sind. 2Für die Mitteilung ist der Vordruck ZRH 5 zu verwenden. 3Als Auslagen sind nur solche Beträge anzugeben, die nach den bestehenden bundes- oder landesrechtlichen Kostenvorschriften erhoben werden können.
§ 147
Kostenschuldner
(1) 1Kostenschuldner der Rechtshilfekosten ist der ersuchende Staat. 2Ein Kostenvorschuss ist nicht einzufordern.
(2) Ist in dem Ersuchen ausnahmsweise die Bitte ausgesprochen, die Rechtshilfekosten von einer Privatperson einzuziehen, oder wird gleichzeitig die Miteinziehung von Kosten erbeten, die im ersuchenden Staat angefallen sind, ist das Ersuchen unerledigt der Landesjustizverwaltung zur Entscheidung vorzulegen.
§ 148
Verfahren bei der Einziehung
(1) 1Soweit gemäß § 146 erstattungspflichtige Kosten entstanden sind, ist eine Kostenrechnung ohne Angabe des Kostenschuldners zu fertigen und den Erledigungsstücken beizufügen. 2In dem Begleitschreiben an die ersuchende Behörde (§ 7 Nummer 1 Buchstabe b, § 88) ist die Bitte auszusprechen, die in der Kostenrechnung aufgeführten Kosten an die Gerichtskasse unter Angabe der auf der Rechnung vermerkten Geschäftsnummer alsbald zu erstatten. 3Für die Anforderung von kleinen Kostenbeträgen gelten die hierfür erlassenen allgemeinen Vorschriften. 4Ist danach von einem Erstattungsantrag abzusehen, bedarf es auch keiner Kostenrechnung.
(2) 1An die Erstattung der Kosten ist in regelmäßigen Abständen zu erinnern. 2Gehen die Kosten trotz Erinnerung nicht innerhalb eines Jahres bei der Gerichtskasse ein, ist der Landesjustizverwaltung zu berichten.
(3) 1Eine Gebühr nach den Nummern 1321 und 1322 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes ist nur zu erheben, wenn im vertraglosen Rechtshilfeverkehr beiderseits die Erstattung von Kosten verlangt wird. 2Die Gebühr wird vom Gericht unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Prüfungsstelle festgesetzt.
Berlin, den 17. Juni 2024
I A 7 934105#00001#0014
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. Schulz
(nicht mehr belegt)
[Red. Anm. Verlag C.H.BECK: Das in der im Kulturbuch-Verlag GmbH, Berlin, erschienenen Loseblatt-Ausgabe enthaltene Sachverzeichnis hatte den Stand November 2003. Nach der zweimaligen Neufassung der Allgemeinen Einführung und des Allgemeinen Teils der ZRHO 2012 und 2018 dürfte es inhaltlich weitgehend überholt sein; die Altfassung ist hier weiterhin verfügbar.]

Länderteil

Vorbemerkungen:

I. Allgemeine Hinweise:

1.
a)
Nach Herstellung des Einvernehmens mit den beteiligten Bundesressorts und den Landesjustizverwaltungen erfolgen die Aktualisierungen des Länderteils zum Zwecke einer möglichst zeitnah an der Änderung der Rechtslage anschließenden bundeseinheitlichen Verwaltungspraxis durch Bekanntmachung der Änderungen im Bundesanzeiger. Die Bekanntmachung durch das Bundesamt für Justiz gilt unmittelbar auf Bundesebene.
b)
Die Bekanntgabe der aktualisierten Länderabschnitte im Bundesanzeiger ersetzt nicht die Inkraftsetzung der eingetretenen Veränderungen durch Verwaltungsanordnung in den einzelnen Bundesländern.
c)
Die Aktualisierungen der Länderabschnitte werden des Weiteren
aa)
vom Bundesamt für Justiz zeitnah nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in einer Onlineversion auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz unter dem Link https://www.bundesjustizamt.de und
bb)
auf der Internetseite des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem Link http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/
eingestellt. Den aktuellen Stand zu den jeweiligen Länderabschnitten gibt die Bekanntmachung der Änderungen im Bundesanzeiger wieder, in den Bundesländern gilt dies jedoch nur insoweit, als sie im Weg der Inkraftsetzung (beispielsweise durch Verwaltungsanordnung) auf diese Bekanntmachung verweisen oder an diese anknüpfen.
2.
Die Angaben im jeweiligen Länderabschnitt entbinden nicht von der Prüfung der aktuellen Rechtslage, beispielsweise im Hinblick auf inzwischen eingetretene Änderungen der Rechts- und Vertragslage. Bei rechtlichen Unklarheiten soll bei Fragen, welche
a)
die Rechtshilfe auf Länderebene betreffen, bei den Landesjustizverwaltungen und
b)
die Rechtshilfe auf Bundesebene betreffen, beim Bundesamt für Justiz (mit nachrichtlicher Information an die Landesjustizverwaltung)
angefragt werden.
3.
Die Beifügung von Übersetzungen zu ausgehenden Ersuchen ist in den §§ 26 und 27 des Allgemeinen Teils grundsätzlich geregelt. Im Länderteil wird deshalb die Frage der Beifügung von Übersetzungen nur in den Fällen behandelt, in denen neben oder an Stelle der grundsätzlichen Regelung Besonderheiten zu beachten sind.

II. Hinweise zur Rechtshilfe mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union:

1.
Im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird auf
a)
die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EuZVO) (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) sowie
b)
die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (EuBVO) (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)
Bezug genommen.
2.
Hinsichtlich der Angaben der Mitgliedstaaten
a)
nach Artikel 23 EuZVO,
b)
nach Artikel 22 EuBVO sowie
c)
zu den zuständigen Stellen,
jeweils veröffentlicht im Amtsblatt, wird auf das Europäische Justizportal – Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen – (https://e-justice.europa.eu/content_european_judicial_atlas_in_civil_matters-321-de.do) verwiesen.
3.
In Bezug auf Dänemark sind im Bereich der Zustellung die Besonderheiten des Abkommens mit Dänemark (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55, neue Fassung: ABl. L 331 vom 10.12.2008, S. 21) zu beachten. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens hat Dänemark der Europäischen Kommission mit Schreiben vom 20. November 2007 mitgeteilt, dass der Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 umgesetzt wird. Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 findet dagegen im Verhältnis zu Dänemark keine Anwendung.
4.
Nach Artikel 15 EuZVO kann jeder, der in einem Mitgliedstaat an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, gerichtliche und – nach Maßgabe des Artikels 16 EuZVO – außergerichtliche Schriftstücke in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar durch die zuständigen Zustellungsorgane des anderen Mitgliedstaates zustellen lassen, soweit diese unmittelbare Parteizustellung zulässig ist. Die Zulässigkeit bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem die Zustellung erfolgen soll.
5.
Für unmittelbare Parteizustellungen, die auf deutschem Hoheitsgebiet erledigt werden sollen, sind die Gerichtsvollzieher zuständig (§§ 191 bis 194 der Zivilprozessordnung). Dabei ist unerheblich, ob die Schriftstücke eines ausländischen Verfahrens an den Gerichtsvollzieher unmittelbar aus dem Ausland oder über einen Inländer (zum Beispiel über einen Rechtsanwalt in Deutschland) zugeleitet werden. Zur Verfahrensweise bei Anträgen auf unmittelbare Zustellung nach Artikel 15 EuZVO haben die Landesjustizverwaltungen für die Gerichtsvollzieher entsprechende Hinweise erlassen. Im Hinblick auf die speziellen Vorschriften für Gerichtsvollzieher wurde davon abgesehen, zusätzliche Hinweise in die EU-Länderabschnitte der ZRHO aufzunehmen.

III. Aktuelle Hinweise zum Rechtshilfeverkehr:

1.
Aktuelle Informationen, auch zu vorübergehenden Störungen im Rechtshilfeverkehr im Verhältnis zu einzelnen Ländern, können der tabellarischen Länderliste des Auswärtigen Amtes unter
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/rechtshilfeverkehr
entnommen werden. Diese ergänzt und aktualisiert insoweit den jeweiligen Länderabschnitt.
Für die Zuständigkeiten der Auslandsvertretungen wird auf die Internetseite des Auswärtigen Amtes unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/deutsche-auslandsvertretungen/03-webseitenav verwiesen.
2.
Soweit sich wegen aktueller Entwicklungen, beispielsweise Abweichungen zwischen den Länderabschnitten und dem Informationsangebot des Auswärtigen Amtes in der dortigen Länderliste ergeben, besteht zudem die Möglichkeit einer unmittelbaren Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt für Justiz, Referat II 1, über: euro.judnet@bfj.bund.de zur Klärung der Rechtslage und Vorgehensweise (mit nachrichtlicher Information an die Landesjustizverwaltung).
Verzeichnis
der Staaten und sonstigen Hoheitsgebiete,
Staatsteile und Nebengebiete
zugleich
Inhaltsübersicht des Länderteils
Staat, Territorium
der Länderteil enthält Angaben
Bemerkungen und Hinweise auf den Übermittlungsweg (§ 29 Abs. 2)
Name in deutscher amtlicher Kurzform
Vollform
Ableitungen
Abu Dhabi
s. Vereinigte Arabische Emirate
Afghanistan
Afghanistan
afghanisch/Afghane
ja
Ägypten
Arabische Republik Ägypten
ägyptisch/ Ägypter
ja
früher: Vereinigte Arabische Republik
Albanien
Republik Albanien
albanisch/Albaner
ja
Algerien
Demokratische Volksrepublik Algerien
algerisch/Algerier
ja
Amerikanische Jungferninseln
s. Vereinigte Staaten
Andorra
Fürstentum Andorra
andorranisch/Andorraner
ja
Postweg
Angola
Republik Angola
angolanisch/Angolaner
ja
Anguilla
Kronkolonie Anguilla
s. Vereinigtes Königreich
Antigua und Barbuda
Antigua und Barbuda
antiguanisch/Antiguaner
ja
früher: einer der Assoziierten Staaten; seit 1.11.81 unabhängig
Äquatorialguinea
Republik Äquatorialguinea
äquatorial-guineisch/Äquatorialguineer
früher: Spanisch-Guinea
Argentinien
Argentinische Republik
argentinisch/Argentinier
ja
Armenien
Armenien Republik
armenisch/Armenier
ja
Aruba
s. Niederlande
Aserbaidschan
Republik Aserbaidschan
aserbaidschanisch/Aserbaidschane
Äthiopien
Demokratische Bundesrepublik Äthiopien
äthiopisch/Äthiopier
ja
Australien
Australien
australisch/Australier
ja
Postweg
Azoren
Autonome
Region Azoren
azorisch/Azorer
s. Portugal

Bahamas
Commonwealth
der Bahamas
bahamaisch/Bahamaer
ja

Bahrain
Königreich
Bahrain
bahrainisch/Bahrainer


Balearen
Balearen
balearisch/Balearer

Teil des spanischen Mutterlandes
Bangladesch
Volksrepublik
Bangladesch
bangladeschisch/Bangladescher
ja

Barbados
Barbados
barbadisch/Barbadier
ja

Belarus
Republik Belarus
belarussisch/Belarusse
ja
s. auch Weißrussland
Belgien
Königreich
Belgien
belgisch/Belgier
ja

Belize
Belize
belizisch/Belizer

früher: Britisch-Honduras; seit 21.9.1981 unabhängig
Benin
Republik
Benin
beninisch/Beniner

früher: Dahome
Bermuda
Bermuda
bermudisch/Bermuder
s. Vereinigtes Königreich

Bhutan
Königreich
Bhutan
bhutanisch/Bhutaner


Birma



s. Myanmar
Bolivien
Republik
Bolivien
bolivianisch/Bolivianer
ja

Bonaire


s. Niederlande
s. Niederländische Antillen
Bosnien und Herzegowina
Bosnien und Herzegowina
bosnischherzegowinisch
ja
früher: Teilrepublik von Jugoslawien
Botsuana
Republik
Botsuana
botsuanisch/Botsuaner
ja
früher:
Betschuanaland
Brasilien
Föderative
Republik Brasilien
brasilianisch/Brasilianer
ja

Britische
Jungferninseln


s. Vereinigtes Königreich

Brunei Darussalam
Brunei
Darussalam
bruneiisch/Bruneier

seit 1.1.1984 unabhängig
Bulgarien
Republik
Bulgarien
bulgarisch/Bulgare
ja

Burkina Faso
Burkina Faso
burkinisch/Burkiner

früher: Obervolta
Burundi
Republik
Burundi
burundisch/Burundier
ja

Cabinda



Exklave Angolas
Cabo Verde


ja
s.a. Kap Verde
Caicosinseln


s. Vereinigtes Königreich
s. Turks- und Caicosinseln
Chile
Republik Chile
chilenisch/Chilene
ja

China, Volksrepublik
Volksrepublik
China
chinesisch/Chinese
ja

Cookinseln


s. Neuseeland

Costa Rica
Republik
Costa Rica
costaricanisch/Costaricaner
ja

Côte d'Ivoire
Republik
Côte d'Ivoire
ivorisch/Ivorer
ja
früher:
Elfenbeinküste
Curaçao



s. Niederländische Antillen
Dänemark
Königreich Dänemark
dänisch/Däne
ja

Dominica
Commonwealth
Dominica
dominicanisch/Dominicaner
ja
früher: einer der
Assoziierten Staaten;
seit 3.11.1978
unabhängig
Dominikanische Republik
Dominikanische
Republik
dominikanisch/Dominikaner
ja

Dschibuti
Republik
Dschibuti
dschibutisch/Dschibutier

früher: Französisches Afar- und Issa-Territorium
Dubai



s. Vereinigte Arabische Emirate
Ecuador
Republik
Ecuador
ecuadorianisch/Ecuadorianer
ja

Eire
s. Irland
Elfenbeinküste
s. Côte d'Ivoire
El Savador
Republik El Salvador
salvadorianisch/Salvadorianer
ja
Eritrea
Staat Eritrea
eritreisch/Eritreer
früher: Teil von Äthiopien; seit 24.5.1993 unabhängig
Eswatini


ja
s. Swasiland
Falklandinseln (Malwinen)
Falklandinseln und Nebengebiete
falkländisch/Falkländer
s. Vereinigtes Königreich
Fåröer
Färöer
färöisch/Färinger
s. Dänemark
Fidschi
Republik Fidschi-Inseln
fidschianisch/Fidschianer
ja
Finnland
Republik Finnland
finnisch/Finne
ja
Postweg
Frankreich
Französische Republik
französisch/Franzose
ja
Französisch-Guayana
Departement Guayana
s. Frankreich
Französisch-Polynesien
Territorium Französisch-Polynesien
s. Frankreich
Gabun
Gabunische Republik
gabunisch/Gabuner
ja
Gambia
Republik Gambia
gambisch/Gambier
ja
Georgien
Georgien
georgisch/Georgier
Ghana
Republik Ghana
ghanaisch/Ghanaer
ja
Gibraltar
Kolonie Gibraltar
gibraltarisch/Gibraltarer
s. Vereinigtes Königreich
Gilbert-Inseln
s. Kiribati
Grenada
Grenada
grenadisch/Grenader
ja
Griechenland
Hellenische Republik
griechisch/Grieche
ja
Grönland
Grönland
grönländisch/Grönländer
s. Dänemark
Großbritannien
britisch/Brite
s. Vereinigtes Königreich
Guadeloupe
Departement Guadeloupe
s. Frankreich
umfaßt die Inseln Guadeloupe, Désirade, Les Saintes Marie-Galante, St. Barthélemy und St. Martin (nördlicher Teil)
Guam
Territorium Guam
guamisch/Guamer
s. Vereinigte Staaten
Guatemala
Republik Guatemala
guatemaltekisch/Guatemalteke
ja
Guernsey
Vogtei Guernsey
s. Vereinigtes Königreich
s. Kanalinseln
Guinea
Republik Guinea
guineisch/Guineer
Guinea-Bissau
Republik Guinea-Bissau
guinea-bissauisch/Guinea-Bissauer
Guyana
Kooperative Republik Guyana
guyanisch/Guyaner
ja
früher: Britisch-Guayana
Haiti
Republik Haiti
haitianisch/Haitianer
ja
Heiliger Stuhl
Heiliger Stuhl
s. Vatikanstadt
Himmelfahrtsinsel
s. Ascension
Honduras
Republik Honduras
honduranisch/Honduraner
ja
Hongkong
ja
früher: Kronkolonie des Vereinigten Königreichs; seit 1.7.1997 Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China
Indien
Republik Indien
indisch/Inder
ja
Indonesien
Republik Indonesien
indonesisch/Indonesier
ja
Insel Man
Insel Man
s. Vereinigtes Königreich
Irak
Republik Irak
irakisch/Iraker
ja
Iran , Islamische Republik
Islamische
Republik Iran
iranisch/Iraner
ja
früher: Persien
Irland
Irland
irisch/Ire
ja
Postweg
Island
Republik Island
isländisch/Isländer
ja
Postweg
Israel
Staat Israel
israelisch/Israeli
ja

Italien
Italienische
Republik
italienisch/Italiener
ja
Postweg
Jamaika
Jamaika
jamaikanisch/Jamaikaner
ja

Japan
Japan
japanisch/Japaner
ja
Postweg
Jemen
Republik
Jemen
jemenitisch/Jemenit
ja
seit 22.5.1990 Zusammenschluß der bisherigen Staaten Jemenitische Arabische Republik und Demokratische Volksrepublik Jemen (Südjemen)
Jersey
Vogtei Jersey

s. Vereinigtes Königreich
s. Kanalinseln
Jordanien
Haschemitisches
Königreich
Jordanien
jordanisch/Jordanier
ja

Jugoslawien



s. Serbien und Montenegro
Jungferninseln



s. Amerikanische Jungferninseln; Britische Jungferninseln
Kaimaninseln


s. Vereinigtes Königreich

Kambodscha
Königreich
Kambodscha
kambodschanisch/Kambodschaner

früher; Kamputschea
Kamerun
Republik
Kamerun
kamerunisch/Kameruner
ja

Kanada
Kanada
kanadisch/Kanadier
ja
Postweg
Kanalinseln


s. Vereinigtes Königreich
umfassen: Guernsey mit Nebengebieten und Jersey
Kanarische Inseln

kanarisch/Kanarier
s. Spanien

Kap Verde
Republik
Kap Verde
kapverdisch/Kapverdier


Kasachstan
Republik
Kasachstan
kasachisch/Kasache
ja

Katar
Staat Katar
katarisch/Katarer
ja

Kenia
Republik Kenia
kenianisch/Kenianer
ja

Kirgisistan
Kirgisische
Republik
kirgisisch/Kirgise
ja

Kiribati
Republik Kiribati
kiribatisch/Kiribatier

früher: Gilbert-Inseln
Kokosinseln
Territorium
Kokosinseln

s. Australien

Kolumbien
Republik
Kolumbien
kolumbianisch/Kolumbianer
ja

Komoren
Islamische
Bundesrepublik
Komoren
komorisch/Komorer


Kongo, Demokratische Republik
Demokratische
Republik Kongo
kongolesisch/Kongolese
ja
früher: Zaire
Kongo
Republik Kongo
kongolesisch/Kongolese
ja
früher: Kongo
(Brazzaville)
Korea, Demokratische Volksrepublik
Demokratische
Volksrepublik
Korea
koreanisch/Koreaner

nichtamtliche Bezeichnung: Nordkorea
Korea, Republik
Republik Korea
koreanisch/Koreaner
ja
nichtamtliche Bezeichnung: Südkorea
Kroatien
Republik
Kroatien
kroatisch/Kroate
ja
früher: Teilrepublik von Jugoslawien
Kuba
Republik Kuba
kubanisch/Kubaner
ja

Kuwait
Staat Kuwait
kuwaitisch/Kuwaiter
ja

Laos ,
Demokratische
Volksrepublik
Demokratische
Volksrepublik
Laos
laotisch/Laote


Lesotho
Königreich
Lesotho
lesothisch/Lesother
ja
früher: Basutoland
Lettland
Republik Lettland
lettisch/Lette
ja
Libanon
Libanesische Republik
libanesisch/Libanese
ja
Liberia
Republik Liberia
liberianisch/Liberianer
ja
Libysch-Arabische Dschamahirija
Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija
libysch/Libyer
ja
Liechtenstein
Fürstentum Liechtenstein
liechtensteinisch/Liechtensteiner
ja
Litauen
Republik Litauen
litauisch/Litauer
ja
Luxemburg
Großherzogtum Luxemburg
luxemburgisch/Luxemburger
ja
Macau
Macau
macauisch/Macauer
ja
Madagaskar
Republik Madagaskar
madagassisch/Madagasse
ja
Madeira
Autonome Region Madeira
madeirisch/Madeirer
s. Portugal
Malawi
Republik Malawi
malawisch/Malawier
ja
Malaysia
Malaysia
malaysisch/Malaysier
ja
umfaßt: Halbinsel Malaysia, Sabah und Sawarak
Malediven
Republik Malediven
maledivisch/Malediver
Mali
Republik Mali
malisch/Malier
Malta
Republik Malta
maltesisch/Malteser
ja
Postweg
Man
s. Insel Man
Marokko
Königreich Marokko
marokkanisch/Marokkaner
ja
Marshallinseln
Republik Marshallinseln
marshallisch/Marshaller
früher: Teil des zu Amerikanisch-Ozeanien gehörenden VN-Treuhandgebiets Pazifikinseln; seit 22.12.1990 unabhängig
Martinique
Departement Martinique
s. Frankreich
Mauretanien
Islamische Republik Mauretanien
mauretanisch/Mauretanier
ja
Mauritius
Republik Mauritius
mauritisch/Mauritier
ja
Mazedonien (35)
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
mazedonisch/Mazedonier
ja
früher: Teilrepublik von Jugoslawien
s.a. Nordmazedonien
Mexiko
Vereinigte Mexikanische Staaten
mexikanisch/Mexikaner
ja
Mikronesien , Föderierte Staaten von
Föderierte Staaten von Mikronesien
mikronesisch/Mikronesier
früher: Teil des zu Amerikanisch-Ozeanien gehörenden VN-Treuhandgebiets Pazifikinseln; seit 22.12.1990 unabhängig
Moldau, Republik
Republik Moldau
moldauisch/Moldauer
ja
Monaco
Fürstentum Monaco
monegassisch/Monegasse
ja
Postweg
Mongolei
Mongolei
mongolisch/Mongole
ja
Mosambik
Republik Mosambik
mosambikanisch/Mosambikaner
ja
Myanmar
Union Myanmar
myanmarisch/Myanmare
ja
früher: Birma
Namibia
Republik Namibia
namibisch/Namibier
ja
frühere Bezeichnung auch Südwestafrika; seit 21.3.1990 unabhängig
Nauru
Republik Nauru
nauruisch/Nauruer
ja
Postweg
Nepal
Königreich Nepal
nepalesisch/Nepalese
Neuguinea
neuguineisch/Neuguineer
Teil von Papua-Neuguinea
Neukaledonien
Territorium Neukaledonien
neukaledonisch/Neukaledonier
Neuseeland
Neuseeland
neuseeländisch/Neuseeländer
ja
Postweg
Nevis
s. St. Christoph und Nevis
Nicaragua
Republik Nicaragua
nicaraguanisch/Nicaraguaner
ja
Niederlande
Königreich der Niederlande
niederländisch/Niederländer
ja
Niederländische Antillen
s. Niederlande
umfassen: Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius, St. Martin (südlicher Teil)
Niger
Republik Niger
nigrisch/Nigrer
ja
Nigeria
Bundesrepublik Nigeria
nigerianisch/Nigerianer
ja
Niue
Insel Niue
s. Neuseeland
Nordirland
Nordirland
nordirisch/Nordire
s. Vereinigtes Königreich
Nordkorea
s. Korea, Demokratische Volksrepublik
Nordmazedonien


ja
s.a. Mazedonien
Norwegen
Königreich Norwegen
norwegisch/Norweger
ja
Postweg
Oman
Sultanat Oman
omanisch/Omaner
früher: Maskat und Oman
Österreich
Republik Österreich
österreichisch/Österreicher
ja
Osttimor (Timor l'Este)
Demokratische Republik Osttimor
osttimorisch/ Osttimorer
Pakistan
Islamische Republik Pakistan
pakistanisch/Pakistaner
ja
Palau
Republik Palau
palauisch/Palauer
früher: Teil des zu Amerikanisch-Ozeanien gehörenden VN-Treuhandgebiets Pazifikinseln; seit 1.10.1994 unabhängig
Panama
Republik Panama
panamaisch/Panamaer
ja
Papua-Neuguinea
Unabhängiger Papua-Neuguinea
papua-neuguineisch/Papua-Neuguineer
ja
Paraguay
Republik Paraguay
paraguayisch/Paraguayer
ja
Peru
Republik Peru
peruanisch/Peruaner
ja
Philippinen
Republik der Philippinen
philippinisch/Philippiner
ja
Polen
Republik Polen
polnisch/Pole
ja
Portugal
Portugiesische Republik
portugiesisch/Portugiese
ja
Puerto Rico
Freistaat Puerto Rico
puertoricanisch/Puertoricaner
s. Vereinigte Staaten
Qatar
s. Katar
Réunion
Departement Réunion
s. Frankreich
Ruanda
Republik Ruanda
ruandisch/Ruander
Rumänien
Rumänien
rumänisch/Rumäne
ja
Russische Föderation
Russische Föderation
russisch/Russe
ja
Salomonen
Salomonen
salomonisch/Salomoner
ja
früher: Britische Salomonen; siehe auch Neuguineische Salomonen
Postweg
Sambia
Republik Sambia
sambisch/Sambier
ja
früher: Nordrhodesien
Samoa
Unabhängiger Staat Samoa
samoanisch/Samoaner
früher: Westsamoa
San Marino
Republik San Marino
sanmarinesisch/Sanmarinese
ja
Postweg
Santa Lucia
s. St. Lucia
São Tomé und Príncipe
Demokratische Republik São Tomé und Príncipe
santomeisch/Santomeer
Saudi-Arabien
Königreich Saudi-Arabien
saudiarabisch/Saudiaraber
ja
Schweden
Königreich Schweden
schwedisch/Schwede
ja
Postweg
Schweiz
Schweizerische Eidgenossenschaft
schweizerisch/Schweizer
ja
Senegal
Republik Senegal
senegalesisch/Senegalese
ja
Serbien und Montenegro
Serbien und Montenegro
serbisch-montenegrinisch
ja
früher: Jugoslawien
Seychellen
Republik Seychellen
seychellisch/Seycheller
ja
s. Seschellen
Sierra Leone
Republik Sierra Leone
sierraleonisch/Sierraleoner
ja
Simbabwe
Republik Simbabwe
simbabwisch/Simbabwer
ja
früher: Rhodesien
Singapur
Republik Singapur
singapurisch/Singapurer
ja
Slowakei
Slowakische Republik
slowakisch/Slowake
ja
Slowenien
Republik Slowenien
slowenisch/Slowene
ja
früher: Teilrepublik von Jugoslawien; seit 25.6.1991 unabhängig
Somalia
Demokratische Republik Somalia
somalisch/Somalier
Spanien
Königreich Spanien
spanisch/Spanier
ja
Postweg
Sri Lanka
Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka
srilankisch/Srilanker
ja
früher: Ceylon
St. Christoph und Nevis
Föderation St. Christoph und Nevis
Alternativbezeichnung für St. Kitts und Nevis
St. Eustatius
s. Niederländische Antillen
St. Helena
Kronkolonie St. Helena und Nebengebiete
s. Vereinigtes Königreich
Nebengebiete sind Ascencion und Tristan da Cunha
St. Kitts und Nevis
Föderation St. Kitts und Nevis
alternativ auch als (Föderation) St. Christoph und Nevis bezeichnet; früher: einer der Assoziierten Staaten; seit 19.9.1983 unabhängig
St. Lucia
St. Lucia
lucianisch/Lucianer
ja
früher: einer der Assoziierten Staaten; seit 22.2.1979 unabhängig
St. Martin Nördlicher Teil
s. Guadeloupe
St. Martin Südlicher Teil
s. Niederländische Antillen
St. Pierre und Miquelon
Gebietskörperschaft St. Pierre und Miquelon
s. Frankreich
St. Vincent und die Grenadinen
St. Vincent und die Grenadinen
vincentisch/Vincenter
ja
früher: einer der Assoziierten Staaten; seit 27.10.1979 unabhängig
Südafrika
Republik Südafrika
südafrikanisch/Südafrikaner
ja
Sudan
Republik Sudan
sudanesisch/Sudanese
ja
Südsudan



Südjemen
s. Jemen
Südkorea
Korea, Republik
Suriname
Republik Suriname
surinamisch/Surinamer
ja
Swasiland
Königreich Swasiland
swasiländisch/Swasi
ja
Syrien, Arabische Republik
Arabische Republik Syrien
syrisch/Syrer
ja
Tadschikistan
Republik Tadschikistan
tadschikisch/Tadschike
Taiwan
Republik China
chinesisch/Chinese
Die Regierung von Taiwan bezeichnet sich als Regierung der „Republik China“. Die Volksrepublik China betrachtet die Insel Taiwan (Formosa) und die dazugehörigen Inseln als Teil des chinesischen Hoheitsgebietes
Tansania, Vereinigte Republik
Vereinigte Republik Tansania
tansanisch/Tansanier
ja
Teneriffa
s. Kanarische Inseln
Thailand
Königreich Thailand
thailändisch/Thailänder
ja
früher: Siam
Timor-Leste



s. Osttimor
Tobago
s. Trinidad und Tobago
Togo
Republik Togo
togoisch/Togoer
ja
Tonga
Königreich Tonga
tongaisch/Tongaer
Trinidad und Tobago
Republik Trinidad und Tobago
ja
Tschad
Republik Tschad
tschadisch/Tschader
ja
Tschechische Republik
Tschechische Republik
tschechisch/Tscheche
ja
Tschechoslowakei
Tschechische und Slowakische Föderative Republik
tschechoslowakisch/Tschechoslowake
seit 1.1.1993 geteilt in Slowakische Republik und Tschechische Republik
Tunesien
Tunesische Republik
tunesisch/Tunesier
ja
Türkei
Republik Türkei
türkisch/Türke
ja
Postweg
Turkmenistan
Turkmenistan
turkmenisch/Turkmene
Turks- und Caicosinseln
s. Vereinigtes Königreich
Tuvalu
Tuvalu
tuvaluisch/Tuvaluer
früher: Ellice-Inseln
UdSSR
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
sowjetisch/Sowjetbürger
seit Dezember 1991 aufgelöst; siehe Russische Föderation und andere Republiken der ehemaligen Sowjetunion
Uganda
Republik Uganda
ugandisch/Ugander
ja
Ukraine
Ukraine
ukrainisch/Ukrainer
ja
Ungarn
Republik Ungarn
ungarisch/Ungar
ja
Urugay
Republik Östlich des Uruguay
uruguayisch/Uruguayer
ja
USA
s. Vereinigte Staaten
Usbekistan
Republik Usbekistan
usbekisch/Usbeke
ja
Vanuatu
Republik Vanuatu
vanuatuisch/Vanuatuer
früher: Neue Hebriden; seit 30.7.1980 unabhängig
Vatikanstadt
Staat Vatikanstadt
vatikanisch
ja
Postweg
Venezuela
Bolivarische Republik Venezuela
venezolanisch/Venezolaner
ja
Vereinigte Arabische Emirate
Vereinigte Arabische Emirate
ja
Zusammenschluß von Abu Dhabi, Adschman, Dubai, Fudschaira, Ras al Chaima, Schardscha und Umm al Kaiwain
Vereinigtes Königreich
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
britisch/Brite
ja
Vereinigte Staaten
Vereinigte Staaten von Amerika
amerikanisch/Amerikaner
ja
Postweg
Vietnam
Sozialistische Republik Vietnam
vietnamesisch/Vietnamese
ja
Weißrussland
Republik Weißrussland
weißrussisch/Weißrusse
Für den innerstaatlichen Schriftverkehr sowie Beschriftung von Landkarten gilt die traditionelle Bezeichnung „Republik Weißrussland“ mit ihren Ableitungen. Im amtlichen zwischenstaatlichen Schriftverkehr „Republik Belarus“.
Yemen
s. Jemen
Zaire
Republik Zaire
zairisch/Zairer
s. Kongo, Demokratische Republik
Zambia
s. Sambia
Zanzibar
s. Sansibar
Zentralafrikanische Republik
Zentralafrikanische Republik
zentralafrikanisch/Zentralafrikaner
ja
Zypern
Republik Zypern
zyprisch/Zyprer
ja
Afghanistan

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch afghanische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kabul kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nicht die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch afghanische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kabul erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nicht die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.
Ägypten

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
Haager Zivilprozessübereinkommen (HZPÜ) vom 1. März 1954 (BGBl. 1981 II S. 1028); es gilt das Ausführungsgesetz (HZPÜAG) vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Justice
Zone 4 – 2nd floor
The New Administrative Capital
Governmental District
Cairo Ägypten
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder arabischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die arabische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
e)
Zustellungsanträge können in der Regel nur dann erfolgreich bearbeitet werden, wenn die Anschrift des Zustellungsempfängers vollständig ist (Ort, Stadtteil, Straße, Hausnummer und – bei Wohnsitz außerhalb Kairos – auch Bezirk bzw. Gouvernorat (Province)).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kairo kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das Justizministerium“ zu richten (Artikel 8 HZPÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Kairo auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kairo erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
b)
Rechtshilfeersuchen werden Übersetzungen in die französische Sprache angeschlossen sein. Übersetzungen in die deutsche Sprache sind nicht zu verlangen (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 16 und 24 HZPÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Artikel 16 Absatz 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.
Albanien

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2008 II S. 166); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2014 II S. 438); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 2011 II S. 128); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO
Unterhalt
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 2012 II S. 1537);
Als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 2001 II S. 1120); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2015 I S. 1474)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO). In einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Auswärtigen Amt vom 30. März 2011 hat sich Albanien gegen die Zulässigkeit der Postzustellungen aus Deutschland ausgesprochen.
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das „Ministry of Justice, Department of Foreign Jurisdictional Relations, Boulevard „Zogu i I“, Tirana, Albanien“ (Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder albanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die albanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Tirana kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das „Ministry of Justice, Department of Foreign Jurisdictional Relations, Boulevard „Zogu i I“, Tirana, Albanien“ (Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die albanische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Tirana erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Algerien

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1971 II S. 852)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die französische oder arabische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die französische oder arabische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Algier auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die französische oder arabische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Algier auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche oder französische Sprache erforderlich. Eine Übersetzung in die deutsche Sprache kann allerdings nicht verlangt werden.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche oder französische Sprache erforderlich. Eine Übersetzung in die deutsche Sprache kann allerdings nicht verlangt werden.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Andorra

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2018 II S. 168); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2018 II S. 73); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Unterhalt
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 2012 II S. 750);
Als Ausführungsgesetz für das Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO). In einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Auswärtigen Amt vom 29. Juni 2018 hat sich Andorra gegen die Zulässigkeit von Postzustellungen aus Deutschland ausgesprochen.
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das „Ministry of Social Affairs, Justice and Interior, Edifici Administratiu de l'Obac, Ctra. De l'Obac, AD700 Escaldes-Engordany, Fürstentum Andorra“ (Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer, spanischer oder katalanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die katalanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Madrid/Spanien kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das „Ministry of Social Affairs, Justice and Interior, Edifici Administratiu de l'Obac, Ctra. De l'Obac, AD700 Escaldes-Engordany, Fürstentum Andorra“ (Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die französische, spanische oder katalanische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Zentralen Behörde zulässig. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Madrid/Spanien erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates ist durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Angola

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an das Justizministerium in Luanda zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die portugiesische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die portugiesische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (vierfach) und zuzustellenden Schriftstücken (vierfach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Luanda auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Luanda kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das Justizministerium in Luanda zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die portugiesische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (vierfach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Luanda auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Luanda erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Antigua und Barbuda

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1987 II S. 613); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörden sind „The Governor-General, Antigua and Barbuda“ und „The Registrar of the High Court of Antigua and Barbuda (der Urkundsbeamte des Obersten Gerichtshofs von Antigua und Barbuda), High Street, Parliament Drive, St. John's, Antigua“ (Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an eine der Zentralen Behörden (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Port of Spain/Trinidad und Tobago kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an „The Governor-General, Antigua and Barbuda“ oder „The Registrar of the High Court of Antigua and Barbuda (der Urkundsbeamte des Obersten Gerichtshofs von Antigua und Barbuda), High Street, Parliament Drive, St. John's, Antigua“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Port of Spain/Trinidad und Tobago, auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Port of Spain/Trinidad und Tobago erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Zu beachten ist, dass mit einer längeren Erledigungsdauer zu rechnen ist, da die Ersuchen nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ erstattet.
Bei der Erledigung von Ersuchen um Beweisaufnahme können Kosten entstehen.
Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Äquatorialguinea

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die französische oder spanische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die französische oder spanische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die französische oder spanische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Argentinien

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2002 II S. 2436); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen (HBÜ) vom 18. März 1970 (BGBl. 1988 II S. 823); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1988 II S. 939); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1973 II S. 352)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
International Legal Assistance Department
Office of the Legal Advisor
Ministry of Foreign Affairs and Worship
Esmeralda 1212, 4th floor, Of. 402
Ciudad Autónoma de Buenos Aires
Argentinien
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder spanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). Es empfiehlt sich, das Formblatt und die vorzunehmenden Eintragungen in spanischer Sprache abzufassen.
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Buenos Aires kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
International Legal Assistance Department
Office of the Legal Advisor
Ministry of Foreign Affairs and Worship
Esmeralda 1212, 4th floor, Of. 402
Ciudad Autónoma de Buenos Aires
Argentinien
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Argentinien hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Buenos Aires erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Armenien

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2013 II S. 407); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2015 II S. 302); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1997 II S. 554); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO). In einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Auswärtigen Amt vom 17. September 2013 hat Armenien erklärt, die Versendung von Dokumenten über den Postweg sei für Armenien akzeptabel.
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das „Ministry of Justice of the Republic of Armenia, Vazgen Sargsyan 3/8, 0010 Yerevan, Armenien“ (Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder armenischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die armenische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Eriwan kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das „Ministry of Justice of the Republic of Armenia, Vazgen Sargsyan 3/8, 0010 Yerevan, Armenien“ (Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die armenische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das erledigende Gericht dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach armenischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den armenischen Behörden Zwang angewandt werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Eriwan erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
e)
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Aruba (Niederlande)

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1987 II S. 214); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1986 II S. 1135); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388; 1987 II S. 255); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1963 II S. 108; 1969 II S. 2178; 1987 II S. 255)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220).
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1964 II S. 784; 1964 II S. 1407; 1987 II S. 255); insbesondere für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973; Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033)
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1977 II S. 80; BGBl. 1987 II S. 385); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2015 I S. 1474)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist der „Procurator General (Generalstaatsanwalt), Havenstraat 2, Oranjestad, Aruba“ (Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder niederländischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO.
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist der „Procurator General (Generalstaatsanwalt), Havenstraat 2, Oranjestad, Aruba“ (Artikel 2 HBÜ).
b)
Rechtshilfeersuchen sind in niederländischer, deutscher, englischer oder französischer Sprache abzufassen. Rechtshilfeersuchen in anderen Sprachen müssen von einer beglaubigten Übersetzung in die benannten Sprachen begleitet sein. Bei Rechtshilfeersuchen in französischer Sprache ist eine beglaubigte Übersetzung in die niederländische, englische oder spanische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Beweisaufnahme anwesend sein, wenn der mit der Erledigung beauftragte Richter dies genehmigt hat und etwaige Auflagen des Richters erfüllt sind (Artikel 8 HBÜ).
Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung des Präsidenten des Bezirksgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich Beweis aufgenommen werden soll, zulässig, wenn die von ihm gegebenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind.
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach niederländischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den niederländischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Weiterhin kann es Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Aserbaidschan

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2023 II Nr. 262); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 2001 II S. 16); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Justice of the Republic of Azerbaijan
1 lnshaatchilar Avenue
Baku City, AZ1073
Aserbaidschan
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer, oder aserbaidschanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die aserbaidschanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Baku kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die aserbaidschanische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Baku auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Baku erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ersuchen um Blutentnahme kann die deutsche Botschaft in Baku mit Einwilligung des Betroffenen erledigen, wenn dieser ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZHRO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ erstattet. Bei der Erledigung von Ersuchen um Beweisaufnahme können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Äthiopien

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch äthiopische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen
Die deutsche Botschaft in Addis Abeba kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach), gegebenenfalls mit Übersetzungen (§ 27 ZRHO), erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch äthiopische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Addis Abeba kann Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.
Australien
(einschließlich der australischen Außengebiete1)

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2011 II S. 832); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1993 II S. 2398); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1932 II S. 307, BGBl. 1955 II S. 699, 1957 II S. 744); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1985 II S. 1003)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 2002 II S. 751).
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde sind die
Private International and Commercial Law Section
Australian Government
Attorney-General’s Department
Robert Garran Offices
3-5 National Circuit
BARTON ACT 2600
Australien
(Artikel 2 HZÜ)
und die weiteren aus Anlage 1 ersichtlichen Behörden (Artikel 18 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ). Eine Übersetzung ist nicht erforderlich, wenn der Empfänger zur Annahme der Schriftstücke in einer anderen Sprache bereit ist und die Zentrale Behörde oder sonstige Behörde, der sie übermittelt wurden, keine Einwände hat. In diesem Fall muss der Antrag eine Bestätigung erhalten, dass die zur Zustellung übermittelten Schriftstücke ordnungsgemäß beglaubigt sind.
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde oder die nach Anlage 1 zuständige Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
e)
Daneben ist ein Zustellungsantrag auch nach dem deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen zulässig. Ersuchen sind an das
Australian Government Department of Foreign Affairs and Trade
Paralegal Unit, Corporate Law Branch
Department of Foreign Affairs and Trade
R G Casey Building
John McEwen Crescent
BARTON ACT 0221
Australien
zu richten.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde sind die
Private International and Commercial Law Section
Australian Government
Attorney-General’s Department
Robert Garran Offices
3-5 National Circuit
BARTON ACT 2600
Australien
(Artikel 2 HBÜ)
oder die weiteren aus Anlage 2 ersichtlichen Behörden (Artikel 24 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde oder die nach Anlage 2 zuständige Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde oder das erledigende Gericht dies genehmigt haben (Artikel 8 HBÜ). Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Zentralen Behörde zulässig. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach australischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den australischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
e)
Daneben ist ein Rechtshilfeersuchen auch nach dem deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen zulässig. Ersuchen sind an das
Australian Government Department of Foreign Affairs and Trade
Paralegal Unit, Corporate Law Branch
Department of Foreign Affairs and Trade
R G Casey Building
John McEwen Crescent
BARTON ACT 0221
Australien
zu richten.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie können Blutentnahmen und für erbbiologische Gutachten erforderliche Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
f)
Zustellungsanträge sind auch auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens möglich.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG). Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
e)
Rechtshilfeersuchen sind auch auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens möglich.

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ, der Artikel 14, 26 HBÜ und nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet. Für die Kosten sind in den einzelnen Staaten des Australischen Bundes jeweils besondere Vorschriften maßgebend. Für Zustellungsanträge sehen die Vorschriften der Bundesstaaten zum Teil Gebühren vor, die der mit der Zustellung beauftragten Person zu zahlen sind. Die Höhe der Gebühren ist in den einzelnen Bundesstaaten unterschiedlich festgesetzt.
Bei den Kosten, die für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen zu zahlen sind, wird in den Vorschriften der einzelnen Bundesstaaten zwischen Gebühren und Auslagen unterschieden. Im Bundesstaat Neusüdwales werden Gebühren für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nicht erhoben. Die Auslagen setzen sich aus den Reisekosten und aus Pauschalbeträgen für den Verdienstausfall zusammen, die an den Zeugen zu zahlen sind.

Anlage 1 Verzeichnis der weiteren Behörden (Artikel 18 HZÜ)

Neusüdwales (New South Wales)
Supreme Court of New South Wales
GPO Box 3
Sydney NSW 2001
Australien
Viktoria (Victoria)
Supreme Court of Victoria
210 William Street
Melbourne VIC 3000
Australien
Queensland
Supreme Court of Queensland
P.O. Box 15167
City East QLD 4002
Australien
Westaustralien (Western Australia)
Supreme Court of Western Australia
Stirling Gardens
Barrack Street
Perth WA 6000
Australien
Südaustralien (South Australia)
Supreme Court of South Australia
Registrar’s Office
1 Gouger Street
Adelaide SA 5000
Australien
Tasmanien (Tasmania)
Sheriff of the Supreme Court of Tasmania
GPO Box 167
Hobart TAS 7001
Australien
Bundesdistrikt (Australian Capital Territory)
Supreme Court of the Australian Capital Territory
GPO Box 1548
Canberra ACT 2601
Australien
Nordterritorium (Northern Territory)
Supreme Court of the Northern Territory
Registry Office
Darwin Supreme Court
GPO Box 3946
Darwin NT 0801
Australien
Seerechtsangelegenheiten (maritime and admiralty matters)
The Federal Court of Australia
Principal registry
Locked Bag A6000
Sydney South NSW 1235
Australien

Anlage 2 Verzeichnis der weiteren Behörden (Artikel 24 HBÜ)

Viktoria (Victoria)
The Registrar
Supreme Court of Victoria
General Registry
Level 2, 436 Lonsdale St
Melbourne VIC 3000
Australien
Neusüdwales (New South Wales)
The Registrar
Supreme Court of New South Wales
GPO Box 3
Sydney NSW 2001
Australien
Bundesdistrikt (Australian Capital Territory)
The Registrar
Supreme Court of the Australian Capital Territory
GPO Box 1548
Canberra ACT 2601
Australien
Queensland
The Registrar
Supreme Court of Queensland
PO Box 15167
City East QLD 4002
Australien
Südaustralien (South-Australia)
The Registrar
Supreme Court of South Australia
Civil Registry:
1 Gouger Street
Adelaide SA 5000
Australien
Tasmanien (Tasmania)
The Registrar
Supreme Court of Tasmania
Salamanca Place
Hobart TAS 7000
Australien
Westaustralien (Western Australia)
The Registrar
Supreme Court of Western Australia
David Malcolm Justice Centre
Level 11, 28 Barrack Street
Perth WA 6000 Australien
Nordterritorium (Northern-Territory)
The Registrar
Supreme Court of the Northern Territory
GPO Box 3946
Darwin NT 0801
Australien

1 [Amtl. Anm.:] Ashmore- und Cartierinseln, Australisches Antarktis-Territorium, Weihnachtsinsel, Kokosinseln, Heard und McDonaldinseln, Korallenmeerinseln, Norfolkinsel
Bahamas

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1998 II S. 288); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1978 II S. 915);
Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1978 II S. 915);
Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Office of the Attorney General
Post Office Building
East Hill Street
P.O. Box N-3007
Nassau
Bahamas
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
e)
Daneben ist ein Zustellungsantrag auch nach dem deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen zulässig.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kingston/Jamaika kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an „The Honourable Attorney General“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Kingston/Jamaika auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kingston/Jamaika erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
f)
Zustellungsanträge sind auch auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens möglich.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet. Bei der Ausführung von Zustellungen durch bahamaische Behörden entstehen in der Regel Kosten von 80 US-Dollar; bei zusätzlich erforderlicher Anschriftenermittlung von 160 US-Dollar.
Bahrain

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische oder arabische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische oder arabische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Manama auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Manama kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische oder arabische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Manama auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Manama erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Bangladesch

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch bangladeschische Behörden zurzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Dhaka kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen, falls die Zustellung keine Rechtswirkungen in Bangladesch hervorrufen soll. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch bangladeschische Behörden zurzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Dhaka erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Rechtshilfe wird zurzeit nicht geleistet.
2.
Beweisaufnahme
Rechtshilfe wird zurzeit nicht geleistet.
Unmittelbar eingehende Ersuchen zu 1. und 2. sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.
Barbados

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen (HZU) vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen (HBU) vom 18. März 1970 (BGBl. 1982 II S. 539, 998; Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1960 II S. 1518, 1971 II S. 467); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1970 II S. 1045)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist „The Registrar of the Supreme Court of Barbados, Registration Department, Coleridge Street, Bridgetown, Barbados, W.I.“ (Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
e)
Daneben ist ein Zustellungsantrag auch nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen zulässig.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist „The Registrar of the Supreme Court of Barbados, Registration Department, Coleridge Street, Bridgetown, Barbados, W.I.“ (Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Daneben ist ein Rechtshilfeersuchen auch nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen zulässig.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
Sofern Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden von der deutschen Botschaft in Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muss mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
f)
Zustellungsanträge sind auch auf der Grundlage des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens möglich.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
e)
Rechtshilfeersuchen sind auch auf der Grundlage des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens möglich.

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ, der Artikel 14, 26 HBÜ und nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Belarus (Weißrussland)

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1998 II S. 288); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2002 II S. 1161); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1967 II S. 2046; 1994 II S. 83); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO
Unterhalt
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1997 II S. 755)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten
Als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1998 II S. 682); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2015 I S. 1474)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Justice of the Republic of Belarus
ul. Kollektornaya, 10
220048 Minsk
Belarus
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder russischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die russische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Minsk kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Justice of the Republic of Belarus
ul. Kollektornaya, 10
220048 Minsk
Belarus
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die russische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die zuständige Behörde dies vorher genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Für die Genehmigung nach den Artikeln 8, 16, 17, 18 HBÜ ist zuständig der „Supreme Court of the Republic of Belarus, Lenina Street 28, 220030 Minsk, Belarus“. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach belarussischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den belarussischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Minsk erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG). Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Belgien

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133)
2.
Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtssakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Deutsch-belgische Zusatzvereinbarung vom 25. April 1959 (BGBl. 1959 II S. 1524).
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-IIb-Verordnung vom 25. Juni 2019 (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Deutsch-belgisches Abkommen vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1959 II S. 765, 1960 II S. 2408); es gilt das Ausführungsgesetz vom 26. Juni 1959 (BGBl. I S. 425).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung sowie das Haager Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1962 II S. 15); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300, 1999 II S. 15); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a der Zivilprozessordnung zulässig.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an den Gerichtsvollzieher (huissier de justice/Gerechtsdeurwaarder) des Gerichtsbezirks am Ort der Zustellung (Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist die Nationalkammer der Gerichtsvollzieher von Belgien:
Chambre nationale des Huissiers de Justice/Nationale Kamer van Gerechtsdeurwaarders
Avenue Henri Jaspar 93/Henri Jasparlaan 93
1060 Bruxelles/Brussel
Belgien.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in französischer, niederländischer, deutscher oder englischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 20 EuZVO).
e)
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/ siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Brüssel kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht erster Instanz zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an den
Service public fédéral Justice
Service de coopération internationale civile
Boulevard de Waterloo 115
1000 Bruxelles
Belgien
zu richten.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die französische, niederländische oder deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO). Maßgeblich ist die Sprache, welche das Gericht erster Instanz des beteiligten Gerichtsbezirks verwendet. Die jeweilige örtliche Amtssprache ergibt sich aus der Bezeichnung des Gerichts erster Instanz im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen (Tribunal de Première Instance = französisch, Rechtbank van Eerste Aanleg = niederländisch). An das Gericht erster Instanz in der Region Eupen/Sankt Vith gerichtete Ersuchen können in deutscher Sprache gefasst sein. Das Formblatt L kann auch in englischer Sprache verwendet werden.
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an den Service public fédéral Justice, Service de coopération internationale civile, zu übermitteln.
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach belgischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den belgischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Brüssel erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 3 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher, französischer und niederländischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2 des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in französischer, niederländischer, englischer oder deutscher Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
e)
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
f)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
g)
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist (Artikel 19 Absatz 4 EuBVO).
c)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 2 EuZVO und Artikel 22 EuBVO erstattet. Die Erklärung Belgiens zur Höhe der anfallenden Kosten (Artikel 15 Absatz 2 EuZVO) ist über das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar. Im Anwendungsbereich der deutsch-belgischen Zusatzvereinbarung vom 25. April 1959 werden – mit Ausnahme der Entschädigungen, die an Sachverständige gezahlt werden – Kosten nicht erstattet. Der Betrag der bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens nach der deutsch-belgischen Zusatzvereinbarung entstandenen Auslagen ist der ersuchenden Stelle mitzuteilen.
Belize

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2011 II S. 832); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Eine Zentrale Behörde ist
The Registrar of the Supreme Court of Belize
at the Ministry of Justice
1 Treasure Lane
Belize City
Belize
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Guatemala-Stadt/Guatemala kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Guatemala-Stadt/Guatemala auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ erstattet. Bei der Erledigung von Ersuchen um Beweisaufnahme können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Benin

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die französische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Cotonou auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Cotonou kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen.
Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die französische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Cotonou auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Cotonou erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.
Bhutan

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in New Delhi/Indien auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht möglich.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in New Delhi/Indien auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht möglich.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.
Bolivien, Plurinationaler Staat

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in La Paz auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
e)
Den Ersuchen sind voranzustellen: der Name des ersuchenden Gerichts, die Bezeichnung der Parteien einschließlich ihres Wohnsitzes, eine kurze Inhaltsangabe des Ersuchens und die Zusicherung der Gegenseitigkeit. Es kann zur Beschleunigung beitragen, wenn ein bolivianischer Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen der die Prozesshandlung betreibenden Partei beauftragt wird. In diesen Fällen ist das Ersuchen zu übermitteln und eine vom Vorsitzenden des Prozessgerichts beglaubigte Erklärung der die Prozesshandlung betreibenden Partei beizufügen, durch welche die Botschaft ermächtigt wird, einen Bevollmächtigten zur Betreibung der nachgesuchten Prozesshandlung zu bestellen (Vollmacht siehe Anlage). Macht die Botschaft von dieser Vollmacht Gebrauch, müssen die entstehenden Kosten von der Partei getragen werden.
f)
Die Unterschrift des ersuchenden Richters ist mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in La Paz kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn die Zustellung keine Rechtswirkungen in Bolivien hervorrufen soll und der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in La Paz auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
d)
Den Ersuchen sind voranzustellen: der Name des ersuchenden Gerichts, die Bezeichnung der Parteien einschließlich ihres Wohnsitzes, eine kurze Inhaltsangabe des Ersuchens und die Zusicherung der Gegenseitigkeit.
Wegen der Möglichkeit der Beauftragung eines bolivianischen Rechtsanwalts wird auf die Ausführungen zu II. 1. e) verwiesen.
e)
Bei Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ist der Antrag zu stellen, die zu vernehmende Person, falls sie verzogen sein sollte, bei dem für ihren derzeitigen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständigen Gericht zu vernehmen.
f)
Die Unterschrift des ersuchenden Richters ist mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in La Paz erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung keine Rechtswirkungen in Bolivien hervorrufen soll, ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Mitwirkung bolivianischer Behörden entstehen Kosten. Wegen der Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts wird auf die Ausführungen zu II. 1. e) und II. 2. d) verwiesen.
Bosnien und Herzegowina

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2009 II S. 1293); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2010 II S. 91); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1994 II S. 83); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO
Unterhalt
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1994 II S. 3658)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten
Als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 2016 II S. 145); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2015 I S. 1474)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung(Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO). Das Justizministerium von Bosnien und Herzegowina hat die Postzustellung für zulässig erklärt.
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Justice of the Republic of Bosnia and Herzegovina
Trg Bosne I Hercegowina 1
71000 Sarajevo
Bosnien und Herzegowina
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer, bosnischer, kroatischer oder serbischer Sprache (in kyrillischer oder lateinischer Schrift) vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die bosnische, kroatische oder serbische Sprache (in kyrillischer oder lateinischer Schrift) erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Sarajewo kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Justice of the Republic of Bosnia and Herzegovina
Trg Bosne I Hercegowina 1
71000 Sarajevo
Bosnien und Herzegowina
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische, französische, bosnische, kroatische oder serbische Sprache (in kyrillischer oder lateinischer Schrift) erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach bosnisch-herzegowinischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den bosnisch-herzegowinischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Sarajewo erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmenden Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Botsuana

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist
The Minister of State in the Office of the President
P/Bag 001, Gaborone
Botsuana
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Gaborone kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an den „Registrar of the High Court of Botsuana, Gaborone“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Gaborone auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach botsuanischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den botsuanischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Gaborone erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Sie kann Blutentnahmen und für erbbiologische Gutachten erforderliche Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen ohne Rücksicht auf dessen Staatsangehörigkeit von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt.
b)
Den Ersuchen werden Übersetzungen in die englische Sprache angeschlossen sein. Übersetzungen in die deutsche Sprache sind nicht zu verlangen.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ erstattet. Bei der Erledigung von Ersuchen um Beweisaufnahme können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Brasilien

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2019 II S. 738); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2014 II S. 720; es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Unterhalt
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1961 II S. 80)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsübereinkommen und das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Department of Assets Recovery and International Legal Cooperation
National Secretariat of Justice
Ministry of Justice and Public Security
Esplanada dos Ministérios, Anexo II, Sala 322
CEP: 70064-900
Brasília-DF
Brasilien
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder portugiesischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). Es empfiehlt sich, die Eintragungen in portugiesischer Sprache vorzunehmen.
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die portugiesische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ). Es empfiehlt sich, auch in allen anderen Fällen Übersetzungen in die portugiesische Sprache vorzunehmen.
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die deutsche Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandvertretung.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Department of Assets Recovery and International Legal Cooperation
National Secretariat of Justice
Ministry of Justice and Public Security
Esplanada dos Ministérios, Anexo II, Sala 322
CEP: 70064-900
Brasília-DF
Brasilien
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die portugiesische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das erledigende Gericht dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
Brasilien hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.
e)
Von Ersuchen um Abnahme eines Eides ist abzusehen, da das brasilianische Recht den Eid nicht kennt. Das brasilianische Verfahrensrecht sieht nur eine feierliche Erklärung vor, die als declaracão solene, depoimento oder afirmacão bezeichnet wird und die mit der eidesstattlichen Versicherung des deutschen Rechts verglichen werden kann.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Brunei Darussalam

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die malaiische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die malaiische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Kuala Lumpur/Malaysia auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht möglich.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die malaiische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Kuala Lumpur/Malaysia auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht möglich.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.
Bulgarien

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133)
2.
Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-IIb-Verordnung vom 25. Juni 2019 (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung und das Haager Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1991 II S. 647); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a der Zivilprozessordnung zulässig.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an das zuständige Gericht (Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist das Justizministerium:
Ministry of Justice
International Legal Cooperation and European Affairs Directorate
Cooperation in Civil Matters Unit
Ulitsa Slavyanska 1
1040 Sofia
Bulgarien.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in bulgarischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 20 EuZVO).
e)
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/ siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Sofia kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an das Bezirksgericht, in dessen Gerichtsbezirk die Beweisaufnahme erfolgen soll, zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die bulgarische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO).
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an das zuständige Bezirksgericht zu übermitteln.
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach bulgarischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den bulgarischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Sofia erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher und bulgarischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2 des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in bulgarischer oder englischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
e)
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
f)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
g)
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist (Artikel 19 Absatz 4 EuBVO).
c)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 2 EuZVO und Artikel 22 EuBVO erstattet. Die Erklärung Bulgariens zur Höhe der anfallenden Kosten (Artikel 15 Absatz 2 EuZVO) ist über das Europäische Justizportal/ den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.
Burkina Faso

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch burkinische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch burkinische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.
Burundi

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an den „Parquet Général de la République Burundi“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die französische Sprache oder Kirundi erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die französische Sprache oder Kirundi beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Nairobi/Kenia auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Nairobi/Kenia kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an den „Parquet Général de la République Burundi“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die französische Sprache oder Kirundi erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Nairobi/Kenia auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Nairobi/Kenia erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Cabo Verde

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch cabo-verdische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch cabo-verdische Behörden Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.
Chile

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1961 II S. 356)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten;
als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An den Chilenischen Obersten Gerichtshof“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (zweifach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Santiago auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
e)
Der Antrag muss die Zusicherung der Gegenseitigkeit enthalten.
f)
Die Unterschrift auf dem Zustellungsantrag (§ 17 Absatz 6 ZRHO) muss mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation versehen sein.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Santiago kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen, falls keine Rechtswirkungen in Chile hervorgerufen werden sollen.
Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An den Chilenischen Obersten Gerichtshof“ zu richten.
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
b)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Santiago auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
c)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach chilenischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den chilenischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Beklagten vor Gericht zu zitieren und ihn zu befragen, ob er sich freiwillig der Blutentnahme unterziehe. Ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen muss die Bitte enthalten, das zuständige chilenische Gericht anzuweisen, den Beklagten zu laden und zu befragen, ob er sich freiwillig einer Blutentnahme unterziehe.
d)
Das Ersuchen muss die Zusicherung der Gegenseitigkeit enthalten.
e)
Die Unterschrift auf dem Rechtshilfeersuchen (§ 17 Absatz 6 ZRHO) muss mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation versehen sein.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Santiago erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist, falls keine Rechtswirklungen in Chile hervorgerufen werden sollen.
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Mitwirkung chilenischer Behörden entstehen Kosten.
China, Volksrepublik

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1992 II S. 146); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1998 II S. 1729); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
International Legal Cooperation Center (ILCC)
Ministry of Justice of China
33, Pinganli Xidajie
Xicheng District
Beijing 100035
Volksrepublik China
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder chinesischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die chinesische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
e)
Es empfiehlt sich, im Zustellungsantrag für den Zustellungsempfänger zusätzlich zur Adressangabe weitere Kontaktdaten, wie z.B. eine Telefonnummer, anzugeben. Weiterhin sollte nur eine Zustellform des Artikels 5 Absatz 1 HZÜ ausgewählt werden.
f)
Bei Ersuchen um förmliche Zustellung besteht die Möglichkeit, im Falle einer Annahmeverweigerung des Zustellungsempfängers die zuzustellenden Schriftstücke im Wege der Ersatzzustellung entweder vor Zeugen oder unter Foto- bzw. Videodokumentation am (Wohn-)Sitz des Zustellungsempfängers zu hinterlassen. Dies ist ausdrücklich vom deutschen Gericht zu beantragen. Es empfiehlt sich, bei entsprechenden Ersuchen zusätzlich zu der Zustellungsvariante a die Zustellungsvariante b anzukreuzen und eine entsprechende Begründung einzufügen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
International Legal Cooperation Center (ILCC)
Ministry of Justice of China
33, Pinganli Xidajie
Xicheng District
Beijing 100035
Volksrepublik China
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische, französische oder chinesische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
China hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Costa Rica

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. II 2017 S. 58); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. II 2017 S. 556); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1976 II S. 1016); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2015 I S. 1474)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO). Das Ministerio de Relaciones Exteriores y Culto de Costa Rica hat in einer Erklärung gegenüber der deutschen Botschaft in San José die fehlende Gegenseitigkeit für unschädlich für Postzustellungen aus Deutschland erklärt.
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das „Ministerio de Relaciones Exteriores y Culto de Costa Rica, Dirección Jurídica, Avenida 7-9, Calle 11-13, Apartado Postal 10027-1000 San José, Costa Rica” (Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder spanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in San José kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Zur Erledigung der Ersuchen durch die deutsche Botschaft können zusätzliche Angaben wie eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse und ein Postfach des Zustellungsempfängers hilfreich sein. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das „Ministerio de Relaciones Exteriores y Culto de Costa Rica, Dirección Jurídica, Avenida 7-9, Calle 11-13, Apartado Postal 10027-1000 San José, Costa Rica” (Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische, französische oder spanische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in San José erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Botschaft einzuholen. Zur Erledigung der Ersuchen durch die deutsche Botschaft können zusätzliche Angaben wie eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse und ein Postfach der zu vernehmenden Person hilfreich sein. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Côte d'Ivoire

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch ivorische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Abidjan kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch ivorische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen: ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.
Curaçao (Niederlande)

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1968 II S. 95, 2012 II S. 1027); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
2.
Beweisaufnahme
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1968 II S. 95, 2012 II S. 1027); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1963 II S. 108, 1969 II S. 2178, 2012 II S. 1027)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220, 2012 II S. 750).
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1964 II S. 784, 1964 II S. 1407, 2012 II S. 1027), es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 HZPÜ, § 50 ZRHO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 1 HZPÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 1 HZPÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach, Artikel 3 Absatz 1 HZPÜ) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam auf dem Postweg (Postdienstleister) (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO).
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 8 HZPÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam auf dem Postweg (Postdienstleister) (Artikel 9 Absatz 1 HZPÜ) zu übermitteln.
d)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach niederländischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den niederländischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann eine Beweisaufnahme aus Kapazitäts- und Kostengründen regelmäßig nicht durchführen.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis (Artikel 5 Absatz 1 HZPÜ) ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 5 Absatz 2 HZPÜ).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 HZPÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Artikel 16 Absatz 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.
Dänemark
(ausschließlich Färöer und Grönland)

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133), unter Beachtung der Besonderheiten (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55, ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 70, ABl. L 331 vom 10.12.2008, S. 21, ABl. L 19 vom 21.01.2021, S. 1)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290, 1440); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Deutsch-dänische Vereinbarung vom 1. Juni 1910 in der Fassung des Notenwechsels vom 6. Januar 1932 (RGBl. 1910 S. 871, 873, RGBl. 1932 II S. 20, BGBl. 1960 II S. 1853) und die weitere Vereinbarung vom 1. Juni 1914 (RGBl. S. 205, BGBl. 1960 II S. 1853).
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1, unter Beachtung der Besonderheiten ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62, ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 70)
Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Sie werden auf Antrag des Gläubigers im Wege der Rechtshilfe vollstreckt. Der Antrag des Gläubigers ist auf dem diplomatischen Weg zu übermitteln. Er kann bereits dem Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung beigefügt werden. Aufgrund des Antrags findet die Vollstreckung nur in bewegliche körperliche Sachen statt. Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 3 der deutsch-dänischen Vereinbarung vom 1. Juni 1914 ist bei ausgehenden Ersuchen von dem Gläubiger ein Kostenvorschuss zu erheben, der für die Gebühren und Auslagen des Vollstreckungsbeamten Deckung bietet. Dem Antrag auf Vollstreckung ist eine Übersetzung in die dänische Sprache beizufügen.
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1). Kapitel VII der Verordnung, das auf die Zusammenarbeit der Zentralen Behörden eingeht, ist nicht auf Dänemark anwendbar.
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1988 II S. 98).
Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1966 II S. 56); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist jedoch aufgrund des Postwesens in Dänemark derzeit nur per Einschreiben International möglich. Die hierbei erteilte elektronische Zustellbestätigung enthält lediglich den Namen des Empfängers und den Zustellzeitpunkt, jedoch keine Unterschrift.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO zulässig.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an das Justizministerium (Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO und Zentralstelle nach Artikel 4 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen:
Justitsministeriet
Slotsholmsgade 10
1216 København K.
Dänemark.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in dänischer, englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 20 EuZVO).
e)
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/ siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kopenhagen kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende Gericht des Ortes, wo die Rechtshilfe vorzunehmen ist, zu richten (Hilfe zu der Gerichtssuche unter: https://www.domstol.dk/selvbetjening/find-ret/).
In Kopenhagen zu erledigende Rechtshilfeersuchen sind an das „Justitsministeriet, Slotsholmsgade 10, 1216 Kopenhagen K, Dänemark“ zu richten (Artikel 2 der deutsch-dänischen Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).
b)
Es empfiehlt sich, den Rechtshilfeersuchen eine Übersetzung in die dänische Sprache beizufügen. Für Begleitschreiben ist keine Übersetzung erforderlich (Artikel 3 Absatz 1 der deutsch-dänischen Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die zuständige Stelle (Artikel 1 der deutsch-dänischen Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).
d)
Bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen ist anzugeben, welche Partei die Vernehmung beantragt hat.
e)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das dänische Justizministerium dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
Dänemark hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach dänischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den dänischen Behörden Zwang angewandt werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kopenhagen erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und das Justizministerium die Genehmigung hierfür erteilt hat. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher und dänischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2 des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaates versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in dänischer, englischer oder französischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
e)
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
f)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
g)
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 1, 2 Absatz 1 der deutsch-dänischen Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist keine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 der deutsch-dänischen Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ersuchende Behörde (Artikel 1 der deutsch-dänischen Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 2 EuZVO erstattet. Im Übrigen werden Kosten nur nach Maßgabe des Artikels 5 der deutsch-dänischen Vereinbarung vom 1. Juni 1910 erstattet. Darüber hinaus sehen die dänischen Behörden regelmäßig davon ab, die Erstattung der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen zu verlangen. Demgemäß sind solche Entschädigungen auch den dänischen Behörden nicht in Rechnung zu stellen.
Dominica

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1986 II S. 416); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl II S. 135).
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1986 II S. 416); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl II 1929 S. 135).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1986 II S. 416); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl II 1929 S. 135).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch dominicanische Behörden zurzeit nicht geleistet.
Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch dominicanische Behörden gestellt werden, ist wie folgt zu verfahren:
a)
Zustellungsanträge sind an das
Ministry of Foreign Affairs, International Business, Trade and Energy 4th Floor
Financial Centre
Kennedy Avenue
Roseau
Commonwealth Dominica
zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
Aktuelle Informationen können der Länderübersicht des Auswärtigen Amtes unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/rechtshilfeverkehr entnommen werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die dominicanische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach), gegebenenfalls mit Übersetzungen in die englische Sprache (§ 27 ZRHO), erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch dominicanische Behörden zurzeit nicht geleistet.
Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch dominicanische Behörden gestellt werden, ist wie folgt zu verfahren:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das
Ministry of Foreign Affairs, International Business, Trade and Energy 4th Floor
Financial Centre
Kennedy Avenue
Roseau
Commonwealth Dominica
zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
Aktuelle Informationen können der Länderübersicht des Auswärtigen Amtes unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/rechtshilfeverkehr entnommen werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sofern Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden von der deutschen Botschaft in Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muss mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.
Dominikanische Republik

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2024 II Nr. 424); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Foreign Affairs
Division of Foreign Notices
Avenida Independencia No. 752
Estancia San Gerónimo
Santo Domingo
Dominikanische Republik
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist der Vordruck ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder spanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). Es empfiehlt sich, das Formblatt in englischer, französischer und spanischer Sprache zu verwenden.
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
e)
Die Angabe einer Telefonnummer oder E-Mail-Adresse des Zustellungsempfängers ist hilfreich.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Santo Domingo kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Die Leistung der Rechtshilfe durch die Dominikanische Republik ist zurzeit nicht in jedem Fall sichergestellt. Soweit dennoch um Rechtshilfe ersucht wird, gelten nachstehende Ausführungen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An die zuständige Justizbehörde“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (dreifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Santo Domingo auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Santo Domingo erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ erstattet.
Bei der Mitwirkung dominikanischer Behörden bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen entstehen Kosten. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Dschibuti

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch dschibutische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch dschibutische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.
Ecuador

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1974 II S. 1395)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten; als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das Oberste Gericht der Republik Ecuador oder an die zuständige Behörde“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Quito auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
e)
Die Unterschriften auf Zustellungsantrag, Anlagen und Übersetzungen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Quito kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das Oberste Gericht der Republik Ecuador oder an die zuständige Behörde“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Quito auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
d)
Die Unterschriften auf Ersuchen, Anlagen und Übersetzungen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Quito erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Ersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
El Salvador

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2024 II Nr. 424); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Edificio de Oficinas Administrativas y Jurídicas
de la Corte Suprema de Justicia
Primer Nivel, Centro de Gobierno
San Salvador
El Salvador
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer, oder spanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in San Salvador kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An den Obersten Gerichtshof von El Salvador“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in San Salvador auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
d)
Die Unterschrift auf dem Ersuchen ist mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in San Salvador erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die Vernehmung keine Rechtswirkungen in El Salvador hervorrufen soll. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ erstattet.
Bei der Mitwirkung salvadorianischer Behörden bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen entstehen Kosten. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Eritrea

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch eritreische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch eritreische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.
Estland

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133)
2.
Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessabkommen vom 17. Juli 1905 (RGBl. 1930 II S. 1); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. April 1905 (RGBl. S. 430).
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-IIb-Verordnung vom 25. Juni 2019 (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessabkommens vom 17. Juli 1905 werden für vollstreckbar erklärt.
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1998 II S. 684).
Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1998 II S. 681); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a der Zivilprozessordnung zulässig.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an das zu benennende zuständige Gericht (Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist das Justizministerium:
Justiitsministeerium
Suur-Ameerika 1
10122 Tallinn
Estland.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in estnischer oder englischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 20 EuZVO).
e)
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/ siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
f)
Zur Ermittlung der Anschrift des Zustellungsempfängers kann die Angabe seines Geburtsdatums in Nummer 4.1.1 des Formblatts A hilfreich sein.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Tallinn kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an das Justizministerium
Justiitsministeerium
Suur-Ameerika 1
10122 Tallinn
Estland
zu richten.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die estnische oder englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO).
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an das Justizministerium zu übermitteln.
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach estnischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den estnischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Tallinn erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaats durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher und estnischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2 des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in estnischer oder englischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
e)
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
f)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
g)
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist (Artikel 19 Absatz 4 EuBVO).
c)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 2 EuZVO und Artikel 22 EuBVO erstattet. Die Erklärung Estlands zur Höhe der anfallenden Kosten (Artikel 15 Absatz 2 EuZVO) ist über das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.
Eswatini

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1930 II S. 686, BGBl. 1971 II S. 224), Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1930 II S. 686, BGBl. 1971 II S. 224), Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1930 II S. 686, BGBl. 1971 II S. 224), Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an „The Registrar of the High Court, Mbabane, Eswatini“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3b, e dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3d, e dt.-brit. Rechtshilfeabkommen, § 26 ZRHO).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Pretoria/Südafrika auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Pretoria/Südafrika kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die eswatinische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an „The Registrar of the High Court, Mbabane, Eswatini“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Pretoria/Südafrika auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Pretoria/Südafrika erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3a dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3b, e dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3d, e dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
d)
Als Zustellungsnachweis dient im Falle der formlosen Zustellung nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder jeweils ein Zustellungszeugnis, im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO nach Vordruck ZRH 3 und im Falle der förmlichen Zustellung gemäß § 120 ZRHO nach Vordruck ZRH 4. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Wurden die zuzustellenden Schriftstücke in zwei gleichen Stücken übersandt, ist das Empfangsbekenntnis oder Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3g dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3g dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens erstattet.
Färöer (Dänemark)

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290, 1440); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
Deutsch-dänische Vereinbarung vom 1. Juni 1910 in der Fassung des Notenwechsels vom 6. Januar 1932 (RGBl. 1910 S. 871, 873, RGBl. 1932 II S. 20, BGBl. 1960 II S. 1853) und die weitere Vereinbarung vom 1. Juni 1914 (RGBl. S. 205, BGBl. 1960 II S. 1853)
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Sie werden auf Antrag des Gläubigers im Wege der Rechtshilfe vollstreckt. Der Antrag des Gläubigers ist auf diplomatischem Weg zu übermitteln. Er kann bereits dem Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung beigefügt werden. Aufgrund des Antrags findet die Vollstreckung nur in bewegliche körperliche Sachen statt. Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 3 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1914 ist bei ausgehenden Ersuchen von dem Gläubiger ein Kostenvorschuss zu erheben, der für die Gebühren und Auslagen des Vollstreckungsbeamten Deckung bietet. Dem Antrag auf Vollstreckung ist eine Übersetzung in die dänische Sprache beizufügen.
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1988 II S. 98)
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1966 II S. 56), insbesondere für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollsteckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973; Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033)
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2015 I S. 1474)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an das Gericht der Färöer in Tórshavn zu richten (Artikel 2 dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 24 HZÜ):
Retten på Færøerne
C. Pløyensgøta 1
110 Tórshavn
Färöer
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer, färöischer oder dänischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ), die stets nur hilfsweise für den Fall zu beantragen ist, dass die formlose Zustellung nicht möglich ist, ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die dänische oder färöische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO). Ist ausnahmsweise die zur förmlichen Zustellung erforderliche Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom Gericht in Färöer auf Kosten des deutschen Gerichts beschafft (Artikel 3 Absatz 2 dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an das Gericht in Färöer (Artikel 1 dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kopenhagen kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das Gericht der Färöer in Tórshavn, Retten på Færøerne, C. Pløyensgøta 1, 110 Tórshavn, Färöer zu richten (Artikel 2 dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).
b)
Es empfiehlt sich, den Rechtshilfeersuchen eine Übersetzung in die dänische Sprache beizufügen. Für Begleitschreiben ist keine Übersetzung erforderlich (Artikel 3 Absatz 1 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die zuständige Stelle (Artikel 1 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).
d)
Bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen ist anzugeben, welche Partei die Vernehmung beantragt hat.
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das dänische Justizministerium dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
Dänemark hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach dänischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den Behörden in Färöer Zwang angewandt werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kopenhagen erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates ist durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an den Präsidenten des Landgerichtes übermittelt (Artikel 1, 2 Absatz 1 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
Ist ausnahmsweise die zur förmlichen Zustellung erforderliche Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom deutschen Gericht auf Kosten der ersuchenden dänischen Behörde beschafft (Artikel 3 Absatz 2 dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an den Präsidenten des Landgerichtes übermittelt (Artikel 1, 2 Absatz 1 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 1 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910, 31 HBÜ).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ersuchende Behörde (Artikel 1 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910, § 89 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 5 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910 erstattet. Darüber hinaus sehen die färöischen Behörden regelmäßig davon ab, die Erstattung der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen zu verlangen. Demgemäß sind solche Entschädigungen auch den färöischen Behörden nicht in Rechnung zu stellen.
Fidschi

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1972 II S. 904); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S.135)
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1972 II S. 904); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S.135)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. II S. 623, 1929 II S. 736, BGBl. 1972 II S. 904); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S.135)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an „The Chief Registrar of the Supreme Court, Suva“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache oder Hindi erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache oder Hindi erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Wellington/Neuseeland auf dem Postweg (Postdienstleister).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Wellington/Neuseeland kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die fidschianische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an „The Chief Registrar of the Supreme Court, Suva“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache oder Hindi erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Wellington/Neuseeland auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Wellington/Neuseeland erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens)
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.
Finnland

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133)
2.
Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-IIb-Verordnung vom 25. Juni 2019 (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220).
Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1967 II S. 2311); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1991 II S. 647); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a der Zivilprozessordnung zulässig.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an das zu benennende erstinstanzliche Gericht (Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist das Justizministerium:
Oikeusministeriö
PL 25
00023 Valtioneuvosto
Finnland.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in finnischer, schwedischer oder englischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 20 EuZVO).
e)
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/ siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Helsinki kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an das Justizministerium
Oikeusministeriö
PL 25
00023 Valtioneuvosto
Finnland
zu richten.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die finnische, schwedische oder englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO).
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an das Justizministerium zu übermitteln.
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach finnischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den finnischen Behörden Zwang angewendet werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Helsinki erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

3.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher, finnischer und schwedischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2 des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in finnischer, schwedischer oder englischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
e)
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
f)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
g)
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
4.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist (Artikel 19 Absatz 4 EuBVO).
c)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 2 EuZVO und Artikel 22 EuBVO erstattet.
Frankreich
(einschließlich überseeischer Departements1,
ausschließlich sonstiger französischer Gebiete2)

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133)
2.
Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Deutsch-französische Zusatzvereinbarung vom 6. Mai 1961 (BGBl. 1961 II S. 1040).
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-IIb-Verordnung vom 25. Juni 2019 (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Nach der deutsch-französischen Zusatzvereinbarung vom 6. Mai 1961 gelten für das europäische Gebiet Frankreichs folgende Besonderheiten:
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann vom Kostengläubiger unmittelbar gestellt werden. Werden die erforderlichen Übersetzungen von einem vereidigten Übersetzer im Inland beschafft, sind auch die dafür entstehenden Auslagen unter Angabe des Betrags geltend zu machen. Einer Bescheinigung der Landesjustizverwaltung über die Zuständigkeit zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bedarf es nicht.
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220).
als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1967 II S. 1810); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a der Zivilprozessordnung zulässig.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher (commissaires de justice) (Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist das Justizministerium:
Ministère de la Justice
Direction des Affaires Civiles et du Sceau
Département de l’entraide, du droit international privé et européen (DEDIPE)
13, place Vendôme
75042 Paris Cedex 01
Frankreich.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in französischer, deutscher, englischer, italienischer oder spanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO). Frankreich bevorzugt bei den Formularen und Eintragungen die französische Sprache.
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 20 EuZVO).
e)
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/ siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die örtlich zuständige Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht (tribunal judiciaire) zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an das Justizministerium
Ministère de la Justice
Direction des Affaires Civiles et du Sceau
Département de l’entraide, du droit international privé et européen (DEDIPE)
13, Place Vendôme
75042 Paris Cedex 01
Frankreich
zu richten.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die französische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO).
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 Absatz 3 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an das Justizministerium zu übermitteln.
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach französischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den französischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Weiterhin können sie Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die örtlich zuständige Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher und französischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2 des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaates versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in deutscher, französischer, englischer, italienischer oder spanischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
e)
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
f)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
g)
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist (Artikel 19 Absatz 4 EuBVO).
c)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 2 EuZVO und Artikel 22 EuBVO erstattet. Die Erklärung Frankreichs zur Höhe der anfallenden Kosten (Artikel 15 Absatz 2 EuZVO) ist über das Europäische Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar. Es empfiehlt sich, die Kosten im Voraus zu entrichten. Für eine Zuordnung sollten hierfür unter Zahlungszweck die Angaben des Zustellungsempfängers aufgenommen werden.
Bei Ersuchen, für die die EuZVO und die EuBVO keine Anwendung finden, werden aufgrund der deutsch-französischen Zusatzvereinbarung vom 6. Mai 1961 Kosten – mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen – nicht erstattet.

1 [Amtl. Anm.:] überseeische Departements: Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion, Mayotte, Saint-Barthélemy und Saint-Martin
2 [Amtl. Anm.:] sonstige französische Gebiete (französische Überseegebiete): Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, sowie St. Pierre und Miquelon, siehe Länderabschnitt „Frankreich – sonstige französische Gebiete –“
Frankreich
– sonstige französische Gebiete –
(Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, St. Pierre und Miquelon)

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290, 1987 II S. 306); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388, BGBl. 1961 II S. 355); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1960 II S. 2328)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220)
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1967 II S. 1810); insbesondere für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973; Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033)
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2015 I S. 1474)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das „Ministère de la Justice, Direction des Affaires Civiles et du Sceau, Bureau du droit de l'union, du droit international privé et de l'entraide civile (BDIP), 13, Place Vendôme, 75042 Paris Cedex 01, Frankreich“ (Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die französische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO)
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Paris kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das „Ministère de la Justice, Direction des Affaires Civiles et du Sceau, Bureau du droit de l'union, du droit international privé et de l'entraide civile (BDIP), 13, Place Vendôme, 75042 Paris Cedex 01, Frankreich“ (Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die französische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Beweisaufnahme anwesend sein (Artikel 8 HBÜ).
Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Zentralen Behörde zulässig, wenn die von ihr erteilten Auflagen und Bedingungen erfüllt sind.
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach französischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den französischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Paris kann eine Beweisaufnahme in den sonstigen französischen Gebieten aus Kapazitäts- und Kostengründen regelmäßig nicht durchführen.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Bei Einschaltung französischer Gerichtsvollzieher werden für die Zustellung Kosten erhoben, siehe Erklärung Frankreichs zum HZÜ unter http://www.hcch.net/index_en.php?act=authorities.details&aid=256.
Gabun

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an das
Ministère des Affaires Etrangères, de la Francophonie et de l'Intégration Régionale
Boulevard du Bord de Mer
B.P 2245 Libreville/Gabon
zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die französische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das
Ministère des Affaires Etrangères, de la Francophonie et de l'Intégration Régionale
Boulevard du Bord de Mer
B.P 2245 Libreville/Gabon
zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die französische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nicht die gabunische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Gambia

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1969 II S. 2177); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1969 II S. 2177); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1969 II S. 2177); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch gambische Behörden zurzeit nicht geleistet.
Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch gambische Behörden gestellt werden, ist wie folgt zu verfahren:
a)
Zustellungsanträge sind an das Department of State for Foreign Affairs of the Republic of the Gambia zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Dakar/Senegal auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
Aktuelle Informationen können der Länderübersicht des Auswärtigen Amtes unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/rechtshilfeverkehr entnommen werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Dakar/Senegal kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die gambische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch gambische Behörden zurzeit nicht geleistet.
Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch gambische Behörden gestellt werden, ist wie folgt zu verfahren:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das Department of State for Foreign Affairs of the Republic of the Gambia zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Dakar/Senegal auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
Aktuelle Informationen können der Länderübersicht des Auswärtigen Amtes unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/rechtshilfeverkehr entnommen werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Dakar/Senegal erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.
Georgien

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2022 II S. 215); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2022 II S. 213); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1999 II S. 696, 2009 II S. 821); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO). In einer Verbalnote gegenüber dem Auswärtigen Amt vom 10. Februar 2023 hat das georgische Außenministerium erklärt, dass es keine Bedenken gegen eine Postzustellung hat.
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das Justizministerium:
Ministry of Justice
Public International Law Department
24a Gorgasali St.
0114 Tbilisi
Georgien
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder georgischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die georgische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ). Die Übermittlung erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Tiflis kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Justice
Public International Law Department
24a Gorgasali St.
0114 Tbilisi
Georgien
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die georgische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die zuständige Behörde dies vorher genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
Georgien hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Tiflis erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Ghana

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch ghanaische Behörden zurzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Accra kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch ghanaische Behörden zurzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Accra erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.
Grenada

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1975 II S. 366); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1975 II S. 366); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1975 II S. 366); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch grenadische Behörden zurzeit nicht geleistet.
Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch grenadische Behörden gestellt werden, ist wie folgt zu verfahren.
a)
Zustellungsanträge sind an „The Ministry of Foreign Affairs and International Trade, St. George's, Grenada, W. I.“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
Aktuelle Informationen können der Länderübersicht des Auswärtigen Amtes unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/rechtshilfeverkehr entnommen werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die grenadische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch grenadische Behörden derzeit nicht geleistet.
Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch grenadische Behörden gestellt werden, ist wie folgt zu verfahren.
a)
Rechtshilfeersuchen sind an „The Ministry of Foreign Affairs and International Trade, St. George's, Grenada, W. I.“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
Aktuelle Informationen können der Länderübersicht des Auswärtigen Amtes unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/rechtshilfeverkehr entnommen werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3. Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.
Griechenland

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40, ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 133)
2.
Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-griechisches Abkommen vom 11. Mai 1938 über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts (RGBl. 1939 II S. 848, BGBl. 1952 II S. 634); es gilt die Ausführungsverordnung vom 31. Mai 1939 (RGBl. II S. 847).
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-IIb-Verordnung vom 25. Juni 2019 (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Deutsch-griechischer Vertrag vom 4. November 1961 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1963 II S. 109, 1278); es gilt das
Ausführungsgesetz vom 5. Februar 1963 (BGBl. I S. 129, 766).
Kostenentscheidungen können auch nach dem deutsch-griechischen Abkommen vom 11. Mai 1938 und dem deutsch-griechischen Vertrag vom 4. November 1961 vollstreckt werden.
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 2006 II S. 530).
Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1978 II S. 788); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a der Zivilprozessordnung zulässig.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an die zu benennende zuständige Staatsanwaltschaft (Public Prosecutor‘s Office) (Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist das Justizministerium:
Ministry of Justice
Department of Private International Law
96 Mesogeion Av.
11527 Athens
Griechenland.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in griechischer, englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 20 EuZVO).
e)
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/ siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die örtlich zuständige Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an das Justizministerium
Ministry of Justice
Department of Private International Law
96 Mesogeion Av.
11527 Athens
Griechenland
zu richten
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die griechische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO).
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an das Justizministerium zu übermitteln.
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach griechischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den griechischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die örtlich zuständige Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher und griechischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2 des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in griechischer, englischer oder französischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
e)
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
f)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
g)
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist (Artikel 19 Absatz 4 EuBVO).
c)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 2 EuZVO und Artikel 22 EuBVO erstattet. Die Erklärung Griechenlands zur Höhe der anfallenden Kosten (Artikel 15 Absatz 2 EuZVO) ist über das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar. Es empfiehlt sich, die Kosten im Voraus zu entrichten. Für eine Zuordnung sollten hierfür unter Zahlungszweck die Angaben des Zustellungsempfängers aufgenommen werden.
Grönland (Dänemark)

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290, 1440); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
Deutsch-dänische Vereinbarung vom 1. Juni 1910 in der Fassung des Notenwechsels vom 6. Januar 1932 (RGBl. 1910 S. 871, 873, RGBl. 1932 II S. 20, BGBl. 1960 II S. 1853) und die weitere Vereinbarung vom 1. Juni 1914 (RGBl. S. 205, BGBl. 1960 II S. 1853)
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Sie werden auf Antrag des Gläubigers im Wege der Rechtshilfe vollstreckt. Der Antrag des Gläubigers ist auf dem diplomatischen Weg zu übermitteln. Er kann bereits dem Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung beigefügt werden. Aufgrund des Antrags findet die Vollstreckung nur in bewegliche körperliche Sachen statt. Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 3 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1914 ist bei ausgehenden Ersuchen von dem Gläubiger ein Kostenvorschuss zu erheben, der für die Gebühren und Auslagen des Vollstreckungsbeamten Deckung bietet. Dem Antrag auf Vollstreckung ist eine Übersetzung in die dänische Sprache beizufügen.
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1966 II S. 56); Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2015 I S. 1474)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an das Landgericht Grönlands in Nuuk zu richten (Artikel 2 dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 24 HZÜ):
Grønlands Landsret
Postboks 1040
3900 Nuuk
Grönland
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder dänischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ), die stets nur hilfsweise für den Fall zu beantragen ist, dass die formlose Zustellung nicht möglich ist, ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die dänische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ). Ist ausnahmsweise die zur förmlichen Zustellung erforderliche Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom Gericht in Grönland auf Kosten des deutschen Gerichts beschafft (Artikel 3 Absatz 2 dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an das Gericht in Grönland (Artikel 1 dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kopenhagen kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das Landgericht Grönland in Nuuk Grønlands Landsret, Postboks 1040, 3900 Nuuk, Grönland zu richten (Artikel 2 dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).
b)
Es empfiehlt sich, den Rechtshilfeersuchen eine Übersetzung in die dänische Sprache beizufügen. Für Begleitschreiben ist keine Übersetzung erforderlich (Artikel 3 Absatz 1 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die zuständige Stelle (Artikel 1 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).
d)
Bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen ist anzugeben, welche Partei die Vernehmung beantragt hat.
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das dänische Justizministerium dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
Dänemark hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach dänischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den Behörden in Grönland Zwang angewandt werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kopenhagen erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates ist durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden unmittelbar an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 1, 2 Absatz 1 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
Ist ausnahmsweise die zur förmlichen Zustellung erforderliche Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom deutschen Gericht auf Kosten der ersuchenden dänischen Behörde beschafft (Artikel 3 Absatz 2 dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 1, 2 Absatz 1 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist keine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ersuchende Behörde (Artikel 1 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910, § 89 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 5 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910 erstattet. Darüber hinaus sehen die grönländischen Behörden regelmäßig davon ab, die Erstattung der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen zu verlangen. Demgemäß sind solche Entschädigungen auch den grönländischen Behörden nicht in Rechnung zu stellen.
Guatemala

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten; als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht der Republik Guatemala“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich (siehe II. 1. f)).
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen (siehe II. 1. f)).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Guatemala-Stadt auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
e)
Die Unterschrift des ersuchenden Richters ist mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
f)
Die Übersetzungen müssen von einem vom guatemaltekischen Ministerium für das öffentliche Unterrichtswesen zugelassenen und vereidigten Übersetzer angefertigt werden. Sie werden von der Botschaft besorgt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Guatemala-Stadt kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn die Zustellung keine Rechtswirkungen in Guatemala hervorrufen soll. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht der Republik Guatemala“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich (siehe II. 2. e)).
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Guatemala-Stadt auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
d)
Die Unterschrift des ersuchenden Richters ist mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
e)
Die Übersetzungen müssen von einem vom guatemaltekischen Ministerium für das öffentliche Unterrichtswesen zugelassenen und vereidigten Übersetzer angefertigt werden. Sie werden von der Botschaft besorgt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Guatemala-Stadt erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die Vernehmung keine Rechtswirkungen in Guatemala hervorrufen soll. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Die Höhe der Kosten bei Übersetzungen bestimmt sich nach der Zahl der übersetzten Seiten.
Guinea

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch guineische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Conakry kann Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen.
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch guineische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die Botschaft in Conakry erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.
Guinea-Bissau

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch guinea-bissauische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch guinea-bissauische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.
Guyana

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Unterhalt
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch guyanische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach), gegebenenfalls mit Übersetzungen in die englische Sprache (§ 27 ZRHO), erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch guyanische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.
Haiti

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch haitianische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Santo Domingo/Dominikanische Republik kann Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen.
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (dreifach), gegebenenfalls mit Übersetzungen in die haitianisch-kreolische oder französische Sprache (§ 27 ZRHO), erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch haitianische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.
Honduras

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An den zuständigen Richter über den Obersten Gerichtshof der Republik Honduras in Tegucigalpa (Zentralamerika)“ („Al Juez correspondiente pro medio de la Corte Suprema de Justicia de la Republica de Honduras, Tegucigalpa C. A.“) zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Tegucigalpa auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
e)
Die honduranischen Gerichte kennen keinen Amtsbetrieb. Mit der Wahrnehmung der Interessen der die Prozesshandlung betreibenden Partei ist ein in der Republik Honduras zugelassener Rechtsanwalt zu beauftragen. Seine Auswahl wird zweckmäßigerweise der Botschaft in Tegucigalpa überlassen. In die Ersuchen ist zu diesem Zweck folgender Zusatz aufzunehmen: „Für die Betreibung der nachgesuchten Prozesshandlung wird irgendeinem honduranischen Rechtsanwalt Vollmacht erteilt, der das Ersuchen vorlegt, das ihm die deutsche Botschaft in Tegucigalpa anvertraut hat“. Die Botschaft ist zu bitten, einen Rechtsanwalt in der Republik Honduras zu beauftragen. Die Gebühren des beauftragten honduranischen Rechtsanwalts richten sich grundsätzlich nach der Höhe des Streitwertes; mitunter werden sie nach der aufgewendeten Zeit berechnet, wobei ein Stundensatz zu Grunde gelegt wird.
f)
Die Unterschriften auf Zustellungsantrag und Anlagen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An den zuständigen Richter über den Obersten Gerichtshof der Republik Honduras in Tegucigalpa (Zentralamerika)“ („Al Juez correspondiente pro medio de la Corte Suprema de Justicia de la Republica de Honduras, Tegucigalpa C.A.“) zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Tegucigalpa auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
d)
Wegen des Erfordernisses der Beauftragung eines Rechtsanwalts wird auf die Ausführungen zu II. 1. e) verwiesen.
e)
Die Unterschriften auf Ersuchen und Anlagen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor. Wegen der Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts wird auf die Ausführungen zu II. 1. e) und II. 2. d) verwiesen.
Hongkong
(Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China)

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2003 II S. 583, 594); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2003 II S. 583, 594); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO). In einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Auswärtigen Amt vom 19. März 2012 hat das Office of the Chief Secretary for Administration of the Government of the Hong Kong Special Administrative Region of the People's Republic of China (HKSAR) erklärt, die Versendung von Dokumenten über den Postweg sei für das HKSAR akzeptabel.
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Chief Secretary for Administration
Hong Kong Special Administrative Region Government
Room 321, 3/F, East Wing
Central Government Offices
2 Tim Mei Avenue
Admiralty
Hong Kong, SAR, China
(Artikel 2, 18 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder chinesischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische oder chinesische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Im Zustellungsantrag, den zuzustellenden Schriftstücken sowie den Übersetzungen ist die Bezeichnung Hong Kong, SAR, China zu verwenden. Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Hongkong, SAR, China kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an das Generalkonsulat.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist der
Registrar of the High Court
38 Queensway
Hong Kong, SAR, China (Artikel 2, 24 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische oder chinesische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach dem in Hongkong geltenden Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den dortigen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung des „Chief Secretary for Administration, Hong Kong Special Administrative Region Government, Room 321, 3/F, East Wing, Central Government Offices, 2 Tim Mei Avenue, Admiralty, Hong Kong, SAR, China“ zulässig.
e)
Im Rechtshilfeersuchen, den beigefügten Schriftstücken sowie den Übersetzungen ist die Bezeichnung Hong Kong, SAR, China zu verwenden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Hongkong, SAR, China erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an das Generalkonsulat.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Indien

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2008 II S. 166); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2008 II S. 216); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Law and Justice
Department of Legal Affairs
Room No. 439-A
4th Floor, A-Wing, Shastri Bhavan
New Delhi, 110 001
Indien
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Indien verlangt die Eintragungen in englischer Sprache (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in drei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle und die deutsche Botschaft in New Dehli unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1, 9 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörden sind das
Ministry of Law and Justice
Department of Legal Affairs
Room No. 439-A
4th Floor, A-Wing, Shastri Bhavan
New Delhi, 110 001
Indien
und
die Höheren Gerichte in allen Bundesstaaten und Bundesterritorien (Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde und das erledigende Gericht dies genehmigt haben (Artikel 8 HBÜ).
Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Zentralen Behörde zulässig.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates (Zentrale Behörde) durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Indonesien

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die indonesische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die indonesische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Jakarta auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen
Die deutsche Botschaft in Jakarta kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die indonesische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Jakarta auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Jakarta erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Ersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Irak

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch irakische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen im Irak können Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen, falls Rechtswirkungen im Irak nicht hervorgerufen werden sollen.
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach), gegebenenfalls mit Übersetzungen in die arabische oder kurdische Sprache (§ 27 ZRHO), erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Auslandsvertretung.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch irakische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen im Irak können Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen, falls Rechtswirkungen im Irak nicht hervorgerufen werden sollen.
Neben der genauen Wohnanschrift sollen auch Telefonnummer oder Mailadresse der zu vernehmenden Person angegeben werden. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.
Iran

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die persische Sprache (Farsi) erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die persische Sprache (Farsi) beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag und zuzustellenden Schriftstücken (jeweils zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Teheran auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
e)
Zustellungsanträge können in der Regel nur dann erfolgreich bearbeitet werden, wenn die Anschrift des Zustellungsempfängers vollständig ist. Ist die Anschrift nicht bekannt, so kann diese unter Umständen – wenn die Passdaten bekannt sind – durch ein gesondertes Ersuchen in zweifacher Ausfertigung über das iranische Außenministerium in Erfahrung gebracht werden oder es kann mit dem Begleitschreiben an die Botschaft um Ermittlung der Anschrift gebeten werden.
f)
In familienrechtlichen Angelegenheiten ist zurzeit bis auf wenige Ausnahmen mit einer Erledigung der Zustellungsanträge nicht zu rechnen, wenn einer der Verfahrensbeteiligten die iranische Staatsbürgerschaft besitzt.
In Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft oder zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Kinder soll von einer Übermittlung von Zustellungsanträgen Abstand genommen werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Teheran kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn die Zustellung keine Rechtswirkungen im Iran hervorrufen soll.
Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die persische Sprache (Farsi) erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Teheran auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
d)
In familienrechtlichen Angelegenheiten ist zurzeit bis auf wenige Ausnahmen mit einer Erledigung der Rechtshilfeersuchen nicht zu rechnen, wenn einer der Verfahrensbeteiligten die iranische Staatsangehörigkeit besitzt.
In Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft oder zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Kinder soll von einer Übermittlung von Rechtshilfeersuchen Abstand genommen werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Teheran erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung keine Rechtswirkungen im Iran hervorrufen soll und ohne Anwendung von Zwang möglich ist.
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts- oder Landgerichts übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.
f)
Zustellungsanträge in familienrechtlichen Angelegenheiten können insbesondere im Interesse des in Deutschland lebenden Empfängers, auch wenn einer der Verfahrensbeteiligten die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, unter Verzicht auf das Prinzip der Gegenseitigkeit (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 ZRHO) erledigt werden.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts- oder Landgerichts übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.
d)
Rechtshilfeersuchen in familienrechtlichen Angelegenheiten können, auch wenn einer der Verfahrensbeteiligten die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, unter Verzicht auf das Prinzip der Gegenseitigkeit (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 ZRHO) erledigt werden.

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Ersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.
Irland

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40, ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 133).
2.
Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-IIb-Verordnung vom 25. Juni 2019 (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 15. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 19).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung sowie das Haager Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
Bei postalischen Zustellungen nach Artikel 18 EuZVO kann der Nachweis über die persönliche Übergabe nur über die Online-Sendungsverfolgung (Tracking unter dem Link: https://www.anpost.com/Post-Parcels/Track/Search) erfolgen, wobei der abrufbare elektronische Beleg über die Zustellung auch die Unterschrift der Person enthält, welche die Zustellung entgegengenommen hat.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO zulässig.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an den
Service of EU documents
Courts Service Centralised Office
Court Office
The Courthouse
Castlebar
Co. Mayo
F23 YA99
Irland
(Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/ Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Auf die Besonderheiten unter II.1.f) wird hingewiesen. Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist der oberste Gerichtshof:
The Master
The High Court
Four Courts
Dublin 7
Irland.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder irischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 20 EuZVO).
e)
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/ siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Dublin kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an den
District Court
1st Floor
Aras Ui Dhalaigh
Four Courts
Dublin 7
Irland
zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an den irischen Gerichtsdienst (Courts Service) zu richten und wahlweise an eine der drei nachfolgenden Anschriften zu übermitteln:
Courts Service,
1st Floor
Aras Ui Dhalaigh
Four Courts
Dublin 7
Irland
Circuit & District Court Operations Directorate
Courts Service
4th Floor Phoenix House
15 – 24 Phoenix St. North
Smithfield
Dublin 7
Irland
Superior Courts Directorate
Courts Service
4th Floor Phoenix House
15 – 24 Phoenix St. North
Smithfield
Dublin 7
Irland
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die irische oder englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO).
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an den irischen Gerichtsdienst (Courts Service) zu übermitteln.
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach irischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den irischen Gerichten allerdings nicht erledigt; siehe jedoch nachfolgenden Hinweis zur Möglichkeit einer Erledigung über die deutsche Botschaft Dublin.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Dublin erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Botschaft kann ferner Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen, wenn dieser die deutsche oder die irische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 3 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher, englischer und irischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2. des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in englischer oder irischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
e)
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
f)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
g)
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist (Artikel 19 Absatz 4 EuBVO).
c)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 2 EuZVO und Artikel 22 EuBVO erstattet. Die Erklärung Irlands zur Höhe der anfallenden Kosten (Artikel 15 Absatz 2 EuZVO) ist über das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.
Island

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2009 II S. 1293); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2010 II S. 91); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 2010 II S. 7); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
Anerkennung und Vollstreckung
Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146);
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2015 I S. 1474)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist der „District Commissioner of Sudurnes (Sýslumaðurinn á Suðurnesjum), Vatnsnesvegur 33, 230 Keflavík, Island“ (Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder isländischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die isländische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Reykjavik kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist der „District Commissioner of Sudurnes (Sýslumaðurinn á Suðurnesjum), Vatnsnesvegur 33, 230 Keflavík, Island“ (Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die isländische oder die englische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Reykjavik erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates ist durch die deutsche Botschaft einzuholen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Israel

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290, 1981 II S. 374); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1968 II S. 809); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
Anerkennung und Vollstreckung
Deutsch-israelischer Vertrag vom 20. Juli 1977 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen einschließlich des Briefwechsels vom 26. November 1979 (BGBl. 1980 II S. 925, 1531, 1990 II S. 3); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146)
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist die „Administration of Courts, Legal Assistance to Foreign Countries, 22 Kanfei Nesharim St., Jerusalem 95464, Israel“ (Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer, hebräischer oder arabischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische, hebräische oder arabische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
e)
Zustellungsanträge in Wiedergutmachungsangelegenheiten sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft des Staates Israel, Auguste-Viktoria-Straße 74 – 76, 14193 Berlin zu übersenden. Sie sind „An die zuständige israelische Behörde“ zu richten. Übersetzungen werden nicht benötigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Tel Aviv kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist die „Administration of Courts, Legal Assistance to Foreign Countries, 22 Kanfei Nesharim St., Jerusalem 95464, Israel“ (Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische, französische oder hebräische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ). Übersetzungen in die englische oder hebräische Sprache wirken beschleunigend bei der Erledigung.
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein (Artikel 8 HBÜ). Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Zentralen Behörde zulässig, wenn bei der Erledigung kein Zwang angewendet wird.
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach israelischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den israelischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.
e)
Rechtshilfeersuchen in Wiedergutmachungsangelegenheiten sind mit Ausnahme der nachfolgend genannten Ersuchen der Botschaft des Staates Israel, Auguste-Viktoria-Straße 74 – 76, 14193 Berlin zu übersenden. Sie sind „An die zuständige israelische Behörde“ zu richten. Ersuchen um Erstattung ärztlicher Gutachten oder die Mitteilung von Unterlagen einer öffentlichen Stelle über den Gesundheitszustand einer Person, Ersuchen um Prüfung, ob Antragsteller dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben (§ 150 BEG), sowie Ersuchen gerichtet auf die Ermittlung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse von Antragstellern in Härteausgleichsfällen können unmittelbar an das „Office for Personal Compensation from Abroad/Government Medical Board“, Tel Aviv, P.O.B. 29064, Israel gerichtet werden.
Bei Ersuchen in Wiedergutmachungsangelegenheiten werden Übersetzungen nicht benötigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Tel Aviv erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Botschaft einzuholen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Italien

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133)
2.
Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-IIb-Verordnung vom 25. Juni 2019 (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Deutsch-italienisches Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 9. März 1936 (RGBl. 1937 II S. 145, BGBl. 1952 II S. 986); es gilt die Ausführungsverordnung vom 18. Mai 1937 (RGBl. II S. 143).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Nach Artikel 15 des deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 9. März 1936 (RGBl. 1937 II S. 145, BGBl. 1952 II S. 986) kann der Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom Kostengläubiger unmittelbar gestellt werden.
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220);
Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1962 II S. 15); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 2016 II S. 145); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a der Zivilprozessordnung zulässig.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an das UNEP beim Berufungsgericht Rom
UNEP presso la Corte di appello di Roma
Viale Giulio Cesare 52
00192 Roma
Italien
(Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist ebenfalls das UNEP beim Berufungsgericht Rom.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in italienischer, englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO). Italien bevorzugt bei den Formularen und den Eintragungen die italienische Sprache.
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 20 EuZVO).
e)
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/ siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die örtlich zuständige Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an das
Ministero della Giustizia
Dipartimento Affari di Giustizia
Direzione Generale degli Affari Internazionali e della Cooperazione Giudiziaria
Ufficio I – Cooperazione Giudiziaria Internazionale
Via Arenula, 70
00186 Rome
Italien
zu richten.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die italienische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO). Italien bevorzugt die Verwendung des Formblatts in italienischer Sprache.
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an das Ministero della Giustizia zu übermitteln.
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach italienischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den italienischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaats durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die örtlich zuständige Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher und italienischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2 des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in italienischer, englischer oder französischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
e)
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
f)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
g)
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist.
c)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 2 EuZVO und Artikel 22 EuBVO erstattet.
Jamaika

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1966 II S. 835); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1966 II S. 835); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1966 II S. 835); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch jamaikanische Behörden zurzeit nicht geleistet.
Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch jamaikanische Behörden gestellt werden, ist wie folgt zu verfahren.
a)
Zustellungsanträge sind an „The Registrar of the Supreme Court in Jamaica“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Kingston auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
Aktuelle Informationen können der Länderübersicht des Auswärtigen Amtes unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/rechtshilfeverkehr entnommen werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kingston kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die jamaikanische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch jamaikanische Behörden zurzeit nicht geleistet.
Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch jamaikanische Behörden gestellt werden, ist wie folgt zu verfahren.
a)
Rechtshilfeersuchen sind an „The Registrar of the Supreme Court in Jamaica“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Kingston auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
Aktuelle Informationen können der Länderübersicht des Auswärtigen Amtes unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/rechtshilfeverkehr entnommen werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kingston erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.
Japan

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1970 II S. 751); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das „Ministry of Foreign Affairs, 2-2-1 Kasumigaseki Chiyoda-ku, Tokyo, 100-8919 Japan“ (Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder japanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die japanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
e)
Im Zustellungsantrag soll die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers angegeben werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 8 HZPÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die japanische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind mit einem Begleitschreiben über die Prüfungsstelle an die deutsche Botschaft in Tokyo auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
d)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach japanischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den japanischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.
e)
In den Ersuchen soll die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person angegeben werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ; § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ; § 1 HZPÜAG).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 HZPÜ sowie des Artikels 12 HZÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Artikel 16 Absatz 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.
Jemen

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch jemenitische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht möglich.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch jemenitische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht möglich.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.
Jordanien

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An den Minister der Justiz des Haschemitischen Königreichs Jordanien, Amman“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Amman auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An den Minister der Justiz des Haschemitischen Königreichs Jordanien, Amman“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Amman auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.
Kambodscha

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das Ministry of Justice, Phnom Penh, Kambodscha“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die Khmer-Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die Khmer-Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Phnom Penh auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Phnom Penh kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das Ministry of Justice, Phnom Penh, Kambodscha“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die Khmer-Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Phnom Penh auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Kamerun

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An die zuständige kamerunische Behörde“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die französische und, wenn das Ersuchen in Westkamerun erledigt werden soll, zusätzlich eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die französische und, wenn das Ersuchen in Westkamerun erledigt werden soll, zusätzlich Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Jaunde auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Jaunde kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An die zuständige kamerunische Behörde“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die französische und, wenn das Ersuchen in Westkamerun erledigt werden soll, zusätzlich eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Jaunde auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Jaunde erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Kanada

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1989 II S. 807); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1935 II S. 848, BGBl. 1954 II S. 15); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)1
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1935 II S. 848, BGBl. 1954 II S. 15); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörden sind die für die einzelnen Provinzen und Territorien bestimmten Stellen (vgl. Anlage), zudem das „Global Affairs Canada, Criminal, Security and Diplomatic Law Division (JLA), 125 Sussex Drive, Ottawa, Ontario, K1A 0G2, Canada“ (Artikel 2 HZÜ). Zustellungsanträge sind vorrangig an die Zentralen Behörden der einzelnen Provinzen und Territorien zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische oder französische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ) vergleiche Anlage. Das Verfahren der nichtförmlichen Zustellung ist in Kanada nicht bekannt.
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) an das Generalkonsulat in Toronto mit der Bitte, die Erledigung zu vermitteln, etwaige Zustellungskosten zu verauslagen und gegebenenfalls verauslagte Kosten dem Gericht zur Erstattung mitzuteilen.
e)
Daneben ist ein Zustellungsantrag auch nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen zulässig.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das Generalkonsulat in Toronto kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat in Toronto zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat in Toronto.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an die zuständige Stelle (vergleiche Anlage) zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische oder französische Sprache (vergleiche Anlage) erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das Generalkonsulat in Toronto auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
d)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach kanadischem Recht zulässige Beweismittel. Erledigungen von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden in allen Fällen vorgenommen, in denen der Beteiligte für die geforderten Untersuchungen freiwillig zur Verfügung steht. Die freiwillige Untersuchung ist jederzeit auch ohne die Einschaltung kanadischer Behörden möglich. Willigt der Betroffene nicht ein, kennt er aber seine Blutgruppe, so kann er auf ein deutsches Ersuchen über seine Blutgruppe vor dem kanadischen Gericht vernommen werden.
In einzelnen Provinzen besteht die Möglichkeit der Anordnung der zwangsweisen Untersuchung der Beteiligten. Diese kann im Zusammenhang mit Unterhaltsklagen, im Rahmen der Durchsetzung deutscher Unterhaltstitel oder auf Antrag eines in der Provinz zugelassenen Rechtsanwalts erfolgen. In diesen Fällen kann ein in der Provinz zugelassener Rechtsanwalt beim zuständigen Gericht die Anordnung der zwangsweisen Blutabnahme und seine eigene Bestellung als „Commissioner“ zu ihrer Durchführung beantragen. Diese Verfahren sind im Allgemeinen mit erheblichen Kosten verbunden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das Generalkonsulat in Toronto erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat in Toronto zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat in Toronto.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zur Stellung von Zustellungsanträgen sind befugt
der Attorney General (Generalstaatsanwalt/Justizminister) für Kanada,
je nach Sachlage der Attorney General (Generalstaatsanwalt/Justizminister) oder das Ministry of the Attorney General (Amt des Justizministers) oder der Minister of Justice (Justizminister) einer Provinz oder eines Territoriums,
Clerks of the courts (Urkundsbeamte) und ihre deputies (Stellvertreter) für einen Gerichtsbezirk,
Central Authority for Alberta,
Deputy Minister of Justice for Northwest Territories,
Members of the Law Societies (Mitglieder der Anwaltskammern) aller Provinzen und Territorien,
Members of the Board of Notaries for the Province of Quebec (Mitglieder der Notarkammer der Provinz von Quebec) nur für nichtstreitige Sachen,
Local Registrars (örtliche Urkundsbeamte),
Sheriffs und Huissiers (Gerichtsvollzieher),
Revenu Quebec (Einkommenssteuerbehörde Quebec).
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
f)
Zustellungsanträge sind auch auf der Grundlage des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens möglich.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 4 und 10 des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens erstattet.
Bei der Ausführung von Zustellungen durch kanadische Behörden entstehen in der Regel Kosten (ca. 100 kanadische Dollar); teilweise wird auch ein Kostenvorschuss verlangt, der durch die Auslandsvertretung verauslagt wird (vgl. Abschnitt II.1.d).
Verzeichnis der Behörden, an welche Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen zu richten sind, die von kanadischen Behörden erledigt werden sollen
Provinz oder Territorium
Anschrift der zur Empfangnahme von Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen zuständigen Behörde
Sprache der Übersetzung oder Mitteilung
Alberta
Ministry of Justice and Solicitor General Office of the Sheriff – Civil Enforcement
2nd Floor, 108th Street
Building
9942-108 Street
Edmonton, Alberta
T5K 2J5
Kanada
englisch
Britisch-Columbia
Ministry of Justice for British Columbia Order-in-Council
Administration Office
P.O. Box 9280 Stn Prov Govt
Victoria, British Columbia
V8W 2C5
Kanada
englisch
Manitoba
Manitoba Department of Justice
c/o Director of Civil Legal Services
Suite 730-405 Broadway
Winnipeg, Manitoba
R3C 3L6
Kanada
englisch oder französisch
Neu-Braunschweig
Office of the Attorney-General of New Brunswick
c/o Director of Legal Services
Chancery Place
P.O. Box 6000
Frederiction, New Brunswick
E3B 5H1
Kanada
englisch oder französisch
Die Zentrale Behörde kann sich das Recht vorbehalten, zu verlangen, dass zuzustellende Schriftstücke je nach der Sprache, die der Empfänger versteht, in die englische oder französische Sprache übersetzt sind.
Neufundland und Labrador
Department of Justice
4th Floor, East Block,
Confederation Building
Box 8700
St. John's, Newfoundland and Labrador
A1B 4J6
Kanada
englisch
Neu-Schottland
Attorney General of Nova Scotia Legal Services Division
5151 Terminal Road
4th Floor
P.O. Box 7
Halifax, Nova Scotia
B3J 2L6
Kanada
englisch
Nordwest-Territorien
Department of Justice
Government of the Northwest Territories
PO Box 1320
Yellowknife, Northwest Territories
X1A 2L9
Kanada
englisch oder französisch
Nunavut
Clerk of the Nunavut Court of Justice
Court Services Division
Department of Justice
Government of Nunavut
PO Box 297
Iqaluit, Nunavut
X0A 0H0
Kanada
englisch oder französisch
Ontario
Ministry of the Attorney General
Ontario Court of Justice
393 Main Street
Haileybury, Ontario
P0J 1K0
Kanada
englisch oder französisch
Prinz-Edward-Insel
Attorney General of Prince Edward Island
Office of the Deputy Minister
P.O. Box 2000
Charlottetown, Prince Edward Island
C1A 7N8
Kanada
englisch
Quebec
Central Authority for Québec
Direction des services professionnels
Entraide internationale
Ministère de la Justice
1200, route de l'Église, 2ème étage
Québec
G1V 4M1
Kanada
französisch
Saskatchewan
Ministry of Justice
Court Services Division
c/o Jennifer Fabian Regristrar
Court of Queen's Bench
Court House
2425 Victoria Avenue
Regina, Saskatchewan
S4P 4W6
Kanada
englisch oder französisch
Yukon
Director of Court Services J-3
P.O. Box 2703
Whitehorse, Yukon
Y1A 2C6
Kanada
englisch oder französisch
Die Zentrale Behörde kann sich das Recht vorbehalten, zu verlangen, dass zuzustellende Schriftstücke je nach der Sprache, die der Empfänger versteht, in die englische oder französische Sprache übersetzt sind.

1 [Amtl. Anm.:] Hinsichtlich der Verbürgung der Gegenseitigkeit bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und zum Verfahrensablauf wird auf die Informationen des Bundesamtes für Justiz zum Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) im Internet unter http://www.bundesjustizamt.de hingewiesen.
Kasachstan

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2016 II S. 1012); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2017 II S. 1309); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 2015 II S. 1182); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51);
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 2000 II S. 1328)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten;
als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Department for Provision of Courts’ Activity
under the Supreme Court
of the Republic of Kazakhstan
D. Kunayev street, 39
010000, Nur-Sultan
Kasachstan
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer, kasachischer oder russischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die kasachische oder russische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Department for Provision of Courts’ Activity
under the Supreme Court
of the Republic of Kazakhstan
D. Kunayev street, 39
010000, Nur-Sultan
Kasachstan
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die kasachische oder russische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist zulässig. Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach kasachischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den kasachischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Bei deutschen Staatsangehörigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Katar

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige katarische Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (zweifach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Doha auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
e)
Die Adresse des Zustellungsempfängers sollte grundsätzlich eine Postfachadresse (P.O. Box-Adresse) enthalten. Sofern diese nicht bekannt ist, sollte die Adresse mindestens folgende Angabe enthalten: Name, Straße und Hausnummer, gegebenenfalls zusätzlich Nummer der Wohnung, Stadt und Region.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Doha kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
Die Adresse des Zustellungsempfängers sollte grundsätzlich eine Postfachadresse (P.O. Box-Adresse) enthalten. Sofern diese nicht bekannt ist, sollte die Adresse mindestens folgende Angabe enthalten: Name, Straße und Hausnummer, gegebenenfalls zusätzlich Nummer der Wohnung, Stadt und Region.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige katarische Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Doha auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Kenia, Republik

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an „The Chief Registrar of the Judiciary Supreme Court Building City Hall Way Nairobi“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische oder suahelische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische oder suahelische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Nairobi auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
e)
Der Antrag muss die Zusicherung der Gegenseitigkeit enthalten.
f)
Zur Erledigung des Ersuchens können zusätzliche Angaben wie eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse des Zustellungsempfängers hilfreich sein.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Nairobi kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an „The Chief Registrar of the Judiciary Supreme Court Building City Hall Way Nairobi“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische oder suahelische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Nairobi auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
d)
Der Antrag muss die Zusicherung der Gegenseitigkeit enthalten.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Nairobi erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.
Kirgisistan

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1997 II S. 1521); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
2.
Beweisaufnahme
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1997 II S. 1521); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 2004 II S. 1112)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 HZPÜ, § 50 ZRHO), aber wegen praktischer Schwierigkeiten in Kirgisistan nicht durchführbar.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht der Kirgisischen Republik“ zu richten (Artikel 1 HZPÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die russische Sprache erforderlich (Artikel 1 HZPÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die russische Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach, Artikel 3 Absatz 1 HZPÜ) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Bischkek auf dem Kurierweg (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ, § 30 Absatz 2 ZRHO).
Die Botschaft wird zunächst versuchen, formlos zuzustellen, sofern in dem Begleitschreiben nicht ausdrücklich die ausschließliche Zustellung durch kirgisische Stellen gewünscht wird.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Bischkek kann aufgrund einer Vereinbarung mit dem kirgisischen Außenministerium aus dem Jahr 2007 Anträge auf formlose Zustellung unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft. Im Zustellungsantrag sollte auf diese Vereinbarung Bezug genommen werden.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht der Kirgisischen Republik“ zu richten (Artikel 8 HZPÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die russische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Bischkek auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
d)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach kirgisischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den kirgisischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Bischkek erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ; § 1 HZPÜAG).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis (Artikel 5 Absatz 1 HZPÜ) ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Das Empfangsbekenntnis nebst Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 5 Absatz 2 HZPÜ).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ; § 1 HZPÜAG).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Sachverständigenkosten sind nach Artikel 16 Absatz 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.
Darüber hinaus werden Kosten aufgrund einer Vereinbarung der Regierungen gegenseitig nicht erstattet.
Kiribati

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Wellington/Neuseeland auf dem Postweg (Postdienstleister).
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Wellington/Neuseeland auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Kolumbien

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2013 II S. 1580); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2013 II S. 1275); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 2000 II S. 171, 2004 II S. 1786)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO). Kolumbien lässt Postzustellungen auch aus Staaten zu, die selbst Widerspruch gegen Artikel 10 HZÜ eingelegt haben, solange diese den entsprechenden Verfahrensvorschriften entsprechen.
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministerio de Relaciones Exteriores
Dirección de Asuntos Migratorios, Consulares y Servicio al Ciudadano
Edificio Luis López de Mesa
Carrera 6, Número 9 – 46
Bogotá D.C
Kolumbien
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder spanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). Es empfiehlt sich, die Eintragungen in spanischer Sprache vorzunehmen.
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Bogota kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministerio de Relaciones Exteriores
Dirección de Asuntos Migratorios, Consulares y Servicio al Ciudadano
Edificio Luis López de Mesa
Carrera 6, Número 9 – 46
Bogotá D.C.
Kolumbien
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Nach der kolumbianischen Zivilprozessordnung werden Zeugen in der Weise vernommen, dass an sie bestimmte Fragen gerichtet werden. Rechtshilfeersuchen sind daher so abzufassen, dass das ersuchte Gericht an den Zeugen fortlaufend genau formulierte Fragen zum Beweisthema stellen kann.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Bogota erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Komoren

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die französische oder arabische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die französische oder arabische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Daressalam/Tansania auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die französische oder arabische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Daressalam/Tansania auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Kongo, Demokratische Republik

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch kongolesische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kinshasa kann Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen.
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach), gegebenenfalls mit Übersetzungen in die französische Sprache (§ 27 ZRHO), erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch die kongolesischen Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.
Kongo, Republik

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch kongolesische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kinshasa/Demokratische Republik Kongo kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Angabe einer Telefonnummer des Zustellungsempfängers ist für die Erledigung des Ersuchens hilfreich. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch kongolesische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kinshasa/Demokratische Republik Kongo erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Angabe einer Telefonnummer der zu vernehmenden Person ist für die Erledigung des Ersuchens hilfreich. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.
Korea, Republik

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2001 II S. 270); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2010 II S. 830); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist die „National Court Administration, Attn.: Director of International Affairs, Seocho-daero 219, Seocho-gu, SEOUL 06590, Republik Korea“ (Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in koreanischer, englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die koreanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Seoul kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist die „National Court Administration, Attn.: Director of International Affairs, Seocho-daero 219, Seocho-gu, SEOUL 06590, Republik Korea“ (Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die koreanische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
e)
Die Republik Korea hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Seoul erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Kosovo

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die albanische oder die serbische Sprache erforderlich. Falls keine anderen Erkenntnisse, die in dem kosovarischen Gericht begründet sind, vorliegen, wird eine Übersetzung in die albanische Sprache empfohlen.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die albanische oder die serbische Sprache beizufügen. Falls keine anderen Erkenntnisse, die in der Person des Zustellungsempfängers begründet sind, vorliegen, wird eine Übersetzung in die albanische Sprache empfohlen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Pristina auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die albanische oder die serbische Sprache erforderlich. Falls keine anderen Erkenntnisse, die in dem kosovarischen Gericht begründet sind, vorliegen, wird eine Übersetzung in die albanische Sprache empfohlen.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Pristina auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Für die Erledigung von Ersuchen haben die kosovarischen Behörden bisher keine Kosten verlangt.
Kroatien

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133)
2.
Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1993 II S. 1936; es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-IIb-Verordnung vom 25. Juni 2019 (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung und das Haager Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 2016 II S. 145); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a der Zivilprozessordnung zulässig.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an das zu benennende zuständige Amtsgericht (Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist das Justizministerium:
Ministarstvo pravosuđa i uprave Republike Hrvatske
Ulica grada Vukovara 49
10000 Zagreb
Kroatien.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in kroatischer oder englischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 20 EuZVO).
e)
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Zagreb kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Amtsgericht zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an das Justizministerium:
Ministarstvo pravosuđa i uprave Republike Hrvatske
Ulica grada Vukovara 49
10000 Zagreb
Kroatien
zu richten.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die kroatische oder englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO).
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an das Justizministerium zu übermitteln.
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach kroatischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den kroatischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Zagreb erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher und kroatischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2 des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaates versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in kroatischer oder englischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
e)
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
f)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
g)
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist.
c)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 2 EuZVO und Artikel 22 EuBVO erstattet.
Kuba

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle (gegebenenfalls Landesjustizverwaltung) mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Havanna auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
e)
Der Antrag muss die Zusicherung der Gegenseitigkeit und der Kostenfreiheit enthalten.
f)
Die Unterschriften des Übersetzers müssen durch den zuständigen Präsidenten des Landgerichts oder Amtsgerichts beglaubigt sein.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch kubanische Behörden zurzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Für die Erledigung von Ersuchen wird im Rahmen der Gegenseitigkeit auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Das gilt nicht für Entschädigungen, die an Sachverständige gezahlt worden sind. Für eine Kostenfreiheit verlangen die kubanischen Behörden die ausdrückliche Zusicherung im Ersuchen, dass auch die deutschen Gerichte bei der Erledigung kubanischer Zustellungsanträge keine Kosten verlangen.
Kuwait

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2003 II S. 205; 2006 II S. 896); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2010 II S. 8); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist „The State of Kuwait, Ministry of Justice, International Relations Department, Ministries Complex, Building No 14, P.O. Box 6, Safat 13001, Kuwait City, Kuwait“ (Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder arabischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die arabische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
e)
Neben der genauen Postzustellanschrift (Postfachnummer) soll auch die genaue Wohnanschrift des Zustellungsempfängers angegeben werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kuwait kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach, unter Beachtung von II. 1. e) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist „The State of Kuwait, Ministry of Justice, International Relations Department, Ministries Complex, Building No 14, P.O. Box 6, Safat 13001, Kuwait City, Kuwait“ (Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die arabische, englische oder französische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Neben der genauen Postzustellanschrift (Postfachnummer) soll auch die genaue Wohnanschrift der zu vernehmenden Person angegeben werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die Botschaft in Kuwait erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Neben der genauen Postzustellanschrift (Postfachnummer) soll auch die genaue Wohnanschrift der zu vernehmenden Person angegeben werden. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Laos, Demokratische Volksrepublik

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch laotische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Vientiane kann Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen.
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach), gegebenenfalls mit Übersetzungen in die laotische Sprache (§ 27 ZRHO), erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch laotische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Vientiane erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.
Lesotho

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1974 II S. 987); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1974 II S. 987); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1974 II S. 987); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an „The Master of the High Court, Maseru“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Pretoria/Südafrika auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Pretoria/Südafrika kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die lesothische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an „The Master of the High Court, Maseru“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Pretoria/Südafrika auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Pretoria/Südafrika erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens)
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Wurden die zuzustellenden Schriftstücke in zwei gleichen Stücken übersandt, ist das Empfangsbekenntnis oder Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.
Lettland

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40, ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 133)
2.
Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1993 II S. 1936); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-IIb-Verordnung vom 25. Juni 2019 (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 15. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 19).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung und das Haager Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1999 II S. 132); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO zulässig.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an den Rat der vereidigten Gerichtsvollzieher Lettlands
Zvērinātu tiesu izpildītāju padome
Lāčplēša iela 27-32
Riga, LV-1011
Lettland
(Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist das Justizministerium
Centrālā institūcija ir Tieslietu ministrija (Ministry of Justice)
Brīvības bulvāris 36
Rīga, LV-1536
Lettland.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in lettischer oder englischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 20 EuZVO).
e)
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/ siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Riga kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an das Justizministerium
Tieslietu ministrija
Brīvības bulvāris 36
Rīga, LV-1050
Lettland
zu richten.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die lettische oder englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO).
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an das Justizministerium zu übermitteln.
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach lettischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den lettischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Riga erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaats durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher und lettischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2 des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in lettischer oder englischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
e)
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
f)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
g)
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist (Artikel 19 Absatz 4 EuBVO).
c)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 2 EuZVO und Artikel 22 EuBVO erstattet. Die Erklärung Lettlands zur Höhe der anfallenden Kosten (Artikel 15 Absatz 2 EuZVO) ist über das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar. Es empfiehlt sich, die Kosten im Voraus zu entrichten. Für eine Zuordnung sollten hierfür unter Zahlungszweck die Angaben des Zustellungsempfängers aufgenommen werden.
Libanon

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1975 II S. 42); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
2.
Beweisaufnahme
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1975 II S. 42); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 HZPÜ, § 50 ZRHO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich, jedoch aufgrund praktischer Probleme im libanesischen Postwesen nicht empfehlenswert.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 1 HZPÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich (Artikel 1 HZPÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die arabische Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach, Artikel 3 Absatz 1 HZPÜ) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Beirut auf dem Kurierweg (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ, § 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Beirut kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 8 HZPÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Beirut auf dem Kurierweg (Artikel 9 Absatz 1 HZPÜ, § 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Beirut erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis (Artikel 5 Absatz 1 HZPÜ) ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 5 Absatz 2 HZPÜ).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 HZPÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Artikel 16 Absatz 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.
Liberia

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Monrovia kann in eigener Zuständigkeit erledigen:
a)
Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Empfängers, wenn es sich bei den zuzustellenden Schriftstücken um Ladungen (einschließlich der Klageschrift) handelt,
b)
Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die zu vernehmende Person nicht die liberianische Staatsangehörigkeit besitzt und die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,
falls die Zustellung oder Vernehmung keine Rechtswirkungen in Liberia hervorrufen soll.
2.
Die Erledigung von Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in sonstigen Fällen kann von der Auslandsvertretung regelmäßig ohne Inanspruchnahme liberianischer Behörden herbeigeführt werden. Hierzu ist das Ersuchen in Form einer „commission“ abzufassen. Für die Abfassung gelten die Bemerkungen zu A II Nr. 2 und die Anlagen 1 und 3 unter „Vereinigte Staaten von Amerika“ entsprechend. Diesen Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache in drei Stücken beizufügen.
3.
In allen anderen Fällen müssen liberianische Behörden in Anspruch genommen werden:
a.
Zustellungsanträge sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Monrovia zu übersenden. Diese leitet das Ersuchen an einen liberianischen Anwalt mit dem Auftrag weiter, die Zustellung durch das zuständige liberianische Gericht durchführen zu lassen. Den Anträgen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache in drei Stücken beizufügen.
b.
Ersuchen um Vernehmung oder um Abnahme von Eiden können auch in der Form der „Letters Rogatory“ abgefaßt werden (vgl. Anlage). Ein Ersuchen in dieser Form empfiehlt sich insbesondere dann, wenn die zu vernehmende Person voraussichtlich nicht bereit ist, freiwillig vor einem „commissioner“ auszusagen. Anstelle einer Angabe des Beweisthemas sind alle Fragen zur Person und zur Sache, die an die zu vernehmende Person gerichtet werden sollen, fortlaufend in Form eines Fragebogens zusammenzustellen (vgl. Anlage 3 unter „Vereinigte Staaten von Amerika“); der Fragebogen ist dem Ersuchen beizufügen. Das Ersuchen ist mit einem Begleitschreiben der Botschaft zu übersenden. Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache in fünf Stücken beizufügen.
4.
Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden. Ein Ersuchen in Form der „Letters Rogatory“ nimmt im allgemeinen weniger Zeit in Anspruch als ein Ersuchen in Form der „Commission“.

III. Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV. Kosten

Es entstehen Kosten.
Bei der Erledigung von Zustellungsanträgen sind Gebühren für den Rechtsanwalt und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Form der „Commission“ Gebühren für den „Commissioner“ (Rechtsanwalt oder sonstige geeignete Person) zu zahlen. Außerdem sind Auslagen zu erstatten.

Anlage

“Das Amts-(Land)-gericht in ... begrüßt den Herrn Distriktsrichter des Distriktsgerichts in ... (Ort),
the Honorable*
In einem bei dem unterzeichneten Gericht anhängigen Rechtsstreit zwischen ...
Kläger,
und
...
Beklagten,
haben wir befunden, daß ... (Name des Zeugen), jetzt in ... wohnhaft, ein wichtiger Zeuge ist, ohne dessen Aussage volle Gerechtigkeit nicht ausgeübt werden kann. Zur Förderung der Gerechtigkeit ersuchen wir Sie, das unterzeichnete Gericht zu unterstützen und den genannten Zeugen vor sich zu berufen und ihn die verschiedenen, hier angeschlossenen Fragen beantworten zu lassen. Wir ersuchen ferner, daß der Zeuge vereidigt, daß seine in Beantwortung der beigefügten Fragen abgegebene Aussage niedergeschrieben und am Ende von ihm unterzeichnet werde und daß Sie dann die Aussage, von Ihnen beglaubigt und hier angeschlossen, an uns zurücksenden.
_____________,
am ________
19 __
(Gerichtsstempel)
_______
Das Amtsgericht / Der Vorsitzende der ... Zivilkammer des Landgerichts
in_______“

* [Amtl. Anm.:] Der Name des zuständigen Distriktsrichters wird vom Liberianischen Außenministerium eingefügt.
Libyen

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch libysche Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht möglich.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch libysche Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht möglich.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.
Liechtenstein

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2010 II S. 91); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-liechtensteinische Regierungsvereinbarung vom 17. Februar/29. Mai 1958 über den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Justizbehörden; Bekanntmachung vom 25. März 1959 (BAnz. Nr. 73 vom 17. April 1959 S. 1)
Unterhalt
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1973 II S. 74); Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033)
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2015 I S. 1474)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an das „Fürstliche Landgericht, Spaniagasse 1, 9490 Vaduz, Liechtenstein“ zu richten.
b)
Der Zustellungsantrag ist in deutscher Sprache abzufassen.
c)
Die zuzustellenden Schriftstücke sind in deutscher Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an das ersuchte Gericht.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die Zustellung durch die deutsche Botschaft in Bern, Schweiz, ist nicht zulässig.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das „Fürstliche Landgericht, Spaniagasse 1, 9490 Vaduz, Liechtenstein“ (Artikel 2 HBÜ).
b)
Das Rechtshilfeersuchen ist in deutscher Sprache abzufassen.
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an das Landgericht in Vaduz (Artikel 32 HBÜ, deutsch-liechtensteinische Regierungsvereinbarung vom 17. Februar/29. Mai 1958).
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Beweisaufnahme anwesend sein, wenn die mit der Erledigung beauftragte Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zulässig.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Bern, Schweiz, erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates ist durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden unmittelbar an das zuständige Amtsgericht übermittelt (deutsch-liechtensteinische Regierungsvereinbarung vom 17. Februar/29. Mai 1958, § 82 Absatz 1 Nummer 3 ZRHO).
b)
Der Zustellungsantrag muss in deutscher Sprache abgefasst sein.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (ZRH 3). Ist eine Zustellung nicht möglich, so ist nach § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung auszustellen (ZRH 7). Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis/Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ersuchende Stelle (§§ 87, 88, 89 Absatz 1 bis 3 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden unmittelbar an das zuständige Amtsgericht übermittelt (Artikel 32 HBÜ; deutsch-liechtensteinische Regierungsvereinbarung vom 17. Februar/29. Mai 1958, § 82 Absatz 1 Nummer 3 ZRHO).
b)
Das Rechtshilfeersuchen muss in deutscher Sprache abgefasst sein.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, § 89 Absatz 1 bis 3 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Litauen

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133)
2.
Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 2003 II S. 1542); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-IIb-Verordnung vom 25. Juni 2019 (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 2003 II S. 1376).
Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1997 II S. 1083); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO zulässig.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an die Litauische Gerichtsvollzieherkammer:
Lietuvos antstolių rūmai
Konstitucijos pr. 15
09319 Vilnius
Litauen
(Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist das Justizministerium:
Lietuvos Respublikos teisingumo ministerija
Gedimino pr. 30
01104 Vilnius
Litauen.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in litauischer oder englischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 20 EuZVO).
e)
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/ siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Wilna (Vilnius) kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an das Justizministerium
Lietuvos Respublikos teisingumo ministerija
Gedimino pr. 30
01104 Vilnius
Litauen
zu richten.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die litauische oder englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO). Für die Anlagen empfiehlt sich eine Übersetzung in die litauische Sprache.
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an das Justizministerium zu übermitteln.
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach litauischen Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den litauischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Wilna (Vilnius) erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Bei litauischen Staatsangehörigen ist die vorherige Erteilung einer Genehmigung durch das Justizministerium der Republik Litauen erforderlich, die durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen ist. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher und litauischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2. des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in litauischer oder englischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
e)
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
f)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
g)
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist (Artikel 19 Absatz 4 EuBVO).
c)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 2 EuZVO und Artikel 22 EuBVO erstattet. Die Erklärung Litauens zur Höhe der anfallenden Kosten (Artikel 15 Absatz 2 EuZVO) ist über das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar. Es empfiehlt sich, die Kosten im Voraus zu entrichten. Für eine Zuordnung sollten hierfür unter Zahlungszweck die Angaben des Zustellungsempfängers aufgenommen werden.
Luxemburg

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133)
2.
Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-IIb-Verordnung vom 25. Juni 2019 (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220).
Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1978 II S. 1295); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a der Zivilprozessordnung zulässig.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an den Gerichtsvollzieher (huissier de justice) des Gerichtsbezirks am Ort der Zustellung (Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist die Generalstaatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof:
Parquet Général
Cité Judiciaire
Bâtiment CR
Plateau du Saint-Esprit
2080 Luxemburg
Luxemburg.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in französischer oder deutscher Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 20 EuZVO).
e)
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/ siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Luxemburg kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an die Generalstaatsanwaltschaft:
Parquet Général
Cité Judiciaire
Bâtiment CR
Plateau du Saint-Esprit
2080 Luxemburg
Luxemburg
zu richten.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist die deutsche Sprache zulässig oder eine Übersetzung in die französische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO).
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Generalstaatsanwaltschaft zu übermitteln.
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach luxemburgischem Recht für bestimmte Verfahren zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den luxemburgischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Luxemburg erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Parquet Général (Generalstaatsanwaltschaft) durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 3 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher und französischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2 des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in deutscher oder französischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
e)
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
f)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
g)
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist (Artikel 19 Absatz 4 EuBVO).
c)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 2 EuZVO und Artikel 22 EuBVO erstattet. Die Erklärung Luxemburgs zur Höhe der anfallenden Kosten (Artikel 15 Absatz 2 EuZVO) ist über das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.
Macau
(Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China)

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2003 II S. 789, 798); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2001 II S. 1004); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 2003 II S. 789, 798); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Procuratorate of the Macao Special Administrative Region
7th Floor
Dynasty Plaza Building
Alameda Dr. Carlos D' Assumpcao
NAPE
Macau, SAR
China
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer, chinesischer oder portugiesischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die chinesische oder portugiesische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Hongkong kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an das Generalkonsulat.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Procuratorate of the Macao Special Administrative Region
7th Floor
Dynasty Plaza Building
Alameda Dr. Carlos D' Assumpcao
NAPE
Macau, SAR
China
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die chinesische oder portugiesische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
China hat nach Übergang der Souveränitätsrechte einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.
e)
Im Rechtshilfeersuchen, den beigefügten Schriftstücken sowie den Übersetzungen ist die Bezeichnung Macao, SAR, China zu verwenden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Hongkong erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an das Generalkonsulat.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Madagaskar

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das Justizministerium der Republik Madagaskar“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die französische oder madagassische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die französische oder madagassische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Daressalam/Tansania auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Daressalam/Tansania kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen.
Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das Justizministerium der Republik Madagaskar“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die französische oder madagassische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Daressalam/Tansania auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Daressalam/Tansania erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.
Malawi

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1967 II S. 1748); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1967 II S. 1748); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist „The Registrar of the High Court of Malawi, P.O. Box 30244, Blantyre 3, Malawi“ (Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
e)
Daneben ist ein Zustellungsantrag auch nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen zulässig.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Lilongwe kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an „The Registrar of the High Court of Malawi, P.O. Box 30244, Blantyre 3, Malawi“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Lilongwe auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Lilongwe erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
f)
Zustellungsanträge sind auch auf der Grundlage des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens möglich.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 4 und 10 des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens erstattet.
Malaysia

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1976 II S. 576); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135).
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1976 II S. 576); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1976 II S. 576); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind
für das Gebiet von Malaysia an „The Registrar of the High Court of Malaysia, Kuala Lumpur“,
für das Gebiet von Sarawak an „The Registrar of the High Court, Kuching, Sarawak“,
für das Gebiet von Sabah an „The Deputy Registrar of the High Court, Kota Kinabalu, Sabah“
zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Kuala Lumpur auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kuala Lumpur kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die malaysische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind
für das Gebiet von Malaysia an „The Registrar of the High Court of Malaysia, Kuala Lumpur“,
für das Gebiet von Sarawak an „The Registrar of the High Court, Kuching, Sarawak“,
für das Gebiet von Sabah an „The Deputy Registrar of the High Court, Kota Kinabalu, Sabah“
zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Kuala Lumpur auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kuala Lumpur erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.
Mali

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch malische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch malische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.
Malta

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40, ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 133)
2.
Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-IIb-Verordnung vom 25. Juni 2019 (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 15. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 19).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1);
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51);
als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung sowie das Haager Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO zulässig.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an das Office of State Advocate (Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist das Office of State Advocate
Office of State Advocate
16, Casa Scaglia
Triq Mikiel Anton Vassalli
Valetta
VLT 1311
Malta.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder maltesischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 20 EuZVO).
e)
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Valletta kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an die Gerichte von Malta
Courts of Justice of Malta
Triq ir-Repubblika
Valletta
VLT 1112
Malta
zu richten.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO).
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die „Courts of Justice of Malta“ zu übermitteln.
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Valletta erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaats durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher und englischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2 des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in englischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
e)
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
f)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
g)
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist (Artikel 19 Absatz 4 EuBVO).
c)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 2 EuZVO und Artikel 22 EuBVO erstattet. Die Erklärung Maltas zur Höhe der anfallenden Kosten (Artikel 15 Absatz 2 EuZVO) ist über das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar. Die Kosten sind im Voraus zu entrichten. Für eine Zuordnung sollten hierfür unter Zahlungszweck die Angaben des Zustellungsempfängers aufgenommen werden. Alle Zustellungsersuchen, die ohne Nachweis der Zahlung eingehen, werden unerledigt zurückgesandt.
Marokko

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-marokkanischer Vertrag über die Rechtshilfe und Rechtsauskunft vom 29. Oktober 1985 (BGBl. 1994 II S. 1192)
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-marokkanischer Vertrag über die Rechtshilfe und Rechtsauskunft vom 29. Oktober 1985 (BGBl. 1994 II S. 1192)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2012 II S. 190); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1972 II S. 1472); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden auch auf unmittelbaren Antrag des Kostengläubigers bei dem zuständigen Gericht kostenlos für vollstreckbar erklärt. Einer Bescheinigung einer höheren Behörde über die Zuständigkeit zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bedarf es nicht, Artikel 15 und 16 des deutsch-marokkanischen Vertrags in Verbindung mit §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 2013 II S. 1194); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind wegen praktischer Schwierigkeiten nicht durchführbar.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die französische oder arabische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind beglaubigte Übersetzungen in die französische oder arabische Sprache beizufügen. Das gilt auch für die zuzustellenden Schriftstücke bei Anträgen auf formlose Zustellung.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Landesjustizverwaltung an das Justizministerium des Königreichs Marokko (Artikel 3 und 4 des deutsch-marokkanischen Vertrags).
e)
Übersetzungen der Erledigungsstücke in die deutsche oder französische Sprache können verlangt werden (Artikel 29 des deutsch-marokkanischen Vertrags in Verbindung mit der Verbalnote vom 28. Oktober 1985).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Rabat kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 7 des deutsch-marokkanischen Vertrags). Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die französische oder arabische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle und die Landesjustizverwaltung an das Justizministerium des Königreichs Marokko zu übermitteln (Artikel 11, 3 und 4 des deutsch-marokkanischen Vertrags).
d)
Übersetzungen der Erledigungsstücke in die deutsche oder französische Sprache können verlangt werden.
e)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach marokkanischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den marokkanischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Rabat erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist (Artikel 12 des deutsch-marokkanischen Vertrags). Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Landesjustizverwaltung des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des deutsch-marokkanischen Vertrags).
b)
Für den Zustellungsantrag sowie die zuzustellenden Schriftstücke ist eine Übersetzung in die französische oder deutsche Sprache erforderlich. Das gilt auch für die zuzustellenden Schriftstücke bei Anträgen auf formlose Zustellung. Übersetzungen sind von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder einem beeidigten Übersetzer des ersuchenden Staates zu beglaubigen (Artikel 28 und 29 des deutsch-marokkanischen Vertrags).
Bei Ersuchen um förmliche Zustellung sind etwaige Übersetzungen in die deutsche Sprache auf eigene Kosten zu veranlassen.
c)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 6 Absatz 2 des deutsch-marokkanischen Vertrags).
d)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch die Landesjustizverwaltung an das Justizministerium des Königreichs Marokko.
e)
Die Erledigungsstücke sind in die französische oder arabische Sprache zu übersetzen (Artikel 29 des deutsch-marokkanischen Vertrags in Verbindung mit der Verbalnote vom 28. Oktober 1985).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden an die Landesjustizverwaltung übermittelt (Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 3 des deutsch-marokkanischen Vertrags).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche oder französische Sprache erforderlich. Übersetzungen sind von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder einem beeidigten Übersetzer des ersuchenden Staates zu beglaubigen (Artikel 28 und 29 des deutsch-marokkanischen Vertrags).
Etwaige Übersetzungen in die deutsche Sprache sind auf eigene Kosten zu veranlassen.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt durch die Landesjustizverwaltung an das Justizministerium des Königreichs Marokkos.
d)
Die Erledigungsstücke sind in die französische oder arabische Sprache zu übersetzen (Artikel 29 des deutsch-marokkanischen Vertrags in Verbindung mit der Verbalnote vom 28. Oktober 1985).

IV. Kosten

Auslagen für Zustellungen und Rechtshilfekosten werden mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigung nicht erstattet. Der Betrag für die entstandenen Kosten für Rechtshilfeersuchen ist jedoch dem Justizministerium des Königreichs Marokko mitzuteilen (Artikel 10 und 13 des deutsch-marokkanischen Vertrags).
Gemäß Artikel 30 des deutsch-marokkanischen Vertrags werden Übersetzungskosten nicht erstattet.
Marshallinseln

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2021 II S. 319); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist der
Marshall Island Attorney General
PO Box 890
Majuro, MH 96960
Marshallinseln
(Artikel 2 HZÜ)
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen
Die deutsche Botschaft in Manila/Philippinen kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Manila/Philippinen auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ erstattet. Bei der Erledigung von sonstigen Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Mauretanien

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch mauretanische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Nouakchott kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch mauretanische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Nouakchott erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.
Mauritius

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1972 II S. 695); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135).
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1972 II S. 695); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1972 II S. 695); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an „The Master and Registrar of the Supreme Court of Mauritius“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
d)
Die Unterschrift auf dem Zustellungsantrag ist mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
e)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Pretoria/Südafrika auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Pretoria/Südafrika kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die mauritische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an „The Master and Registrar of the Supreme Court of Mauritius“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Die Unterschrift auf dem Ersuchen ist mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
d)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Pretoria/Südafrika auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Pretoria/Südafrika erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutschbritischen Rechtshilfeabkommens).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.
Mexiko

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2001 II S. 270); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1990 II S. 298); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Anerkennung und Vollstreckung
Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen (ABl. L 133 vom 29.5.2009, S. 1).
Als Ausführungsgesetz gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146).
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1993 II S. 741)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 2003 II S. 538); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Foreign Affairs,
Directorate-General of Legal Affairs
Plaza Juárez No. 20, Planta Baja
Colonia Centro
Alcaldía Cuauhtémoc
C.P. 06010
Ciudad de México
Mexiko
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder spanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). Es empfiehlt sich, das Formblatt und die vorzunehmenden Eintragungen in spanischer Sprache abzufassen.
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
e)
Aufgrund von häufig auftretenden Namensgleichheiten sowohl bei Empfängern als auch bei Straßen- und Ortsnamen sollte die Zustelladresse folgende Angaben enthalten: Straße, Hausnummer, Stockwerk oder Wohnungsnummer (sofern zutreffend), Kolonie (Col.) gegebenenfalls Teilkolonie (Secc.) oder Delegación (Del.), Postleitzahl, Ort und Bundesstaat.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Mexiko-Stadt kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Foreign Affairs
Directorate-General of Legal Affairs
Plaza Juárez No. 20
Planta Baja
Edificio Tlatelolco
Colonia Centro
Alcaldía Cuauhtémoc
C.P. 06010
Ciudad de México
Mexiko
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Mexiko hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Mexiko-Stadt erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO)
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Föderierte Staaten von Mikronesien

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Manila/Philippinen auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Manila/Philippinen auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.
Moldau, Republik

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2013 II S. 407); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1994 II S. 83); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 2007 II S. 904)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 2002 II S. 2295); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministerul Justiţiei al Republicii Moldova
str. 31 August 1989, 82
2012 Chişinău
Republik Moldau
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder rumänischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die rumänische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Chisinau kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 8 HZPÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die rumänische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Chisinau auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
d)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach moldauischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den moldauischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Chisinau erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 16 und 24 HZPÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Artikel 16 Absatz 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.
Monaco

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2008 II S. 166); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1986 II S. 1135); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1961 II S. 1629)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 2017 II S. 1299); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist die
Direction des Services judiciaires
Palais de Justice
5, rue Colonel Bellando de Castro
98000 Monaco
Monaco
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die französische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Paris kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist die
Direction des Services Judiciaires
Palais de Justice
5, rue Colonel Bellando de Castro
98000 Monaco
Monaco
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die französische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Zentralen Behörde zulässig. Die Genehmigung ist mit Auflagen verbunden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Paris erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Botschaft einzuholen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG). Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Mongolei

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 2014 II S. 893); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
2.
Beweisaufnahme
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 2014 II S. 893); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 HZPÜ, § 50 ZRHO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „The Ministry of Justice of Mongolia, 15160 Government building V, Trade street 6/1, Chingeltei district, Ulaanbaatar City, Mongolei“ zu richten (Artikel 1 HZPÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die mongolische Sprache erforderlich (Artikel 1 HZPÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die mongolische Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach, Artikel 3 Absatz 1 HZPÜ) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Ulan Bator auf dem Kurierweg (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ, § 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Ulan Bator kann Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO).
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „The Ministry of Justice of Mongolia, 15160 Government building V, Trade street 6/1, Chingeltei district, Ulaanbaatar City, Mongolei“ zu richten (Artikel 8 HZPÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die mongolische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Ulan Bator auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die Durchführung der Beweisaufnahme durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter ist zulässig (Artikel 15 HZPÜ). Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft in Ulan Bator nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
d)
Als Zustellungsnachweis (Artikel 5 Absatz 1 HZPÜ) dient im Falle der formlosen Zustellung nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder jeweils ein Zustellungszeugnis im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO nach Vordruck ZRH 3 und im Falle der förmlichen Zustellung des § 120 ZRHO nach Vordruck ZRH 4.
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 5 Absatz 2 HZPÜ).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 HZPÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Artikel 16 Absatz 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.
Montenegro

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2012 II S. 1042); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2013 II S. 1275); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 2007 II S. 835); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Anerkennung und Vollstreckung
Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen (ABL. L 133 vom 29.5.2009, S. 1).
Als Ausführungsgesetz gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51);
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 2006 II S. 1350)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsübereinkommen und das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 2002 II S. 2535; 2008 II S. 176); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Justice
Vuka Karadžića 3
81000 Podgorica
Montenegro
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder montenegrinischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die montenegrinische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Podgorica kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Justice
Vuka Karadžića 3
81000 Podgorića
Montenegro
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die montenegrinische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
e)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach montenegrinischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den montenegrinischen Behörden bei Zeugen unter Zwang, bei Parteien nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Podgorica erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Mosambik

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das Justizministerium in Maputo“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die portugiesische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die portugiesische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (vierfach) und zuzustellenden Schriftstücken (vierfach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Maputo auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Maputo kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das Justizministerium in Maputo“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die portugiesische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (vierfach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Maputo auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Maputo erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden und Blutentnahme in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Ersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Myanmar

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Rangun auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Rangun kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Es ist damit zu rechnen, dass die in Erledigung eines Ersuchens durch die Botschaft vorgenommene Handlung in Myanmar keine Rechtswirkungen hat. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Rangun auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Rangun erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.
Namibia

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Windhuk auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
e)
Für eine Zustellung durch die namibischen Behörden wird außer der in Namibia üblichen Postfachadresse zusätzlich unbedingt die Hausanschrift des Empfängers benötigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Windhuk kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Botschaft benötigt zur Kontaktaufnahme mit dem Empfänger unbedingt die in Namibia übliche Postfachadresse oder eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Windhuk auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
d)
Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten sind an „Permanent Secretary, Ministry of Justice, Namibia“ zu richten und über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Windhuk auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln. Eine Kostenzusicherung ist in die Ersuchen aufzunehmen.
e)
Es empfiehlt sich, bei Rechtshilfeersuchen den Gegenstand der Beweisaufnahme in Form eines Fragebogens abzufassen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Windhuk erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Botschaft benötigt zur Kontaktaufnahme mit dem Empfänger unbedingt die in Namibia übliche Postfachadresse oder eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Unterschriften auf Zustellungszeugnissen und sonstigen Erledigungsstücken sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
f)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Unterschriften auf den Erledigungsstücken sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
d)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Für Blutgruppenuntersuchungen entstehen Kosten. Eine Kostenzusicherung ist in die Ersuchen aufzunehmen.
Nauru

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, RGBl. 1932 II S. 307, BGBl. 1955 II S. 699, 1982 II S. 750); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135).
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, RGBl. 1932 II S. 307, BGBl. 1955 II S. 699, 1982 II S. 750); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, RGBl. 1932 II S. 307, BGBl. 1955 II S. 699, 1982 II S. 750); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an den „Secretary for Justice Republic of Nauru Central Pacific“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Canberra/Australien auf dem Postweg (Postdienstleister).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Canberra/Australien kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die nauruische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an den „Secretary for Justice Republic of Nauru Central Pacific“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Canberra/Australien auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Canberra/Australien erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge von Gerichten der Republik Nauru werden durch die Vertretung der Republik Nauru in London an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen von Gerichten der Republik Nauru werden durch die Vertretung der Republik Nauru in London an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.
Nepal

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die nepalesische oder in die englische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die nepalesische oder in die englische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Kathmandu auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die nepalesische oder in die englische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Kathmandu auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Neuseeland
(einschließlich Tokelau
ausschließlich Cookinseln und Niue1)

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1953 II S. 118); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1953 II S. 118); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1953 II S. 118); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
Unterhalt
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51). Dieses Übereinkommen gilt nicht für Tokelau.
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1986 II S. 714)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Tokelau (BGBl. 1986 II S. 714).
Als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsübereinkommen und das VN Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an den Urkundsbeamten (Registrar) des örtlich zuständigen Gerichts (High Court) zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Wellington auf dem Postweg (Postdienstleister).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Wellington kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die neuseeländische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an den Urkundsbeamten (Registrar) des örtlich zuständigen Gerichts (High Court) zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Wellington auf dem Postweg zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Wellington erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.

1 [Amtl. Anm.:] Niue und die Cookinseln sind selbstverwaltete Territorien in freier Assoziierung mit Neuseeland. Im Einzelfall empfiehlt sich eine Nachfrage bei der Landesjustizverwaltung.
Nicaragua

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2020 II S. 459); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2019 II S. 740); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
– Unterhalt
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51);
als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist der
Supreme Court of Justice
Corte Suprema de Justicia
Km. 7 1/2 Carretera Norte
Nicaragua
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer, oder spanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Managua kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministerio de Relaciones Exteriores
Dirección de Asuntos Jurídicos, Soberanía y Territorio
De donde fue el Cine Gonzalez 1 C al Sur, sobre Avenida Bolivar
Apartado Postal 127
Managua
Nicaragua
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische, französische oder spanische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ). Es empfiehlt sich, eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache beizufügen.
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Managua erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Botschaft einzuholen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Niederlande
((ausschließlich Karibischer Teil der Niederlande (Bonaire, Saba, St. Eustatius),
Aruba, Curaçao, und Sint Maarten))

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133)
2.
Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
Deutsch-niederländischer Vertrag vom 30. August 1962 (BGBl. 1964 II S. 468)1
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-IIb-Verordnung vom 25. Juni 2019 (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1) geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1) geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Deutsch-niederländischer Vertrag vom 30. August 1962 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1965 II S. 26, 1155); es gilt das Ausführungsgesetz vom 15. Januar 1965 (BGBl. I S. 17).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Nach Artikel 8 des deutsch-niederländischen Vertrages vom 30. August 1962 (1) werden die Kostenentscheidungen auch auf unmittelbaren Antrag des Berechtigten für vollstreckbar erklärt. Einer Bescheinigung der Landesjustizverwaltung über die Zuständigkeit zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bedarf es nicht.
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220).
Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1964 II S. 784); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1977 II S. 80); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
Die elektronische Zustellung von Dokumentenist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a der Zivilprozessordnung zulässig.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an den örtlichen Gerichtsvollzieher (Gerechtsdeurwaarder) (Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist der Verband der Gerichtsvollzieher:
Koninklijke Beroepsorganisatie van Gerechtsdeurwaarders
Prinses Margrietplantsoen 49
2595 Den Haag
Niederlande.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in niederländischer oder englischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 20 EuZVO).
e)
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
f)
Die niederländische Postleitzahl besteht aus vier Ziffern und zwei Buchstaben. Ihr kann zur eindeutigen Zuordnung eine Hausnummer nachgestellt werden. Sie sollte im Zustellungsantrag bezüglich des Wohnsitzes des Zustellungsempfängers vollständig angegeben werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht (Rechtbank) zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an den
Raad voor de Rechtspraak
Kneuterdijk 1
2514 EM Den Haag
Niederlande
zu richten.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die niederländische oder englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO). Für die Anlagen empfiehlt sich eine Übersetzung in die niederländische Sprache.
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an den Raad voor de Rechtspraak zu übermitteln.
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach niederländischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den niederländischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Weiterhin kann es Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 3 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher und niederländischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2 des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in niederländischer oder englischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
e)
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
f)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
g)
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist (Artikel 19 Absatz 4 EuBVO).
c)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 2 EuZVO und Artikel 22 EuBVO erstattet. Die Erklärung der Niederlande zur Höhe der anfallenden Kosten (Artikel 15 Absatz 2 EuZVO) ist über das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar. Bei Ersuchen, für die die EuZVO und die EuBVO keine Anwendung finden, werden aufgrund des deutsch-niederländischen Vertrags vom 30. August 1962 (1) Kosten einschließlich der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen nicht erstattet. Der Betrag der nach dem deutsch-niederländischen Vertrag entstandenen Kosten ist der ersuchenden Stelle jedoch mitzuteilen.

1 [Amtl. Anm.:] Zur Unterscheidung gegenüber dem deutsch-niederländischen Vertrag vom 30. August 1962 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1965 II S. 26, 1155) im weiteren Verlauf des Textes mit (1) gekennzeichnet.
Niederlande,
Karibischer Teil der Niederlande
(Bonaire, Saba, St. Eustatius)

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1968 II S. 95, 2012 II S. 1027); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
2.
Beweisaufnahme
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1968 II S. 95, 2012 II S. 1027); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1963 II S. 108, 1969 II S. 2178, 2012 II S. 1027)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220, 2012 II S. 750).
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1964 II S. 784, 1964 II S. 1407, 2012 II S. 1027); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 HZPÜ, § 50 ZRHO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 1 HZPÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 1 HZPÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach, Artikel 3 Absatz 1 HZPÜ) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam auf dem Postweg (Postdienstleister) (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 8 HZPÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam auf dem Postweg (Postdienstleister) (Artikel 9 Absatz 1 HZPÜ) zu übermitteln.
d)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach niederländischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den niederländischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann eine Beweisaufnahme aus Kapazitäts- und Kostengründen regelmäßig nicht durchführen.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis (Artikel 5 Absatz 1 HZPÜ) ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Das Empfangsbekenntnis nebst Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 5 Absatz 2 HZPÜ).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 HZPÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Artikel 16 Absatz 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.
Niger

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1967 II S. 2580)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten; als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die französische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Ouagadougou/Burkina Faso auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Ouagadougou/Burkina Faso kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die französische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Ouagadougou/Burkina Faso auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft Ouagadougou/Burkina Faso erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Ersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Nigeria

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1967 II S. 827); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135)
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1967 II S. 827); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1967 II S. 827); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an den zuständigen „Chief Registrar/High Court“ (vergleiche Anlage) zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das deutsche Generalkonsulat in Lagos auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Lagos kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an das Generalkonsulat.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an den zuständigen „Chief Registrar/High Court“ (vergleiche Anlage) zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das deutsche Generalkonsulat in Lagos auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Lagos erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an das Generalkonsulat.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.

Anlage Verzeichnis

der Behörden, an welche Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen zu richten sind, die von nigerianischen Behörden erledigt werden sollen
Bundesstaat
Anschrift der zuständigen Behörde
Abia
Chief Registrar/High Court Aba
Abuja
Chief Registrar/High Court Abuja
Adamawa
Chief Registrar/High Court Yola
Akwa Ibom
Chief Registrar/High Court Uyo
Anambra
Chief Registrar/High Court Awka
Bauchi
Chief Registrar/High Court Bauchi
Bayelsa
Chief Registrar/High Court Yenagoa
Benue
Chief Registrar/High Court Makurdi
Borno
Chief Registrar/High Court Maiduguri
Cross River
Chief Registrar/High Court Calabar
Delta
Chief Registrar/High Court Asaba
Ebonyi
Chief Registrar/High Court Abakaliki
Edo
Chief Registrar/High Court Benin City
Ekiti
Chief Registrar/High Court Ado Ekiti
Enugu
Chief Registrar/High Court Enugu
Gombe
Chief Registrar/High Court Gombe
Imo
Chief Registrar/High Court Owerri
Jigawa
Chief Registrar/High Court Dutse
Kaduna
Chief Registrar/High Court Kaduna
Kano
Chief Registrar/High Court Kano
Katsina
Chief Registrar/High Court Katsina
Kebbi
Chief Registrar/High Court Birninkebbi
Kogi
Chief Registrar/High Court Lakoja
Kwara
Chief Registrar/High Court Ilorin
Lagos
Chief Registrar/High Court Lagos
Nassarawa
Chief Registrar/High Court Lafia
Niger
Chief Registrar/High Court Minna
Ogun
Chief Registrar/High Court Abeokuta
Ondo
Chief Registrar/High Court Akure
Osun
Chief Registrar/High Court Osogbo
Oyo
Chief Registrar/High Court Ibadan
Plateau
Chief Registrar/High Court Jos
Rivers
Chief Registrar/High Court Port Harcourt
Sokoto
Chief Registrar/High Court Sokoto
Taraba
Chief Registrar/High Court Jalingo
Yobe
Chief Registrar/High Court Damatura
Zamfara
Chief Registrar/High Court Gusau
Nordmazedonien

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2009 II S. 1293); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2010 II S. 8); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1996 II S. 1222); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1994 II S. 3658)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten:
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 2003 II S. 418); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Justice
Dimitrie Cupovski no. 9
1000 Skopje
Nordmazedonien
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder mazedonischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). Es empfiehlt sich, das Formblatt in mazedonischer, englischer und deutscher Sprache zu verwenden.
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die mazedonische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Skopje kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde nach Artikel 2 HBÜ ist noch nicht benannt. Zurzeit wird davon ausgegangen, dass das Ministry of Justice (Zentrale Behörde zu II. 1. a) auch bei der Beweisaufnahme diese Funktion wahrnimmt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die mazedonische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das erledigende Gericht dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach dem Recht der Republik Nordmazedonien zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den Behörden der Republik Nordmazedonien nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Skopje erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Norwegen

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Deutsch-norwegische Zusatzvereinbarung vom 17. Juni 1977 (BGBl. 1979 II S. 1292).
Anerkennung und Vollstreckung
Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3); als Ausführungsgesetz gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146).
Deutsch-norwegischer Vertrag vom 17. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1981 II S. 341, 901).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden nach Artikel 9 bis 11 der deutsch-norwegischen Zusatzvereinbarung für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51);
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220).
Als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsübereinkommen, das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1965 II S. 1584); Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).
Europäisches Rechtsauskunftsüberkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300, 2002 II S. 2924); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an das örtlich zuständige Gericht (Tingrett) zu richten (Artikel 1 der deutsch-norwegischen Zusatzvereinbarung, Artikel 24 HZÜ), im Internet unter http://www.domstol.no/ zu ermitteln (dort über Suchfeld „Find your court“ durch Anklicken des angezeigten Gerichts mit Postfach- und Straßenanschrift).
Ferner besteht die Möglichkeit, Zustellungsanträge an die Zentrale Behörde zu richten. Zentrale Behörde ist
The Royal Ministry of Justice and Public Security
Department of Civil Affairs
P.O. Box 8005 Dep
0030 Oslo
Norwegen
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder norwegischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die norwegische, dänische oder schwedische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
Ist ausnahmsweise die zur förmlichen Zustellung erforderliche Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom norwegischen Gericht auf Kosten des deutschen Gerichts beschafft (Artikel 3 Absatz 3 der deutsch-norwegischen Zusatzvereinbarung).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle – je nach Stellung des Antrags – unmittelbar an das norwegische Gericht oder die Zentrale Behörde (Artikel 1 der deutsch-norwegischen Zusatzvereinbarung, Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Oslo kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das örtlich zuständige Gericht (Tingrett) zu richten (Artikel 5 der deutsch-norwegischen Zusatzvereinbarung, Artikel 31 HBÜ), im Internet unter http://www.domstol.no/ zu ermitteln (dort über Suchfeld „Find your court“ durch Anklicken des angezeigten Gerichts mit Postfach- und Straßenanschrift).
Ferner besteht die Möglichkeit, Rechtshilfeersuchen an die Zentrale Behörde zu richten. Zentrale Behörde ist
The Royal Ministry of Justice and Public Security
Department of Civil Affairs
P.O. Box 8005 Dep
0030 Oslo
Norwegen
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die norwegische, englische, dänische oder schwedische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
Ist ausnahmsweise die Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom norwegischen Gericht auf Kosten des deutschen Gerichts beschafft (Artikel 6 Absatz 1 der deutsch-norwegischen Zusatzvereinbarung).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle – je nach Stellung des Ersuchens – unmittelbar an das norwegische Gericht oder die Zentrale Behörde (Artikel 5 der deutsch-norwegischen Zusatzvereinbarung, Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Zentralen Behörde zulässig. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach norwegischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den norwegischen Behörden Zwang angewandt werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Oslo erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates ist durch die deutsche Botschaft einzuholen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden entweder unmittelbar an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts oder der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 1 der deutsch-norwegischen Zusatzvereinbarung, Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
Ist ausnahmsweise die zur förmlichen Zustellung erforderliche Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom deutschen Gericht auf Kosten der ersuchenden norwegischen Behörde beschafft (Artikel 3 Absatz 3 der deutsch-norwegischen Zusatzvereinbarung).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden entweder unmittelbar an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts oder der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 5 der deutsch-norwegischen Zusatzvereinbarung, Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 6 Absatz 1 der deutsch-norwegischen Zusatzvereinbarung, Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
Ist ausnahmsweise die Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom deutschen Gericht auf Kosten der ersuchenden norwegischen Behörde beschafft (Artikel 6 Absatz 1 der deutsch-norwegischen Zusatzvereinbarung).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle (je nach eingehendem Übermittlungsweg des Ersuchens) unmittelbar an die ausländische Stelle oder über die ersuchte Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 5 der deutsch-norwegischen Zusatzvereinbarung, Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind zu erstatten, ausgenommen Auslagen für die Entnahme einer Blutprobe oder Erstattung von Blutgruppengutachten (Artikel 7 Absatz 1 der deutsch-norwegischen Zusatzvereinbarung). Im Übrigen können zu erstattende Kosten aufgrund fehlender Übersetzungen entstehen, vgl. Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe b sowie Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe b.
Werden von norwegischen Behörden sonstige – nicht zu erstattende – Auslagen mitgeteilt, dient dies lediglich der Unterrichtung (Artikel 3 Absatz 5, 7 Absatz 2 der deutsch-norwegischen Zusatzvereinbarung).
Oman

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Maskat auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Maskat kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Maskat auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Österreich

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133)
2.
Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Deutsch-österreichische Zusatzvereinbarung vom 6. Juni 1959 (BGBl. II S. 1523).
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-IIb-Verordnung vom 25. Juni 2019 (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Deutsch-österreichischer Vertrag vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1960 II S. 1523); es gilt das Ausführungsgesetz vom 8. März 1960 (BGBl. I S. 169).
Bei Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 ist unter Berücksichtigung des deutsch-österreichischen Vertrages vom 6. Juni 1959 die Bewilligung der Exekution (Vollstreckbarerklärung) zu beantragen, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung sowie das Haager Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1962 II S. 15); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
Für den Fall, dass Schriftstücke nicht in einer nach Artikel 12 Absatz 1 EuZVO benannten Sprache abgefasst oder keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt wurde, ist eine Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht erforderlich. Aufgrund der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung kann hierbei auf die Verwendung des Formblatts verzichtet werden.
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a der Zivilprozessordnung zulässig.
Für den Fall, dass Schriftstücke nicht in einer nach Artikel 12 Absatz 1 EuZVO benannten Sprache abgefasst oder keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt wurde, ist eine Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht erforderlich. Aufgrund der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung kann hierbei auf die Verwendung des Formblatts verzichtet werden.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an das zu benennende zuständige Bezirksgericht (Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist das
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien
Österreich
b)
Für den Zustellungsantrag ist die Verwendung des Formblatts A nicht erforderlich. Soweit auf das Formblatt zurückgegriffen wird, sind die Eintragungen in deutscher oder englischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 20 EuZVO).
e)
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Wien kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Bezirksgericht zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an das
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien
Österreich
zu richten.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist die deutsche Sprache zulässig oder eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an das Bundesministerium für Justiz zu übermitteln.
c)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach österreichischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den österreichischen Behörden Zwang angewandt werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Wien erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Verwendung der Formblätter der EuZVO ist nicht erforderlich. Soweit die Formblätter verwendet werden, sind die Eintragungen in die Formblätter in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht in deutscher Sprache zu belehren. Nach der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung kann hierbei auf die Verwendung des Formblatts L verzichtet werden. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2 des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
d)
Der Nachweis der Zustellung kann nach dem Muster ZRH 4 erstellt werden. Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Soweit der Zustellungsnachweis nach dem Formblatt K erteilt wird, ist er in deutscher oder englischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
e)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
f)
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist (Artikel 19 Absatz 4 EuBVO).
c)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 22 EuBVO erstattet. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet (Artikel 3 und 5 der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung vom 6. Juni 1959). Die entstandenen Auslagen, die bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, für das die EuBVO keine Anwendung findet, entstanden sind, sind der ersuchenden Stelle mitzuteilen (Artikel 5 Absatz 2 der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung).
Kosteneinziehungsverfahren: Zustellungsanträge in Kosteneinziehungsverfahren (auf deutscher Seite: Anträge der Gerichtskassen oder entsprechender Kassen auf Zustellung von Kostenrechnungen; auf österreichischer Seite: Anträge der Einbringungsstellen bei den österreichischen Oberlandesgerichten und Bezirksgerichten auf Zustellung von Zahlungsaufträgen) werden beiderseits im vertraglosen Rechtshilfeverkehr erledigt, soweit es sich um Kosten in Zivil- und Handelssachen handelt. In den Ersuchen oder in den zuzustellenden Kostenrechnungen oder Zahlungsaufträgen sind die Kostenforderungen so zu bezeichnen, dass die ersuchte Stelle erkennen kann, ob die Kosten in einer Zivil- oder Handelssache entstanden sind. Daneben haben die Kostenrechnungen, aus denen die Zwangsvollstreckung nach der Justizbeitreibungsordnung erfolgt, folgenden Zusatz zu erhalten:
„Die Vollstreckung im Ausland richtet sich nach den geltenden Staatsverträgen und nach dem Recht des Ortes, an dem vollstreckt werden soll.“
Pakistan

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1990 II S. 1650); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO). Dabei ist die Erklärung Pakistans gegenüber der Haager Konferenz zu berücksichtigen.
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist
The Solicitor
Ministry of Law and Justice
R Block, Pak. Sectt.
Islamabad
Pakistan
(Artikel 2 HZÜ).
Für die Entgegennahme von Zustellungsanträgen in ihrem jeweiligen räumlichen Zuständigkeitsbereich sind die weiteren aus der Anlage ersichtlichen Behörden (Artikel 18 HZÜ) bestimmt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde oder die aus der Anlage ersichtliche zuständige Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Islamabad auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ erstattet. Bei der Erledigung von Ersuchen um Beweisaufnahme können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.

Anlage Verzeichnis der weiteren Behörden (Artikel 18 HZÜ)

Pandschab (Punjab)
The Registrar of the Lahore High Court
Mall Road,
Mozang Chungi,
Lahore,
Punjab 54000
Pakistan
Nordwestgrenzprovinz
The Registrar of the Peshawar High Court,
Khyber Road,
Peshawar,
Khyber Pakhtunkhwa
Pakistan
Belutschistan (Baluchistan)
The Registrar of the High Court of Balochistan,
Hali Road,
Quetta
Pakistan
Sindh
The Registrar of the Sindh High Court
Near Passport Office Saddar & Sindh Secretariat,
Karachi,
Pakistan
Palästinensische Gebiete

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubige Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind beglaubigte Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (zweifach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das Vertretungsbüro der Bundesrepublik Deutschland in Ramallah auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das Vertretungsbüro der Bundesrepublik Deutschland in Ramallah kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Vertretungsbüro zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an das Vertretungsbüro.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das Vertretungsbüro der Bundesrepublik Deutschland in Ramallah auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das Vertretungsbüro der Bundesrepublik Deutschland in Ramallah hat keine Befugnis für die Erledigung von Anträgen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden über das Auswärtige Amt übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden über das Auswärtige Amt übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.
Palau

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Manila/Philippinen auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Manila/Philippinen auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.
Panama

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Panama auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
e)
Die Unterschrift auf dem Ersuchen ist mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Panama kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn die Zustellung keine Rechtswirkungen in Panama hervorrufen soll. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Panama auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
d)
Die Unterschrift auf dem Ersuchen ist mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Panama erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Papua-Neuguinea

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Canberra/Australien auf dem Postweg (Postdienstleister).
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Canberra/Australien auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.
Paraguay

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1988 II S 823); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Foreign Affairs
Directorate of Legal Affairs
Department of lnternational Legal Cooperation and Exhortations
14 de Mayo y Palma No. 337 Piso 13
Asunción
Paraguay
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder spanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). Es empfiehlt sich, das Formblatt in englischer, französischer und spanischer Sprache zu verwenden und die vorzunehmenden Eintragungen in spanischer Sprache abzufassen.
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Asunción kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Empfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Foreign Affairs
Directorate of Legal Affairs
Department of lnternational Legal Cooperation and Exhortations
14 de Mayo y Palma No. 337 Piso 13
Asunción
Paraguay
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das zuständige Gericht dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
Paraguay hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Asunción erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Peru

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (dreifach) und zuzustellenden Schriftstücken (dreifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Lima auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO). In dem Begleitschreiben ist die deutsche Botschaft zu bitten, die Erledigung zu vermitteln, etwaige Zustellungskosten zu verauslagen und gegebenenfalls verauslagte Kosten dem Gericht zur Erstattung an die Botschaft mitzuteilen.
e)
Zustellungsantrag, zuzustellende Schriftstücke und Übersetzungen müssen miteinander verbunden und die einzelnen Blätter in spanischer Sprache durchnummeriert sein (z.B. Seite 1 (Uno), Seite 2 (Dos) usw.).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Lima kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Lima auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln. In dem Begleitschreiben ist die deutsche Botschaft zu bitten, die Erledigung zu vermitteln, etwaige Kosten zu verauslagen und gegebenenfalls verauslagte Kosten dem Gericht zur Erstattung an die Botschaft mitzuteilen.
d)
Rechtshilfeersuchen sind in Form eines Fragebogens (pliego interrogatorio) abzufassen, so dass das ersuchte Gericht an die zu vernehmende Person genau formulierte Fragen zum Beweisthema stellen kann. Der Fragebogen muss erschöpfend sein, weil der peruanische Richter von sich aus keine Fragen an die zu vernehmende Person richten wird.
e)
Rechtshilfeersuchen und Übersetzungen müssen miteinander verbunden und die einzelnen Blätter in spanischer Sprache durchnummeriert sein (z.B. Seite 1 (Uno), Seite 2 (Dos), usw.).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Lima erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Mitwirkung peruanischer Behörden entstehen Kosten.
Philippinen

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2021 II S. 319); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1968 II S. 508)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten, als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Office of the Court Administrator
Supreme Court of the Philippines
Third Floor, Old Supreme Court Building
Padre Faura Street, Ermita, Manila 1000
Philippinen
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache oder in Filipino vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache oder Filipino erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
e)
Sofern bekannt, sollte die Adresse des Zustellungsempfängers mindestens folgende Angabe enthalten: Name, Straße und Hausnummer, gegebenenfalls Gebäudebezeichnung, Stadt- oder Ortsteilbezeichnung (Barangay), Stadt und Region.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Manila kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache oder in Filipino erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Manila auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Manila erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ erstattet. Für die Erledigung von Zustellungsersuchen wird von den philippinischen Behörden eine Gebühr von 100 US-Dollar erhoben. Diese ist im Voraus an die Land Bank of the Philippines, Kontonummer: 3472-1010-39, Swift Code: TLBPPHMM zu überweisen. Ein Nachweis der erfolgten Überweisung ist sodann dem Zustellungsersuchen beizufügen. Bei der Erledigung von sonstigen Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Polen

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40, ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 133).
2.
Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1963 II S. 1466); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939). Deutsch-polnische Zusatzvereinbarung vom 14. Dezember 1992 (BGBl. 1994 II S. 361).
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-IIb-Verordnung vom 25. Juni 2019 (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Nach Artikel 9 der deutsch-polnischen Zusatzvereinbarung vom 14. Dezember 1992 (BGBl. 1994 II S. 361) werden die Kostenentscheidungen auch auf unmittelbaren Antrag des Berechtigten kostenlos für vollstreckbar erklärt.
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1996 II S. 1073).
Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1993 II S. 791, 2002 II S. 2295); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO zulässig.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an
das Bezirksgericht, in dessen Bezirk die Zustellung bewirkt werden soll (Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist das Justizministerium:
Ministerstwo Sprawiedliwości
Departament Współpracy Międzynarodowej i Praw Człowieka
Al. Ujazdowskie 11
00-950 Warszawa
Polen
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in polnischer, englischer oder deutscher Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 20 EuZVO).
e)
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/ siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die örtlich zuständige Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an das Justizministerium
Ministerstwo Sprawiedliwości
Departament Współpracy Międzynarodowej i Praw Człowieka
Al. Ujazdowskie 11
00-950 Warszawa
Polen
zu richten.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die polnische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO).
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an das Justizministerium zu übermitteln.
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach polnischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den polnischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die örtlich zuständige Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
3.
Grenzüberschreitendes Verhandeln
Ein grenzüberschreitendes Verhandeln ist ohne Übermittlung eines Rechtshilfeersuchens an ausländische Stellen möglich (Artikel 5 Absatz 1 Digitalisierungs-VO). Die Vorschriften der EuBVO bleiben unberührt.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO)
b)
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher und polnischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2 des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in polnischer, englischer oder deutscher Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
e)
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
f)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
g)
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist (Artikel 19 Absatz 4 EuBVO).
c)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 2 EuZVO und Artikel 22 EuBVO erstattet. Im Anwendungsbereich der deutsch-polnischen Zusatzvereinbarung vom 14. Dezember 1992 werden Kosten nach dortigem Artikel 6 erstattet.
Portugal

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020 S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133)
2.
Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1967 II S. 2299); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-IIb-Verordnung vom 25. Juni 2019 (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. S. 162).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220).
Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1974 II S. 1123), es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1978 II S. 1295); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a der Zivilprozessordnung zulässig.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an das zu benennende zuständige Bezirksgericht (Tribunal Judicial de Comarca) in Person des Gerichtsvollziehers (Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Daneben kann das Ersuchen auch durch einen privaten Gerichtsvollzieher erledigt werden. In diesem Fall ist das Ersuchen an
OSAE – Ordem dos Solicitadores e Agentes de Execução
Rua Artilharia Um, n.° 63
1250-083 Lisboa
Portugal
zu richten.
Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist die Generaldirektion der Justizverwaltung:
Direção Geral da Administração da Justiça – Ministério da Justiça
Av. D. João II, 1.08.01 D/E
Pisos 0, 9 a 14
1990-097 Lisboa
Portugal.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in portugiesischer, englischer oder spanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 20 EuZVO).
e)
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Lissabon kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an die Generaldirektion der Justizverwaltung
Direção Geral da Administração da Justiça
Av. D. João II, 1.08.01 D/E
Pisos 0, 9 a 14
1990-097 Lisboa
Portugal
zu richten.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die portugiesische oder spanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO).
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln.
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach portugiesischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchung für erbbiologische Gutachten kann von den portugiesischen Behörden Zwang angewendet werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Lissabon erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft. Die deutsche Botschaft in Lissabon kann ferner Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen, wenn dieser die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Blutentnahme durch die Generaldirektion der Justizverwaltung genehmigt worden ist.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher und portugiesischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2 des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaates versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in portugiesischer, englischer oder spanischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
e)
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
f)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
g)
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist.
c)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 2 EuZVO und Artikel 22 EuBVO erstattet. Die Erklärung Portugals zur Höhe der anfallenden Kosten (Artikel 15 Absatz 2 EuZVO) ist über das Europäische Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.
Ruanda

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische oder französische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische oder französische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Kigali auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kigali kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht die ruandische Staatsangehörigkeit besitzt und die Zustellung keine Rechtswirkungen in Ruanda hervorrufen soll.
Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische oder französische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Kigali auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kigali erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist, die zu vernehmende Person nicht die ruandische Staatsangehörigkeit besitzt und die Erledigung keine Rechtswirkungen in Ruanda hervorrufen soll. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Ersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Rumänien

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133)
2.
Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1972 II S. 78); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-IIb-Verordnung vom 25. Juni 2019 (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung und das Haager Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1992 II S. 413); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a der Zivilprozessordnung zulässig.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an das zu benennende zuständige Amtsgericht
(Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist das Justizministerium:
Ministerul Justiţiei
Direcţia Drept internaţional şi Cooperare Judiciară
Serviciul Cooperare Judiciară Internaţională în Materie Civilă şi Comercială
Strada Apolodor 17
Sector 5
Bucureşti
Cod 050741
Rumänien.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in rumänischer, englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist in bestimmten Fällen zulässig (Artikel 20 EuZVO/siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
e)
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die örtlich zuständige Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an das Justizministerium
Ministerul Justiţiei
Direcţia Drept Internaţional şi Cooperare Judiciară
Serviciul Cooperare judiciară internaţională în materie Civilă şi Comercială
Strada Apolodor 17
Sector 5
Bucureşti
Cod 050741
Rumänien.
zu richten.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die rumänische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO).
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an das Justizministerium zu übermitteln.
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach rumänischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den rumänischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die örtlich zuständige Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher und rumänischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2 des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in rumänischer, englischer oder französischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
e)
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
f)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
g)
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist (Artikel 19 Absatz 4 EuBVO).
c)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 2 EuZVO und Artikel 22 EuBVO erstattet.
Russische Föderation

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2002 II S. 2436, 2005 II S. 335, 2007 II S. 618); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1967 II S. 2046, 1992 II S. 1016); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. 1958 I S. 939)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1991 II S. 647, 1192 II S. 1016); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2015 I S. 1474)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Justice of the Russian Federation
ul. Zhitnaya 14
Moscow
119991
Russische Föderation
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder russischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). Es empfiehlt sich, die Eintragungen in russischer Sprache vorzunehmen.
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die russische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ). Es empfiehlt sich, auch in allen anderen Fällen Übersetzungen in die russische Sprache beizufügen.
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 8 HZPÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die russische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind mit einem Begleitschreiben über die Prüfungsstelle an die deutsche Botschaft in Moskau auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
d)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach russischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den russischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Aufgrund einer Vereinbarung der Regierungen (Notenwechsel vom 21. Mai 1957, 20. Januar 1958, 17. Februar 1958 und 31. Mai 1958) werden Kosten mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen nicht erstattet.
Salomonen

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1930 II S. 686, BGBl. 1980 II S. 1346); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1930 II S. 686, BGBl. 1980 II S. 1346); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1930 II S. 686, BGBl. 1980 II S. 1346); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an
The Registrar of the High Court
Honiara
Salomonen
zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Canberra/Australien auf dem Postweg (Postdienstleister).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Canberra/Australien kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die salomonische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an
The Registrar of the High Court
Honiara
Salomonen
zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Canberra/Australien auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Canberra/Australien erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übersandt worden, so ist das Empfangsbekenntnis neben dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.
Sambia

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Lusaka auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Lusaka kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Lusaka auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Lusaka erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Samoa

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Wellington/Neuseeland auf dem Postweg (Postdienstleister).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Wellington/Neuseeland kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht die samoanische Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Wellington/Neuseeland auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Wellington/Neuseeland erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Ersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
San Marino

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2003 II S. 205, 2011 II S. 832); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist
The Single Court of the Republic of San Marino
Via XXVIII Luglio n. 194
47893 Borgo Maggiore (RSM)
San Marino
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder italienischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die italienische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Mailand kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die italienische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das Generalkonsulat in Mailand auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Zustellungskosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ erstattet. Die Kosten für jeden Zustellungsantrag in Höhe von 50,00 Euro sind im Voraus zu entrichten.
Die Zahlungsmodalitäten sind abrufbar über https://www.hcch.net/. Bei der Erledigung von Ersuchen um Beweisaufnahme können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
São Tomé und Príncipe

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die portugiesische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die portugiesische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die portugiesische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Ersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Saudi-Arabien

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken einschließlich sämtlicher Unterlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Riad auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
e)
In Verfahren nichtehelicher Kinder gegen saudi-arabische Staatsangehörige islamischen Glaubens, in denen es um die Anerkennung der Vaterschaft oder um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen geht, ist mit der Erledigung von Ersuchen durch saudi-arabische Behörden nicht zu rechnen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Riad kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und keine Rechtswirkungen in Saudi-Arabien hervorgerufen werden sollen.
Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Riad auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
d)
In Verfahren nichtehelicher Kinder gegen saudi-arabische Staatsangehörige islamischen Glaubens, in denen es um die Anerkennung der Vaterschaft oder um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen geht, ist mit der Erledigung von Ersuchen durch saudi-arabische Behörden nicht zu rechnen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Riad erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist, keine Rechtswirkungen in Saudi-Arabien hervorgerufen werden sollen und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.
Schweden

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133)
2.
Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Deutsch-schwedische Zusatzvereinbarung vom 1. Februar 1910 (RGBl. S. 455, BGBl. 1960 II S. 1853).
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-IIb-Verordnung vom 25. Juni 2019 (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220).
Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1966 II S. 156); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 1974 I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a der Zivilprozessordnung zulässig.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an die Bezirksverwaltung Stockholm
Länsstyrelsen i Stockholms län
Box 22067
104 22 Stockholm
Schweden
(Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist ebenfalls die Bezirksverwaltung Stockholm.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in schwedischer oder englischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 20 EuZVO).
e)
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/ siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
f)
Zur Ermittlung der Anschrift des Zustellungsempfängers kann die Angabe seines Geburtsdatums hilfreich sein. Es empfiehlt sich, die Angabe in das Formblatt A hinter dem Namen des Zustellungsempfängers aufzunehmen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Stockholm kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an das Justizministerium
Justitiedepartementet
Enheten för brottmålsärenden och internationellt rättsligt samarbete
Centralmyndigheten
103 33 Stockholm
Schweden
zu richten.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die schwedische oder englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO).
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an das Justizministerium zu übermitteln.
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach schwedischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchung für erbbiologische Gutachten kann von den schwedischen Behörden Zwang angewendet werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Stockholm erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Zudem kann die deutsche Botschaft Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen, wenn dieser die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher und schwedischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2 des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaates versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in schwedischer oder englischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
e)
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
f)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
g)
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist (Artikel 19 Absatz 4 EuBVO).
c)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 2 EuZVO und Artikel 22 EuBVO erstattet.
Schweiz

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1995 II S. 755); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1995 II S. 532); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Deutsch-schweizerische Vereinbarung vom 30. April 1910 (RGBl. S. 674, BGBl. 1960 II S. 1853, 1972 II S. 145).
Anerkennung und Vollstreckung
Deutsch-schweizerisches Abkommen vom 2. November 1929 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen (RGBl. 1930 II S. 1065, 1270); es gilt die Ausführungsverordnung vom 23. August 1930 (RGBl. II S. 1209).
Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3); als Ausführungsgesetz gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146).
Bei den in Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 genannten Kostenentscheidungen kann der Kostengläubiger bei dem zuständigen Betreibungsamt (abrufbar unter der Internetadresse https://www.elorge.admin.ch/) unmittelbar einen Zahlungsbefehl gegen den Kostenschuldner erwirken und, sofern nicht Widerspruch (Rechtsvorschlag) erhoben wird, das Vollstreckungsverfahren ohne vorherige Vollstreckbarerklärung durchführen. Wird Widerspruch erhoben, ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung bei dem zuständigen Rechtsöffnungsrichter vom Kostengläubiger unmittelbar zu stellen (Deutsch-schweizerisches Abkommen vom 24. Dezember 1929, RGBl. 1930 II S. 1, BGBl. 1960 II S. 1853). Einer Bescheinigung des höchsten Justizverwaltungsbeamten über die Zuständigkeit zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bedarf es regelmäßig nicht.
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1977 II S. 1299)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220)
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1965 II S. 1164); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an die zuständigen schweizerischen Behörden unmittelbar zu richten (abrufbar unter der Internetadresse https://www.elorge.admin.ch/) (Artikel 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910). Die Zentralen Behörden der Kantone sind unter https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/zivilrecht/behoerden/zentralbehoerden.html abrufbar (Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Die Eintragungen können in deutscher (auch in englischer, französischer und italienischer) Sprache vorgenommen werden, auch wenn eine Behörde ersucht wird, deren Amtssprache die französische oder italienische Sprache ist (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ, Artikel 2 Absatz 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist gegebenenfalls eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die französische oder italienische Sprache erforderlich, je nachdem, in welcher Region das Schriftstück zuzustellen ist (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO). Die jeweiligen Amtssprachen ergeben sich aus https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/zivilrecht/behoerden/zentralbehoerden.html. Wenn die Übersetzung ausnahmsweise fehlt, wird sie von der ersuchten Behörde auf Kosten der ersuchenden Stelle beschafft (Artikel 2 Absatz 2 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die zuständige Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ, Artikel 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Bern kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an die zuständigen schweizerischen Behörden unmittelbar zu richten (abrufbar unter der Internetadresse https://www.elorge.admin.ch/) (Artikel 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910). Die Zentralen Behörden der Kantone sind unter https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/zivilrecht/behoerden/zentralbehoerden.html abrufbar.
b)
Das Rechtshilfeersuchen kann in deutscher (auch in französischer, italienischer) Sprache abgefasst werden, auch wenn eine schweizerische Behörde ersucht wird, deren Amtssprache die französische oder die italienische Sprache ist (Artikel 4, 33 HBÜ, Artikel 2 Absatz 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910). Wenn die Übersetzung ausnahmsweise fehlt, wird sie von der ersuchten Behörde auf Kosten der ersuchenden Stelle beschafft (Artikel 2 Absatz 2 der deutschschweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die zuständige Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ, Artikel 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die erledigende Behörde dies vorher genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zulässig. Der Antrag auf Genehmigung ist an die Zentrale Behörde des Kantons zu richten, in dem die Beweisaufnahme stattfinden soll. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ). Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach schweizerischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann Zwang angewandt werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Bern erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die vorherige Genehmigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements ist durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden den Amtsgerichten unmittelbar übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, Artikel 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910, § 82 Absatz 1 Nummer 3 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer, italienischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ, Artikel 2 Absatz 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG). Ist ausnahmsweise die zur förmlichen Zustellung erforderliche Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom deutschen Gericht auf Kosten der ersuchenden schweizerischen Behörde beschafft (Artikel 2 Absatz 2 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910). Vor Ausführung der Zustellung empfiehlt sich eine Vorabanfrage bei dem ersuchenden Gericht, ob die Übersetzung beschafft werden sollen.
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden den Amtsgerichten unmittelbar übermittelt (Artikel 2 HBÜ, Artikel 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910, § 82 Absatz 1 Nummer 3 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG). Ist ausnahmsweise die Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom deutschen Gericht beschafft (Artikel 2 Absatz 2 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910). Vor Ausführung der Zustellung empfiehlt sich eine Vorabanfrage bei dem ersuchenden Gericht, ob die Übersetzung beschafft werden sollen.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, Artikel 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910, § 89 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahm durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ in Verbindung mit Artikel 4 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910 erstattet. Wegen der Übersetzungskosten vergleiche II. 1. c), 2. b) und III. 1. c), 2. b). Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten. Für die Bewilligung einer unmittelbaren Beweisaufnahme nach Artikel 17 HBÜ können in der Schweiz nicht unerhebliche Kosten anfallen.
Senegal

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die französische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Dakar auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
e)
Ersuchen, in denen um Zustellung von Terminsladungen gebeten wird, müssen mindestens drei Monate vor dem anberaumten Termin im senegalesischen Justizministerium eingegangen sein; die Ersuchen sollen einen Hinweis auf den festgesetzten Termin enthalten.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Dakar kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die französische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Dakar auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Dakar erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Mitwirkung senegalesischer Behörden können Auslagen entstehen, wenn gebührenpflichtige Amtshandlungen vorgenommen oder Sachverständigengutachten erstellt werden.
Serbien

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2011 II S. 832); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2012 II S. 229); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1963 II S. 1328); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 2002 II S. 2535); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Justice of the Republic of Serbia
Sector for international legal assistance
Department for international legal assistance in civil matters
Nemanjina 22/26 Str.
11000 Belgrade
Republik Serbien
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder serbischer Sprache (kyrillische Schriftzeichen) vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die serbische Sprache (kyrillische Schriftzeichen) erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Belgrad kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Justice of the Republic of Serbia
Sector for international legal assistance
Department for international legal assistance in civil matters
Nemanjina 22/26 Str.
11000 Belgrade
Republik Serbien
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die serbische Sprache (kyrillische Schriftzeichen) erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das serbische Justizministerium dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung des serbischen Justizministeriums zulässig. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach serbischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den serbischen Behörden bei Parteien nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt, bei Zeugen auch unter Anwendung von Zwang.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Belgrad erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Ministry of Justice of the Republic of Serbia durch die deutsche Botschaft einzuholen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Seychellen

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1981 II S. 1029); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2008 II S. 216); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1977 II S. 1271)
Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 2005 II S. 155, S. 343)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist „The Registrar of the Supreme Court, Supreme Court, P.O. Box 157, Victoria/Mahé, Seychellen“ (Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
e)
Daneben ist ein Zustellungsantrag auch nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen zulässig.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Nairobi/Kenia kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das „Ministry of Foreign Affairs and International Cooperation of the Republic of Seychelles, Maison Queau de Quinssy, Mont Fleuri, P.O. Box 656, Victoria/Mahé, Seychellen“ (Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die französische oder englische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Daneben ist ein Rechtshilfeersuchen auch nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen zulässig.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Nairobi/Kenia erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
f)
Zustellungsanträge sind auch auf der Grundlage des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens möglich.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
e)
Rechtshilfeersuchen sind auch auf der Grundlage des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens möglich.

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ sowie der Artikel 4 und 10 des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Sierra Leone

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1967 II S. 2366); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135).
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1967 II S. 2366); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S.135).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1967 II S. 2366); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S.135).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an
The Master and Registrar
High Court
Freetown
Sierra Leone
zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Accra/Ghana auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Accra/Ghana kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht auch oder nicht die sierra-leonische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an
The Master and Registrar
High Court
Freetown
Sierra Leone
zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Accra/Ghana auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Accra/Ghana erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Ist das zuzustellenden Schriftstück in zwei gleichen Stücken übersandt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.
Simbabwe

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an „The Attorney General, Causeway, Zimbabwe“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Harare auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Harare kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an „The Attorney General, Causeway, Zimbabwe“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Harare auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Harare erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.
Singapur

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2023 II Nr. 326); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1981 II S. 962); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1976 II S. 576); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
Anerkennung und Vollstreckung
Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen (ABl. L 133 vom 29.5.2009, S. 1).
Als Ausführungsgesetz gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Law
International Legal Division
100 High Street
#08-02, The Treasury
Singapore 179434
Singapur
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer, chinesischer, malaiischer oder tamilischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). Es empfiehlt sich, die Eintragungen in englischer Sprache vorzunehmen.
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
e)
Daneben ist ein Zustellungsantrag auch nach dem deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen zulässig.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Singapur kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die singapurische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist
The Registrar
Supreme Court of Singapore
1 Supreme Court Lane
Singapore 178879
Singapur
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Singapur hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.
e)
Daneben ist ein Rechtshilfeersuchen auch nach dem deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen zulässig.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Singapur erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
f)
Zustellungsanträge sind auch auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens möglich.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
e)
Rechtshilfeersuchen sind auch auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens möglich.

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ, der Artikel 14, 26 HBÜ und nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten. Für die Erledigung von Zustellungsersuchen wird von den singapurischen Behörden eine Gebühr von 100 Singapur-Dollar erhoben. Diese ist im Voraus entweder durch einen dem Ersuchen beigefügten Scheck, gerichtet an den „Registrar, Supreme Court/AG“, oder per Banküberweisung zu entrichten. Wird die Begleichung der Zustellungsgebühr per Überweisung gewünscht, so ist dies in dem Zustellungsersuchen ausdrücklich anzugeben. Nach Eingang des Zustellungsersuchens teilen die singapurischen Behörden die Überweisungsdetails dem ersuchenden Gericht mit. Die Erledigung des Zustellungsersuchens erfolgt nach Eingang der Zahlung.
Sint Maarten (Niederlande)

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1968 II S. 95, 2012 II S. 1027); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
2.
Beweisaufnahme
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1968 II S. 95, 2012 II S. 1027); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1963 II S 108, 1969 II S. 2178, 2012 II S. 1027)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220, 2012 II S. 750); als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1964 II S. 784, 1964 II S. 1407, 2012 II S. 1027); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 HZPÜ, § 50 ZRHO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 1 HZPÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 1 HZPÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach, Artikel 3 Absatz 1 HZPÜ) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam auf dem Postweg (Postdienstleister).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO).
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 8 HZPÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
d)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach niederländischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den niederländischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann eine Beweisaufnahme aus Kapazitäts- und Kostengründen regelmäßig nicht durchführen. Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann für Blutentnahmen und erbbiologische Gutachten erforderliche Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis (Artikel 5 Absatz 1 HZPÜ) ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 5 Absatz 2 HZPÜ).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 HZPÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Artikel 16 Absatz 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.
Slowakei

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133)
2.
Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1993 II S. 1936); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-IIb-Verordnung vom 25. Juni 2019 (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1993 II S. 2170).
Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1995 II S. 909); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1997 II S. 804); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a der Zivilprozessordnung zulässig.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an das zu benennende zuständige Bezirksgericht (Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist das Justizministerium:
Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky
Odbor medzinárodného práva súkromného
Račianska ul. 71
813 11 Bratislava
Slowakische Republik
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in slowakischer, tschechischer oder englischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 20 EuZVO).
e)
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Bratislava (Pressburg) kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an das Justizministerium
Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky
Odbor medzinárodného práva súkromného
Račianska ul. 71
813 11 Bratislava
Slowakische Republik
zu richten.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die slowakische oder tschechische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO).
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an das Justizministerium zu übermitteln.
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach slowakischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den slowakischen Behörden Zwang angewendet werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Bratislava (Pressburg) erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher und slowakischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2 des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in slowakischer, tschechischer oder englischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
e)
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
f)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
g)
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist (Artikel 19 Absatz 4 EuBVO).
c)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 2 EuZVO und Artikel 22 EuBVO erstattet. Die Erklärung der Slowakei zur Höhe der anfallenden Kosten (Artikel 15 Absatz 2 EuZVO) ist über das Europäische Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.
Slowenien

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133)
2.
Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1993 II S. 934); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-IIb-Verordnung vom 25. Juni 2019 (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung und das Haager Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1998 II S. 1174); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a der Zivilprozessordnung zulässig.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an das zu benennende Bezirksgericht (Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist das Justizministerium:
Ministry of Justice – Ministrstvo za pravosodje
Župančičeva 3
1000 Ljubljana
Slowenien.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in slowenischer oder englischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 20 EuZVO).
e)
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Ljubljana (Laibach) kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Bezirksgericht zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an das Justizministerium
Ministry of Justice – Ministrstvo za pravosodje
Župančičeva 3
1000 Ljubljana
Slowenien
zu richten.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die slowenische oder englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO).
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Bezirksgericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an das Justizministerium zu übermitteln.
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach slowenischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den slowenischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Ljubljana (Laibach) erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher und slowenischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2 des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in slowenischer oder englischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
e)
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
f)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
g)
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist (Artikel 19 Absatz 4 EuBVO).
c)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 2 EuZVO und Artikel 22 EuBVO erstattet. Die Erklärung Sloweniens zur Höhe der anfallenden Kosten (Artikel 15 Absatz 2 EuZVO) ist über das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.
Somalia

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch somalische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch somalische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.
Spanien
(einschließlich der Kanarischen Inseln)

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40, ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 133).
2.
Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1961 II S. 1660); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-IIb-Verordnung vom 25. Juni 2019 (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 15. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 19).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 404).
Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1973 II S. 1592); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300, 2008 II S. 608, 609); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO zulässig.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an die Geschäftsstellen (Secretarios Judiciales de los Juzgados Decanos) des zu benennenden zuständigen erstinstanzlichen Gerichts (Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist das Justizministerium:
Subdirección General de Cooperación Jurídica Internacional
Ministerio de Justicia
C/San Bernardo, 62
28015 Madrid
Spanien.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in spanischer, portugiesischer, englischer und französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO). Spanien bevorzugt bei den Formularen und Eintragungen die spanische Sprache.
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 20 EuZVO).
e)
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/ siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die örtlich zuständige Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an die zu benennende zuständige Behörde, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen zu richten.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die spanische oder portugiesische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO).
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die zuständige Behörde zu übermitteln.
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach spanischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den spanischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates ist bei nicht deutschen Staatsangehörigen einzuholen, wenn die Vernehmung nicht auf dem Gelände der Auslandsvertretung stattfindet. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die örtlich zuständige Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher und spanischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2. des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaates versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in spanischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
e)
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
f)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
g)
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist.
c)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 2 EuZVO und Artikel 22 EuBVO erstattet.
Sri Lanka

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2002 II S. 2436); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2002 II S. 153); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch sri-lankische Behörden derzeit nicht geleistet.
Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch sri-lankische Behörden gestellt werden, ist wie folgt zu verfahren.
a)
Zentrale Behörde ist das „Secretary Ministry of Justice, Superior Courts Complex, Colombo 12, Sri Lanka“ (Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). Die sri-lankischen Behörden bevorzugen Eintragungen in englischer Sprache.
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
Aktuelle Informationen können der Länderübersicht des Auswärtigen Amtes unter www.konsularinfo.diplo.de/rechtshilfe entnommen werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Colombo kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch sri-lankische Behörden derzeit nicht geleistet.
Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch sri-lankische Behörden gestellt werden, ist wie folgt zu verfahren.
a)
Zentrale Behörde ist das „Secretary Ministry of Justice, Superior Courts Complex, Colombo 12, Sri Lanka“ (Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
e)
Sri Lanka hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.
Aktuelle Informationen können der Länderübersicht des Auswärtigen Amtes unter www.konsularinfo.diplo.de/rechtshilfe entnommen werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutsche Botschaft in Colombo ist nicht zulässig (Artikel 15 HBÜ).

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG). Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
St. Kitts und Nevis

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.
St. Lucia

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1983 II S. 798), es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135).
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1983 II S. 798), es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1983 II S. 798), es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch lucianische Behörden zurzeit nicht geleistet.
Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch lucianische Behörden gestellt werden, ist wie folgt zu verfahren:
a)
Zustellungsanträge sind an
The Ministry of Legal Affairs (Attorney General's Office)
Castries
St. Lucia
zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
Aktuelle Informationen können der Länderübersicht des Auswärtigen Amtes unter www.konsularinfo.diplo.de/rechtshilfe entnommen werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die lucianische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch lucianische Behörden zurzeit nicht geleistet.
Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch lucianische Behörden gestellt werden, ist wie folgt zu verfahren:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an
The Ministry of Legal Affairs (Attorney General's Office)
Castries
St. Lucia
zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
Aktuelle Informationen können der Länderübersicht des Auswärtigen Amtes unter www.konsularinfo.diplo.de/rechtshilfe entnommen werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übersandt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.
St.Vincent und die Grenadinen

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2006 II S. 896); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1987 II S. 523); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1987 II S. 523); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist „The Registrar of the High Court of Justice, Registrar, High Court, Kingstown, St. Vincent und die Grenadinen“ (Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
e)
Daneben ist ein Zustellungsantrag auch nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen zulässig.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Port of Spain/Trinidad und Tobago kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Port of Spain/Trinidad und Tobago auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Port of Spain/Trinidad und Tobago erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Sofern Ersuchen von der Botschaft Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muss mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
f)
Zustellungsanträge sind auch auf der Grundlage des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens möglich.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 4 und 10 des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens erstattet.
Südafrika

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1997 II S. 2225); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)1

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An die zuständige Behörde“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische Sprache oder in eine der folgenden Sprachen erforderlich: Sepedi, Sesotho, Setswana, Siswati, Tshivenda, Xitsonga, Afrikaans, isiNdebele, isiXhosa und isiZulu.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache oder in eine der folgenden Sprachen beizufügen: Sepedi, Sesotho, Setswana, Siswati, Tshivenda, Xitsonga, Afrikaans, isiNdebele, isiXhosa und isiZulu.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Pretoria auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO). Die zuzustellenden Schriftstücke müssen in zwei separate Sätze aufgeteilt sein, die mit „A“ und „B“ gekennzeichnet werden. Ein Dokumentensatz enthält dabei jeweils einfach die deutschen und übersetzten Schriftstücke. Jeder Satz muss gebunden und gesiegelt sein.
e)
Die Unterschriften auf dem Zustellungsantrag und den beiden Dokumentensätzen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (zweifach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist der
Director General
Department of Justice and Constitutional Development
Private Bag X81
Pretoria 0001
Südafrika
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache oder in eine der folgenden Sprachen erforderlich: Sepedi, Sesotho, Setswana, Siswati, Tshivenda, Xitsonga, Afrikaans, isiNdebele, isiXhosa und isiZulu (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
e)
Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der zuständigen Kammer des Hohen Gerichtshofs (High Court) der jeweiligen Provinz zulässig. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ).
f)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach südafrikanischem Recht zulässige Beweismittel. In Vaterschaftsverfahren werden Bluttests jedoch nur dann angeordnet, wenn deren Vornahme zweifelsfrei zum besten Kindeswohl ist (ständige Rechtsprechung südafrikanischer Gerichte; ein solches Ersuchen droht gemäß Artikel 9 Absatz 2 HBÜ abgelehnt zu werden).
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Unterschriften auf Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
f)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG). Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Bei der Erledigung von Zustellungsanträgen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.

1 [Amtl. Anm.:] Hinsichtlich der Verbürgung der Gegenseitigkeit bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und zum Verfahrensablauf wird auf die Informationen des Bundesamtes für Justiz zum Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) im Internet unter http://www.bundesjustizamt.de hingewiesen.
Sudan

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „The Chief Registrar of the Judiciary, The Republic of the Sudan, Khartoum“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (dreifach) und zuzustellenden Schriftstücken (dreifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Khartum auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Khartum kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nicht die sudanesische Staatsangehörigkeit besitzt und keine Rechtswirkungen im Sudan hervorgerufen werden sollen.
Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „The Chief Registrar of the Judiciary, The Republic of the Sudan, Khartoum“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (dreifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Khartum auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft Khartum erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist, die zu vernehmende Person nicht die sudanesische Staatsangehörigkeit besitzt und keine Rechtswirkungen im Sudan hervorgerufen werden sollen.
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.
Südsudan

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch südsudanesische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch südsudanesische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.
Suriname

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1977 II S. 641); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
2.
Beweisaufnahme
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1977 II S. 641); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1980 II S. 25)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten;
als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1977 II S. 467, BGBl. 1980 II S. 1416); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 HZPÜ, § 50 ZRHO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 1 HZPÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 1 HZPÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach, Artikel 3 Absatz 1 HZPÜ) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO, Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 8 HZPÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Zwang möglich ist.
Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Sofern die Ersuchen von der Botschaft Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muss mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis (Artikel 5 Absatz 1 HZPÜ) ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 5 Absatz 2 HZPÜ).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 HZPÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Artikel 16 Absatz 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.
Syrien

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch syrische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht möglich.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch syrische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht möglich.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.
Tadschikistan

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die russische oder tadschikische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die russische oder tadschikische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung und das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Duschanbe kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung und das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die russische oder tadschikische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung und das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Duschanbe erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung und das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz, auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz, auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Taiwan
Auf Grund der fehlenden völkerrechtlichen Anerkennung ergeben sich für die Verwaltungs- und Amtshilfe betreffend die Zusammenarbeit in Zivilsachen mit Taiwan folgende Besonderheiten und Verfahrenshinweise:

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An die Taipeh Vertretung in Berlin“ zu richten. Sie sind nach Buchstabe d zu übermitteln.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die chinesische Sprache (in traditionellen Langzeichen) erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind beglaubigte Übersetzungen in die chinesische Sprache (in traditionellen Langzeichen) beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (zweifach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung und das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das Deutsche Institut Taipei hat keine Befugnis für die Erledigung von Anträgen auf Zustellungen in eigener Zuständigkeit.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Anträge auf Beweisaufnahme sind „An die Taipeh Vertretung in Berlin“ zu richten. Sie sind nach Buchstabe c zu übermitteln.
b)
Für den Antrag auf Beweisaufnahme ist eine beglaubigte Übersetzung in die chinesische Sprache (in traditionellen Langzeichen) erforderlich.
c)
Anträge auf Beweisaufnahme (zweifach) sind über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung und das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt zu übermitteln.
d)
In den Antrag ist folgende Zusicherung der Gegenseitigkeit aufzunehmen: „Für entsprechende Anträge auf Befragungen wird die Gegenseitigkeit zugesichert.“ Die Zusicherung bezieht sich auf eine Zusammenarbeit, die eine hoheitsfreie Erledigung – keine richterliche Beweisaufnahme, sondern Befragung und Protokollierung der Antworten oder entsprechende Erledigung im Rahmen der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit – entsprechender Anträge zum Gegenstand hat.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das Deutsche Institut Taipei hat keine Befugnis für die Erledigung von Anträgen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Die „An das Deutsche Institut Taipei“ gerichteten Zustellungsanträge werden über das Auswärtige Amt übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Die „An das Deutsche Institut Taipei“ gerichteten Anträge auf Beweisaufnahme werden über das Auswärtige Amt übermittelt.
b)
Für den Antrag auf Beweisaufnahme ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
Der Antrag sollte eine Erklärung zur Gegenseitigkeit beinhalten.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
d)
Die Erledigung von Anträgen auf Beweisaufnahme erfolgt im Rahmen der Verwaltungs- und Amtshilfe, die nicht die hoheitlich richterliche Beweisaufnahme umfasst, siehe Abschnitt II. 2 d.

IV. Kosten

Das zugrunde liegende taiwanische Rechtshilfegesetz sieht für Dienstleistungen oder Untersuchungen in „Rechtshilfeangelegenheiten in Zivilsachen“ Kostenberechnungen nach der entsprechenden geltenden taiwanischen Gebührenordnung vor.
Notwendige Kosten können daher auch von deutschen Behörden im Rahmen der Verwaltungs- und Amtshilfe geltend gemacht werden.
Tansania

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische Sprache oder Swahili erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache oder Swahili beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Daressalam auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Daressalam kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache oder Swahili erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Daressalam auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Daressalam erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Ersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Thailand

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die thailändische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die thailändische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag und zuzustellenden Schriftstücken erfolgt in vier Stücken (zweifach auf Deutsch, zweifach auf Thailändisch) über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Bangkok auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
e)
Die Anschrift des Betroffenen in Thailand muss vollständig und genau sein, z.B. Haus- und Dorfnummer, Tambon (Gemeinde), Amphoe (Provinz) und Dorf oder Stadt mit Postleitzahl.
Die thailändische Übersetzung muss auf jedem Blatt den Stempel und die Unterschrift, den vollständigen Namen und die genaue Berufsbezeichnung des jeweiligen Übersetzers tragen.
Auf der thailändischen Übersetzung muss der Satz „Die inhaltliche Richtigkeit der Übersetzung in das Thailändische wird bestätigt“ auch ins Thailändische übersetzt werden. Auf jeder Seite muss bestätigt werden: CERTIFIED TRUE COPY.
durch deutsche Auslandsvertretungen: ist zurzeit nicht zulässig.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die thailändische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen sind in vier Stücken (zweifach auf Deutsch, zweifach auf Thailändisch) über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Bangkok auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
d)
Der Gegenstand der Beweisaufnahme ist in Form eines Fragebogens anzugeben.
e)
Zu weiteren Erfordernissen wird auf die Ausführungen zu Nummer II. 1. e) verwiesen.
durch deutsche Auslandsvertretungen: ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis oder Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Mitwirkung von thailändischen Behörden entstehen Kosten.
Timor-Leste

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die portugiesische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die portugiesische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Jakarta/Indonesien auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die portugiesische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Jakarta/Indonesien auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.
Togo

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an den „Président du Tribunal à Lomé, Republik Togo“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die französische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Lomé auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Lomé kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an den „Président du Tribunal à Lomé, Republik Togo“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die französische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Lomé auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Lomé erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Mitwirkung togoischer Behörden entstehen Kosten.
Tonga

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Wellington/Neuseeland auf dem Postweg (Postdienstleister).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Wellington/Neuseeland kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nicht die tongaische Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Wellington/Neuseeland auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Wellington/Neuseeland erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.
Trinidad und Tobago

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1966 II S. 1564); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1966 II S. 1564); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1966 II S. 1564); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an „The Ministry of External Affairs and International Trade of the Republic of Trinidad and Tobago, Port-of-Spain“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3b, e dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3d, e dt.-brit. Rechtshilfeabkommen, § 26 ZRHO).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Port-of-Spain auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nicht die Staatsangehörigkeit von Trinidad und Tobago besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an „The Ministry of External Affairs and International Trade of the Republic of Trinidad and Tobago, Port-of-Spain“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Port-of-Spain auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3a dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3b, e dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3d, e dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
d)
Als Zustellungsnachweis dient im Falle der formlosen Zustellung nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder jeweils ein Zustellungszeugnis im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO nach Vordruck ZRH 3 und im Falle der förmlichen Zustellung des § 120 ZRHO nach Vordruck ZRH 4.
Wurden die zuzustellenden Schriftstücke in zwei gleichen Stücken übersandt, ist das Empfangsbekenntnis oder Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3g dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3g dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens erstattet.
Tschad

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an
Monsieur le Procureur Général au Ministère de la Justice
Palais de la Justice
N’Djamena
Republik Tschad
zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die französische oder arabische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die französische oder arabische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an
Monsieur le Procureur Général au Ministère de la Justice
Palais de la Justice
N’Djamena
Republik Tschad
zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die französische oder arabische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Mitwirkung tschadischer Behörden entstehen Kosten. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Tschechische Republik

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40, ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 133)
2.
Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1993 II S. 934); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
Deutsch-tschechischer Zusatzvertrag vom 2. Februar 2000 (BGBl. 2001 II S. 1210 ff., 2002 II S. 1158).
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-IIb-Verordnung vom 25. Juni 2019 (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 15. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 19).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Nach Artikel 5 des deutsch-tschechischen Zusatzvertrags vom 2. Februar 2000 kann der Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom Kostengläubiger unmittelbar gestellt werden.
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1993 II S. 1008).
Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1995 II S. 909); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1998 II S. 2945); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO zulässig.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an das zu benennende zuständige Bezirksgericht (okresní soud, obvodní soud in Prag, Městský soud in Brünn, Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist das Justizministerium
Ministerstvo spravedlnosti
mezinárodní odbor civilní
Vyšehradská 16
12810 Praha 2
Tschechische Republik.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in tschechischer, slowakischer oder englischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 20 EuZVO).
e)
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/ siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Prag kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Bezirksgericht (okresní soud, obvodní soud in Prag, Městský soud in Brünn) zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an das Justizministerium
Ministerstvo spravedlnosti
mezinárodní odbor civilní
Vyšehradská 16
12810 Praha 2
Tschechische Republik
zu richten.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die tschechische, slowakische oder englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO).
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an das Justizministerium zu übermitteln.
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach tschechischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den tschechischen Behörden Zwang angewendet werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Prag erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Bezüglich tschechischen Staatsangehörigen bestehen keine Befugnisse der Botschaft in Prag. Bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen ist die vorherige Genehmigung des tschechischen Justizministeriums durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher und tschechischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2 des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in tschechischer oder englischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
e)
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
f)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
g)
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist (Artikel 19 Absatz 4 EuBVO).
c)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 2 EuZVO und Artikel 22 EuBVO erstattet.
Tunesien

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2018 II S. 168); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-tunesischer Vertrag vom 19. Juli 1966 (BGBl. 1969 II S. 889, 1970 II S. 125); Ausführungsgesetz vom 29. April 1969 (BGBl. 2001 I S. 1887).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Anerkennung und Vollstreckung
Deutsch-tunesischer Vertrag vom 19. Juli 1966 (BGBl. 1969 II S. 889, 1970 II S. 125); Ausführungsgesetz vom 29. April 1969 (BGBl. 2001 I S. 1887);
Maßgebend für die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und Vergleiche sowie öffentlicher Urkunden sind die Artikel 27 bis 43 des Vertrags in Verbindung mit den Nummern 2 und 4 des Protokolls zu dem Vertrag (vergleiche auch §§ 5 bis 15 des Ausführungsgesetzes)
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1969 II S. 764)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministère de la Justice
31 Boulevard Bab Bnet
1019 Tunis
Tunesien
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder arabischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die arabische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Tunis kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an den „Procureur Général de la République (Generalstaatsanwalt der Republik) zu richten (Artikel 19 Absatz 1, 2 Nummer 2 deutsch-tunesischer Vertrag).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die französische Sprache erforderlich (Artikel 20 Absatz 1 deutsch-tunesischer Vertrag, Nummer 1 des Protokolls zum Vertrag). Die Übersetzung ist von einem amtlich bestellten oder vereidigten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter als richtig zu bescheinigen (Artikel 20 Absatz 2 deutsch-tunesischer Vertrag).
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Tunis auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die Durchführung von Rechtshilfeersuchen durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter ist zulässig (Artikel 26 deutsch-tunesischer Vertrag). Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft in Tunis nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 19 deutsch-tunesischer Vertrag).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche oder französische Sprache erforderlich (Artikel 20 Absatz 1 deutsch-tunesischer Vertrag, Nummer 1 des Protokolls zum Vertrag). Die Übersetzung ist von einem amtlich bestellten oder vereidigten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter als richtig zu bescheinigen (Artikel 11 Absatz 2 deutsch-tunesischer Vertrag).
Tunesischen Ersuchen werden in der Regel Übersetzungen in die französische Sprache beigefügt sein (Nummer 1 des Protokolls zum Vertrag).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und des Artikels 25 des deutsch-tunesischen Vertrags erstattet.
Türkei

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2005 II S. 329, 2007 II S. 787); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1973 II S. 1415); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
Deutsch-türkisches Abkommen vom 28. Mai 1929 über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1952 II S. 608); Ausführungsverordnung vom 26. August 1931 (RGBl. II S. 537)
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 und Artikel 3 und 4 des deutsch-türkischen Abkommens werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO
Unterhalt
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1971 II S. 1074)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220)
Als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsübereinkommen, das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1973 II S. 1280), Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S.1033)
Europäisches Rechtsauskunftsüberkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1976 II S. 1016); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2015 I S. 1474)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Justice
General Directorate of International Law and Foreign Relations
Adalet Bakanlığı
Dış İlişkiler ve Avrupa Birliği
Genel Müdürlüğü
Namık Kemal Mah. Milli Müdafaa Caddesi No: 22 Kızılay-Çankaya
06420 Ankara
Türkei
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder türkischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die türkische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Justice
General Directorate of International Law and Foreign Relations
Adalet Bakanlığı
Dış İlişkiler ve Avrupa Birliği
Genel Müdürlüğü
Namık Kemal Mah. Milli Müdafaa Caddesi No: 22 Kızılay-Çankaya
06420 Ankara
Türkei
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die türkische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Zentralen Behörde zulässig. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ).
e)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach türkischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den türkischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden entweder auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts oder an die Zentrale Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 9 Absatz 1 deutsch-türkisches Abkommen, Artikel 2, 3 HZÜ; § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) oder durch die Zentrale Behörde unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO, Artikel 9 Absatz 2 deutsch-türkisches Abkommen).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden entweder auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts oder an die Zentrale Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 12 Absatz 2 deutsch-türkisches Abkommen, Artikel 2 HBÜ; § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG, Artikel 12 Absatz 2 deutsch-türkisches Abkommen).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle (je nach eingehendem Übermittlungsweg des Ersuchens) unmittelbar an die ausländische Vertretung oder über die ersuchte Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 12 Absatz 3 deutsch-türkisches Abkommen, Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ, der Artikel 14, 26 HBÜ und nach Artikel 16 des deutsch-türkischen Abkommens erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Turkmenistan

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch turkmenische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Aschgabat kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Empfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch turkmenische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Aschgabat erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.
Tuvalu

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Wellington/Neuseeland auf dem Postweg (Postdienstleister).
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Wellington/Neuseeland auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Uganda

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch ugandische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kampala kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch ugandische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kampala erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.
Ukraine

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2002 II S. 2436); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2002 II S. 1161); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 2000 II S. 18); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 2006 II S. 1008)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 2009 II S. 120).
Als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsübereinkommen, das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1994 II S. 1260, 2002 II S. 1160); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Justice of Ukraine
Directorate on International Law and Co-operation
Department on International Law
13, Horodetskogo St.
KYIV 01001
Ukraine
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder ukrainischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die ukrainische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
e)
Sofern bekannt, sollte zusätzlich zum Namen und der Anschrift des Zustellungsempfängers auch das Geburtsdatum, der Geburtsort und die Personalausweisnummer angegeben werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kiew kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Justice of Ukraine
Directorate on International Law and Co-operation
Department on International Law
13, Horodetskogo St.
KYIV 01001
Ukraine
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die ukrainische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das Ministerium der Justiz der Ukraine dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
Die Ukraine hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach ukrainischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den ukrainischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt. Die Ersuchen um Entnahme von Blut- und Speichelproben werden an die Zentrale Behörde der Ukraine übersandt mit dem Hinweis, dass die Rücksendung über die deutsche Botschaft erbeten wird. Die Zentrale Behörde erledigt die Ersuchen und übersendet die Blut- und Speichelproben an die deutsche Botschaft, die diese sodann per Kurier an das ersuchende Gericht weiterleitet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kiew erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Ungarn

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40, ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 133)
2.
Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1966 II S. 84); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-IIb-Verordnung vom 25. Juni 2019 (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 15. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 19).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung und das Haager Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1965 II S. 123); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1990 II S. 67); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO zulässig.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind wahlweise an das zu benennende Gericht am Wohnsitz des Zustellungsempfängers oder an die ungarische Gerichtsvollzieherkammer
Magyar Bírósági Végrehajtói Kar
Cházár András u. 13
1146 Budapest
Ungarn
(Empfangsstellen nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist das Justizministerium
Igazságügyi Minisztérium
Nemzetközi Magánjogi Főosztály
Pf. 2.
1357 Budapest
Ungarn.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in ungarischer, deutscher, englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 20 EuZVO).
e)
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/ siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Budapest kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an das Justizministerium
Igazságügyi Minisztérium
Nemzetközi Magánjogi Főosztály
Pf. 2.
1357 Budapest
Ungarn
zu richten.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die ungarische, englische oder deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO).
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an das Justizministerium zu übermitteln.
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Budapest erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher und ungarischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2 des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in ungarischer, deutscher, englischer oder französischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
e)
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
f)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
g)
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist (Artikel 19 Absatz 4 EuBVO).
c)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 2 EuZVO und Artikel 22 EuBVO erstattet. Die Erklärung Ungarns zur Höhe der anfallenden Kosten (Artikel 15 Absatz 2 EuZVO) ist über das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar. Bei Zustellung durch die Gerichtsvollzieherkammer empfiehlt es sich, die Kosten im Voraus zu entrichten. Für eine Zuordnung sollten hierfür unter Zahlungszweck die Angaben des Zustellungsempfängers aufgenommen werden.
Uruguay

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1996 II S. 107)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten;
als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Montevideo auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
e)
Der Antrag muss die Zusicherung der Gegenseitigkeit enthalten.
f)
Die Unterschriften auf Zustellungsantrag und Anlagen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen. Die Übersetzungen können auch durch einen in Uruguay öffentlich zugelassenen Übersetzer gefertigt werden. Der Übersetzer kann von der Botschaft in Montevideo auf Kosten des ersuchenden Gerichts beauftragt werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Montevideo kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht nur die uruguayische Staatsangehörigkeit besitzt und die Zustellung keine Rechtswirkungen in Uruguay hervorrufen soll. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Montevideo auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
d)
Der Antrag muss die Zusicherung der Gegenseitigkeit enthalten.
e)
Rechtshilfeersuchen sind in Form eines Fragebogens (interrogatorio) abzufassen, so dass das ersuchte Gericht an die zu vernehmende Person genau formulierte Fragen zum Beweisthema stellen kann.
f)
Die Unterschrift auf dem Ersuchen ist mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen. Die Übersetzungen können auch durch einen in Uruguay öffentlich zugelassenen Übersetzer gefertigt werden. Der Übersetzer kann von der Botschaft in Montevideo auf Kosten des ersuchenden Gerichts beauftragt werden.
g)
Wenn zur beschleunigten Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ein uruguayischer Rechtsanwalt am Ort der Vernehmung mit der Wahrnehmung der Interessen der die Prozesshandlung betreibenden Partei beauftragt werden soll, empfiehlt es sich, die Botschaft in Montevideo durch eine von dem Vorsitzenden des ersuchenden Gerichts zu beglaubigende Erklärung der Partei zu ermächtigen, einen solchen Bevollmächtigten zu bestellen, wenn sich die Partei zur Zahlung der Kosten verpflichtet und einen ausreichenden Vorschuss leistet. Es empfiehlt sich ferner, die Botschaft zu beauftragen, das Honorar mit dem Rechtsanwalt zu vereinbaren. Die Vollmachtsurkunde muss mit der Apostille versehen sein.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Montevideo erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nicht nur die uruguayische Staatsangehörigkeit besitzt und die Vernehmung keine Rechtswirkungen in Uruguay hervorrufen soll. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Mitwirkung uruguayischer Behörden entstehen Kosten. Wegen der Kosten eines Übersetzers oder eines beauftragten Rechtsanwalts wird auf die Ausführungen zu II. 1. f) und II. 2. f), g) verwiesen.
Usbekistan

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1996 II S. 2757); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
2.
Beweisaufnahme
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1996 II S. 2757); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 HZPÜ, § 50 ZRHO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 1 HZPÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die usbekische oder russische Sprache erforderlich (Artikel 1 HZPÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die usbekische oder russische Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach, Artikel 3 Absatz 1 HZPÜ) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Taschkent auf dem Kurierweg (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ, § 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Taschkent kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 8 HZPÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die usbekische oder russische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Taschkent auf dem Kurierweg (Artikel 9 Absatz 1 HZPÜ, § 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
d)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach usbekischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den usbekischen Behörden auch Zwang angewandt werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Taschkent erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis (Artikel 5 Absatz 1 HZPÜ) ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 5 Absatz 2 HZPÜ).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Aufgrund einer Vereinbarung der Regierungen werden Kosten mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigung nicht erstattet.
Vanuatu

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Canberra/Australien auf dem Postweg (Postdienstleister).
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht möglich.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Canberra/Australien auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht möglich.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.
Vatikanstadt (Heiliger Stuhl)

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1967 II S. 1536); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
2.
Beweisaufnahme
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1967 II S. 1536); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1965 II S. 462)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 HZPÜ, § 50 ZRHO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das Staatssekretariat Seiner Heiligkeit des Papstes“ zu richten (Artikel 1 HZPÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die italienische Sprache erforderlich (Artikel 1 HZPÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die italienische Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach, Artikel 3 Absatz 1 HZPÜ) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft beim Heiligen Stuhl auf dem Postweg (Postdienstleister).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft beim Heiligen Stuhl kann Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das Staatssekretariat Seiner Heiligkeit des Papstes“ zu richten (Artikel 8 HZPÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die italienische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft beim Heiligen Stuhl auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft beim Heiligen Stuhl erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis (Artikel 5 Absatz 1 HZPÜ) ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Das Empfangsbekenntnis nebst Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 5 Absatz 2 HZPÜ).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 HZPÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Artikel 16 Absatz 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.
Venezuela, Bolivarische Republik

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1995 II S. 755, 1065); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1994 II S. 3647, 1996 II S. 16); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministerio del Poder Popular para Relaciones Exteriores
Oficina de Relaciones Consulares
Avenida Urdaneta
Esquina Carmelitas a Puente Llaguno
Torre Anexo a Torre MRE Piso 1
Caracas, 1010
Bolivarische Republik Venezuela
(Artikel 2 HZÜ)
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder spanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
e)
Es kann zur Beschleunigung beitragen, wenn ein venezolanischer Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen der die Prozesshandlungen betreibenden Partei beauftragt wird. In diesen Fällen ist das Ersuchen auf diplomatischem Weg zu übermitteln und eine vom Vorsitzenden des Prozessgerichts beglaubigte Erklärung der die Prozesshandlung betreibenden Partei beizufügen, durch welche die Botschaft ermächtigt wird, einen Bevollmächtigten zur Betreibung der nachgesuchten Prozesshandlung zu bestellen (Vollmacht siehe Anlage). Macht die Botschaft von dieser Vollmacht Gebrauch, müssen die entstehenden Kosten von der Partei getragen werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Caracas kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministerio del Poder Popular para Relaciones Exteriores
Oficina de Relaciones Consulares
Avenida Urdaneta
Esquina Carmelitas a Puente Llaguno
Torre Anexo a Torre MRE Piso 1
Caracas, 1010
Bolivarische Republik Venezuela
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Venezuela hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.
e)
Wegen der Möglichkeit der Beauftragung eines venezolanischen Rechtsanwalts wird auf die Ausführungen zu II. 1. e) verwiesen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Caracas erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG). Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten. Wegen der Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts wird auf die Ausführungen zu II. 1. e) und II. 2. e) verwiesen.
Anlage
Vordruck: Vollmacht
Vereinigte Arabische Emirate

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das Justizministerium“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich.
c)
Die Staatsangehörigkeit und der Beruf des Zustellungsempfängers sind anzugeben.
d)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.
e)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (dreifach) und zuzustellenden Schriftstücken (dreifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Abu Dhabi auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
f)
Die Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate lehnen die Erledigung von Ersuchen in Verfahren gegen Beklagte islamischen Glaubens ab, in denen deren nichteheliche Vaterschaft festgestellt oder Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Dubai kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat Dubai zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an das Generalkonsulat.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das Justizministerium“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich.
c)
Die Staatsangehörigkeit und der Beruf der zu vernehmenden Person sind anzugeben.
d)
Rechtshilfeersuchen (dreifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Abu Dhabi auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
e)
Die Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate lehnen die Erledigung von Ersuchen in Verfahren gegen Beklagte islamischen Glaubens ab, in denen deren nichteheliche Vaterschaft festgestellt oder Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Dubai erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Vereinigte Staaten von Amerika
(einschließlich Guam, Puerto Rico, Amerikanische Jungferninseln und Nördliche Marianen)

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907, 1995 II S. 757); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Unterhalt
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Empfangsstelle ist
ABC Legal Services
1099 Stewart St., Suite 700
Seattle
WA 98101
USA
(Artikel 2 HZÜ), vgl. Anlage 2.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). Es empfiehlt sich, für eventuelle Rückfragen eine E-Mail-Adresse anzugeben.
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO). Den Ersuchen, die in Puerto Rico erledigt werden sollen, können statt der Übersetzungen in die englische solche in die spanische Sprache beigefügt werden.
d)
Zustellungsersuchen werden von ABC-Legal vorrangig durch persönliche Übergabe erledigt. Falls daneben eine Ersatzzustellung gewünscht ist, muss dies gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b HZÜ ausdrücklich neben der Zustellung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a HZÜ beantragt werden. Die Zustellung richtet sich nach dem Verfahrensrecht des jeweiligen Bundesstaates. In der Regel ist die Ersatzzustellung an erwachsene Familienangehörige, eine in der Familie beschäftigte Person oder einen erwachsenen Mitbewohner möglich. Ersatzzustellungen durch Einlegen in den Briefkasten (entsprechend § 180 ZPO) sind mit ABC-Legal nicht möglich.
e)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Empfangsstelle (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
f)
ABC Legal ist verpflichtet, Zustellungsersuchen binnen 30 Werktagen auszuführen. Sachstandsanfragen können an info@hagueservice.net gerichtet werden. In Eilfällen kann um eine beschleunigte Zustellung (ohne Anfall zusätzlicher Kosten) ersucht werden, die binnen sieben Werktagen erledigt werden soll. Sie muss explizit beantragt werden („expedited service“).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
U.S. Department of Justice
Office of International Judicial Assistance
1100 L Street, NW, Room 8102
Washington, D.C. 20005
USA
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ). Den Ersuchen, die in Puerto Rico erledigt werden sollen, können statt der Übersetzungen in die englische solche in die spanische Sprache beigefügt werden.
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Es empfiehlt sich, in dem Ersuchen für eventuelle Rückfragen eine E-Mail-Adresse anzugeben.
e)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das Department of Justice dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist zulässig. Eine vorherige Genehmigung durch die Zentrale Behörde in den USA ist nicht erforderlich.
f)
Wird nicht explizit um eine mündliche Befragung ersucht, werden Zeugenaussagen durch die Beantwortung von schriftlichen Fragen erlangt. Nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika ist eine Vernehmung in der Weise, dass die zu vernehmende Person veranlasst wird, alles über den Gegenstand der Vernehmung Bekannte im Zusammenhang anzugeben, nicht üblich. Zur Förderung einer sachgemäßen Erledigung von Ersuchen um Vernehmung einer Person empfiehlt es sich, alle zur Person und zur Sache erheblichen Einzelheiten in Form eines Fragebogens (vgl. Anlage 1) anzuführen.
g)
Nähere Informationen, insbesondere zu Ersuchen um Bereitstellung von DNA-Proben und Einsatz von Videokonferenztechnik, liegen den Landesjustizverwaltungen vor.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung, Abnahme von Eiden oder Aufnahme von Beweisen durch Vorlage von Urkunden oder anderen Gegenständen in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.
Bei in Puerto Rico zu erledigenden Rechtshilfeersuchen sollen grundsätzlich amerikanische Behörden in Anspruch genommen werden. Konsularische Beweisaufnahmen für Puerto Rico wären nur im Generalkonsulat Miami möglich. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ; § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
f)
Nach dem Recht bestimmter Bundesstaaten der Vereinigten Staaten sind auch nichtstaatliche Stellen, insbesondere Rechtsanwälte, zur Bewirkung von Zustellungen in Gerichtsverfahren befugt. Nach Auffassung der Vertragspartner fallen auch Zustellungsanträge solcher Personen in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 1 HZÜ.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat.
Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ sowie der Artikel 14 und 26 HBÜ erstattet, s. a. Anlage 2. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

Anlage 1 Mustereines Fragebogens bei der Abfassung von Ersuchen

1. Frage: Welches ist Ihr Name, Vorname, Alter, Beruf, Wohnsitz?
2. Frage: Kennen Sie die Parteien und seit wann? Sind Sie mit einer von ihnen verwandt oder verschwägert?
3. Frage: Hatten Sie mit dem Beklagten am ____________________ eine Unterredung?
Wenn ja, welche Personen waren noch anwesend?
4. Frage: Hat der Beklagte bei dieser Gelegenheit erklärt ____________________ ?
usw.
Letzte Frage: Wissen Sie sonst noch etwas über die Streitfragen in diesem Rechtsstreit, was Sie noch nicht gesagt haben?
Bitte äußern Sie sich hierzu ausführlich.

Anlage 2

ABC Legal Services
1099 Stewart St., Suite 700
Seattle, WA 98101
USA
Telefon: + 1 (206) 521 2979
Fax: + 1 (206) 224 3410
E-Mail: internationalinfo@abclegal.com
Website: https://www.abclegal.com/international/hague-service-convention
Zustellungsgebühren: Zahlbar in amerikanischer Währung im Voraus
Jahr
Beschreibung
Gebühr in U.S. Dollar
Bis zum Jahr 2025
Persönliche Zustellung oder Zustellung per Post
$ 95
Zahlungsmöglichkeiten: VISA/Mastercard und die meisten der internationalen Kreditkarten, Banküberweisungen, internationale Postanweisungen und von der Regierung ausgestellte Schecks. Alle Zustellungsersuchen, die ohne Nachweis der Zahlung in einer der vorgenannten Formen eingehen, werden unerledigt zurückgesandt.
Es empfiehlt sich sicherzustellen, dass bei Eingang des Ersuchens bei ABC Legal die Zahlung dort bereits eingegangen ist (Übersendung des Ersuchens etwa zwei Wochen nach Zahlung).
Bankverbindung:
JP Morgan Chase
Kontonummer: 578270785
Swift Code (Bankleitzahl): CHASUS33
Bankleitzahl: 021000021
Vereinigtes Königreich
(ausschließlich sonstiger britischer Gebiete *)

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen.)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 133, BGBl. 1953 II S. 116); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
Anerkennung und Vollstreckung
Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen (ABl. L 133 vom 29.5.2009, S. 1); als Ausführungsgesetz gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146).
Unterhalt
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1975 II S. 927)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220).
Als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsübereinkommen, das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).
In der laufenden justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen sind gegebenenfalls die Übergangsartikel 66 bis 68 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2019/C 384 I/01 zu beachten (ABl. C I vom 12.11.2019, S. 1).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO). Die Zustellung in England, Wales, Schottland und Nordirland durch die Post ist durch Einschreiben International möglich. Die hierbei erteilte elektronische Zustellbestätigung enthält den Namen des Zustellungsempfängers, den Zustellzeitpunkt und die Unterschrift. In Gibraltar ist die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein möglich.
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist
The Senior Master
For the attention of the Foreign Process Section
Room E16
Royal Courts of Justice
Strand
London WC2A 2LL
Vereinigtes Königreich
(Artikel 2 HZÜ) und die weiteren aus der Anlage 1 ersichtlichen Behörden (Artikel 18 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde oder die nach der Anlage 1 zuständige Behörde (Artikel 3 Absatz 1, Artikel 18 HZÜ).
e)
Daneben ist ein Zustellungsantrag auch nach dem deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen zulässig.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist für
England & Wales
The Senior Master
For the attention of the Foreign Process Section
Room E16
Royal Courts of Justice
Strand
London WC2A 2LL
Vereinigtes Königreich
Schottland
Scottish Government Justice Directorate
Central Authority & International Law Team
St. Andrew’s House (GW15)
Edinburgh EH1 3DG
Vereinigtes Königreich
Nordirland
The Master (Queen’s Bench and Appeals)
Royal Courts of Justice
Chichester Street
Belfast BT1 3JF
Vereinigtes Königreich
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein.
Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Zentralen Behörde für England & Wales sowie Nordirland und der aus Anlage 2 ersichtlichen Behörde für Schottland zulässig. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach britischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den britischen Behörden nur mit Einwilligung der Betroffenen erledigt.
e)
Daneben ist ein Rechtshilfeersuchen auch nach dem deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen zulässig.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Weiterhin können sie Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretungen zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
f)
Zustellungsanträge sind auch auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens möglich.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG). Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
e)
Rechtshilfeersuchen sind auch auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens möglich.

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ sowie der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ sowie nach Artikel 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens zu erstatten.

V. Sonstiges/Hinweis

Britische Überseegebiete, Kanalinseln, Insel Man, siehe „Vereinigtes Königreich Sonstige britische Gebiete“.

Anlage 1 Verzeichnis der weiteren Behörden (Artikel 18 HZÜ)

Schottland
Scottish Government Justice Directorate
Central Authority & International Law Team
St. Andrew’s House (GW15)
Edinburgh EH1 3DG
Vereinigtes Königreich
Nordirland
The Master (Queen’s Bench and Appeals)
Royal Courts of Justice
Chichester Street
Belfast BT1 3JF
Vereinigtes Königreich
Gibraltar
The Registrar of the Supreme Court of Gibraltar
Supreme Court
Law Courts
277 Main Street
Gibraltar

Anlage 2 Verzeichnis der weiteren zuständigen Behörde (Artikel 16, 17 HBÜ)

Schottland
Court of Session
Parliament House
Parliament Square
Edinburgh EH1 1RQ
Vereinigtes Königreich
Vereinigtes Königreich – sonstige britische Gebiete1

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907, BGBl. 1982 II S. 1055); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
– Geltungsbereich für die Gebiete im Einzelnen siehe Anlage 1 –
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290, 1440, BGBl. 1986 II S. 578, 1135, BGBl. 1987 II S. 306); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
– Geltungsbereich für die Gebiete im Einzelnen siehe Anlage 1 –
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 133, BGBl. 1953 II S. 116; BGBl. 1960 II S. 1518); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887) – Geltungsbereich für die Gebiete im Einzelnen siehe Anlage 1 –
Unterhalt
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220, BGBl. 2006 II S. 530) – gilt nur für die Insel Man und für Jersey –;
als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300) – gilt nur für Jersey –; es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).
Postzustellungen nach der Insel Man, Jersey und Guernsey, den Falklandinseln und Nebengebieten, den Kaiman-Inseln, Bermuda, den britischen Jungferninseln, Montserrat und nach Akrotiri und Dhekelia sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
durch ausländische Stellen (außer Akrotiri und Dhekelia):
a)
Zentrale Behörde ist
The Senior Master
The Foreign Process Department
Royal Courts of Justice, Strand
London WC2A 2LL
Vereinigtes Königreich
(Artikel 2 HZÜ).
Zustellungsanträge sind jedoch an die für die einzelnen Gebiete benannten Empfangsbehörden (Artikel 18 HZÜ) zu richten (siehe Anlage 2).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die für das jeweilige Gebiet benannte Empfangsbehörde – siehe Anlage 2 – (Artikel 3 Absatz 1, Artikel 18 HZÜ).
e)
Daneben ist ein Zustellungsantrag gegebenenfalls auch nach dem deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen zulässig – siehe Anlage 1 –.
durch ausländische Stellen (nur Akrotiri und Dhekelia):
a)
Zustellungsanträge sind an
The Senior Master
The Foreign Process Section
Royal Courts of Justice, Strand
London WC2A 2LL
Vereinigtes Königreich
zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in London auf dem Postweg (Postdienstleister) (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Bezüglich der Befugnisse der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung siehe Anlage 3.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen (nur bei HBÜ, siehe Anlage 1):
a)
Zentrale Behörde ist
The Senior Master
The Foreign Process Section
Royal Courts of Justice, Strand
London WC2A 2LL
Vereinigtes Königreich
(Artikel 2 HBÜ).
Rechtshilfeersuchen sind jedoch an die für die einzelnen Gebiete benannten Empfangsbehörden (Artikel 24 HBÜ) zu richten (siehe Anlage 2).
b)
Für Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache, für Rechtshilfeersuchen nach Jersey und Guernsey in die englische oder französische Sprache, erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die für das jeweilige Gebiet benannte Empfangsbehörde − siehe Anlage 2 − (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 24 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein. In Jersey ist die vorherige Genehmigung der Empfangsbehörde (siehe Anlage 2) erforderlich (Artikel 8 HBÜ).
Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Zentralen Behörde zulässig. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach britischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den britischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.
e)
Daneben ist ein Rechtshilfeersuchen gegebenenfalls auch nach dem deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen zulässig − siehe Anlage 1 −.
durch ausländische Stellen (nur bei deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen, siehe Anlage 1):
a)
Rechtshilfeersuchen sind an die zuständige Empfangsbehörde (siehe Anlage 2) zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in London auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
d)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach britischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den britischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.
durch ausländische Stellen (vertraglos, siehe Anlage 1):
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An die zuständige Stelle“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in London auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
d)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach britischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den britischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Bezüglich der Befugnisse der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung siehe Anlage 4.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle (außer Akrotiri und Dhekelia):
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ; § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
f)
Zustellungsanträge sind gegebenenfalls auch auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens möglich – siehe Anlage 1 –.
durch zuständige Stelle (nur Akrotiri und Dhekelia):
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Wurden die zuzustellenden Schriftstücke in zwei gleichen Stücken übersandt, ist das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
d)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und der Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle (nur bei HBÜ, siehe Anlage 1):
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ; § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
e)
Rechtshilfeersuchen sind gegebenenfalls auch auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens möglich – siehe Anlage 1 –.
durch zuständige Stelle (nur bei deutsch-britischem Rechtshilfeabkommen, siehe Anlage 1):
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.
durch zuständige Stelle (vertraglos, siehe Anlage 1):
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ sowie der Artikel 4, 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ sowie nach Artikel 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens zu erstatten.

Anlage 1 Sonstige britische Gebiete – britische Überseegebiete, Kanalinseln (Guernsey, Jersey), Insel Man, Akrotiri und Dhekelia –

Rechtsgrundlagen
Gebiet
HZÜ
HBÜ
Dt.-brit. Rechtshilfeabkommen
Insel Man
BGBl. 1980 II S. 907
BGBl. 1980 II S. 1290
RGBl. 1935 II S. 410
BGBl. 1953 II S. 116
Kanalinseln



Jersey
BGBl. 1980 II S. 907
BGBl. 1987 II S. 306
RGBl. 1935 II S. 410
BGBl. 1953 II S. 116
Guernsey
BGBl. 1980 II S. 907
BGBl. 1986 II S. 578
RGBl. 1935 II S. 410
BGBl. 1953 II S. 116
Brit. Überseegebiete



Anguilla
BGBl. 1982 II S. 1055
BGBl. 1986 II S. 1135

Falklandinseln und Nebengebiete
BGBl. 1980 II S. 907
BGBl. 1980 II S. 1290
BGBl. 1960 II S. 1518
Kaiman-Inseln
BGBl. 1980 II S. 907
BGBl. 1980 II S. 1440
BGBl. 1970 II S. 43
Bermuda
BGBl. 1980 II S. 907

BGBl. 1960 II S. 1518
Britische Jungferninseln
BGBl. 1980 II S. 907

BGBl. 1960 II S. 1518
Montserrat
BGBl. 1980 II S. 907

BGBl. 1960 II S. 1518
Pitcairn
BGBl. 1980 II S. 907


St. Helena und Nebengebiete
BGBl. 1980 II S. 907


Turks- und Caicosinseln
BGBl. 1980 II S. 907


Akrotiri und Dhekelia

BGBl. 1980 II S. 1290
BGBl. 1960 II S. 1518
Hinweis:
Geimer/Schütze,
Internationaler Rechtsverkehr,
Stand: 42. ErgL. Oktober 2011,
520.3 Fußnote 16

Anlage 2 Sonstige britische Gebiete– britische Überseegebiete, Kanalinseln (Guernsey, Jersey), Insel Man, Akrotiri und Dhekelia –

Empfangsbehörden
Gebiet
Empfangsbehörde
Insel Man

für Zustellungsanträge
The Chief Registrar

Isle of Man Courts of Justice

Deemsters Walk

Douglas

Isle of Man

IM1 3AR


für Rechtshilfeersuchen
Her Majesty's First Deemster and

Clerk of the Rolls

Rolls Office

Douglas

Isle of Man
Jersey

für Zustellungsanträge
The Attorney General

Law Officers’ Department

Morier House

Halkett Place

St Helier

Jersey JE1 1DD

Channel Islands

law.officers@gov.je


für Rechtshilfeersuchen
Royal Court

Royal Square

St Helier

Jersey JE1 1JG

Channel Islands
Guernsey

für Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen
The Bailiff
Bailiff's Office

Royal Court House

St Peter Port, GY1 2NZ

Guernsey

Channel Islands
Anguilla

für Zustellungsanträge
The Registrar of the Supreme Court of Anguilla

P.O. Box 60

The Valley

Anguilla


für Rechtshilfeersuchen
Governor of Anguilla

The Governor’s Office, Anguilla

PO Box 60

The Valley

AI-2640

Anguilla
Falklandinseln und Nebengebiete

für Zustellungsanträge
The Registrar of the Supreme Court

The Courts & Tribunals

Town Hall

Ross Road

Stanley

FIQQ 1ZZ

Falkland Islands


für Rechtshilfeersuchen
Governor of the Falkland Islands
and its dependencies
Government House

Ross Road

Stanley

FIQQ 1ZZ

Falkland Islands

ghouse@sec.gov.fk
Kaiman-Inseln

für Zustellungsanträge
The Clerk of the Courts

Judicial Administration

P.O. Box 495

Grand Cayman KY1-1106

Cayman Islands


für Rechtshilfeersuchen
The Governor

Cayman Islands

PO Box 10261

Grand Cayman KY1-1003

Cayman Islands
Bermuda

für Zustellungsanträge
The Registrar of the Supreme Court
und
2nd floor, Government Administration Building
für Rechtshilfeersuchen
30 Parliament Street

Hamilton HM12

Bermuda
Britische Jungferninseln

für Zustellungsanträge
The Registrar of Supreme Court

Supreme Court Registry

No. 84 Main Street

P.O. Box 418

Road Town, Tortola

British Virgin Islands VG1110


für Rechtshilfeersuchen
The Administrator

Government House

Road Town, Tortola

British Virgin Islands
Montserrat

für Zustellungsanträge
The Registrar of the High Court
und
Montserrat
für Rechtshilfeersuchen
P.O. Box 418

Brades

Montserrat
Pitcairn

für Zustellungsanträge
The Governor and
Commander-in-Chief

Pitcairn


für Rechtshilfeersuchen
St. Helena und Nebengebiete

für Zustellungsanträge
The Supreme Court

The Governor’s Office

The Castle

Jamestown

STHL 1ZZ

St Helena, Ascension and Tristan da Cunha


für Rechtshilfeersuchen
Turks- und Caicosinseln

für Zustellungsanträge
The Registrar of the Supreme Court

Turks and Caicos Islands


für Rechtshilfeersuchen
Akrotiri und Dhekelia

für Zustellungsanträge


für Rechtshilfeersuchen
Senior Registrar of the Judge's Court

of the Sovereign Base Areas of
Akrotiri and Dhekelia

Cyprus

Anlage 3 Sonstige britische Gebiete– britische Überseegebiete, Kanalinseln (Guernsey, Jersey), Insel Man, Akrotiri und Dhekelia –

Befugnisse der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung bezüglich der Zustellungen
Gebiet
Befugnisse der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung
Insel Man
Die deutsche Botschaft in London kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
Kanalinseln

Guernsey und Jersey
Die deutsche Botschaft in London kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
Britische Überseegebiete

Anguilla, Britische Jungferninseln und Montserrat
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
Falklandinseln und Nebengebiete
Die deutsche Botschaft in London kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
Kaiman-Inseln und Turks- und Caicosinseln
Die deutsche Botschaft in Kingston/Jamaika kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
Bermuda
Die deutsche Botschaft in New York/Vereinigte Staaten von Amerika kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
Pitcairn
Die deutsche Botschaft in Wellington/Neuseeland kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
St. Helena und Nebengebiete
Das deutsche Generalkonsulat in Kapstadt/Südafrika kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an das Generalkonsulat.
Akrotiri und Dhekelia
Die deutsche Botschaft in London kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

Anlage 4 Sonstige britische Gebiete– britische Überseegebiete, Kanalinseln (Guernsey, Jersey), Insel Man, Akrotiri und Dhekelia –

Befugnisse der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung bezüglich der Beweisaufnahme
Gebiet
Befugnisse der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung
Insel Man
Die deutsche Botschaft in London erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
Kanalinseln

Guernsey und Jersey
Die deutsche Botschaft in London erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
Britische Überseegebiete

Anguilla
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Sie kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
Britische Jungferninseln und Montserrat
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
Falklandinseln und Nebengebiete
Die deutsche Botschaft in London erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
Kaiman-Inseln
Die deutsche Botschaft in Kingston/Jamaika erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
Turks- und Caicosinseln
Die deutsche Botschaft in Kingston/Jamaika erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
Bermuda
Die deutsche Botschaft in New York/Vereinigte Staaten von Amerika erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
Pitcairn
Die deutsche Botschaft in Wellington/Neuseeland erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
St. Helena und Nebengebiete
Das deutsche Generalkonsulat in Kapstadt/Südafrika erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an das Generalkonsulat.
Akrotiri und Dhekelia
Die deutsche Botschaft in London erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

1 [Amtl. Anm.:] britische Überseegebiete, Kanalinseln (Guernsey, Jersey), Insel Man, Akrotiri und Dhekelia
Vietnam

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2016 II S. 1302); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO). In einer Verbalnote gegenüber dem Auswärtigen Amt vom 30. August 2016 hat das Ministry of Justice of the Socialist Republic of Vietnam erklärt, die Versendung von Dokumenten auf dem Postweg sei gestattet. Im Fall einer Postzustellung ist den zuzustellenden Schriftstücken eine Übersetzung in die vietnamesische Sprache beizufügen.
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Bộ Tư pháp – Ministry of Justice
Nước Cộng hòa Xã hội chủ nghĩa Việt Nam
60 Trần Phú – Ba Đình – Hà Nội
Vietnam
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder vietnamesischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). Es empfiehlt sich, die Eintragungen in vietnamesischer Sprache vorzunehmen.
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die vietnamesische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO). Es empfiehlt sich, auch in allen anderen Fällen Übersetzungen in die vietnamesische Sprache beizufügen.
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die deutsche Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An den Obersten Gerichtshof der Sozialistischen Republik Vietnam“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die vietnamesische Sprache erforderlich. Name und Anschrift der zu vernehmenden Person müssen vollständig auf Vietnamesisch (mit vietnamesischen Schriftzeichen) geschrieben werden. Hat die zu vernehmende Person die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, so ist zusätzlich eine Übersetzung in die Amtssprache dieses Staates erforderlich.
c)
Die Unterschriften auf Ersuchen, Anlagen und Übersetzungen sowie die Echtheit des Dienstsiegels oder -stempels müssen durch den Präsidenten des Landgerichts oder des Amtsgerichts beglaubigt werden.
d)
Rechtshilfeersuchen (dreifach) sind mit einem Begleitschreiben über die Prüfungsstelle an die deutsche Botschaft in Hanoi auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
e)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach vietnamesischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den vietnamesischen Behörden Zwang angewendet werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Mitwirkung vietnamesischer Behörden entstehen Kosten.
Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ erstattet.
Zentralafrikanische Republik

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1963 II S.108)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch zentralafrikanische Behörden zurzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch zentralafrikanische Behörden zurzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen
Zypern
(für den türkisch-zyprischen Nordteil der Insel wird auf die Anlage verwiesen)

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133)
2.
Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 2001 II S. 499); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-IIb-Verordnung vom 25. Juni 2019 (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1);
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung und das Haager Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a der Zivilprozessordnung zulässig.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung:
Υπουργείο Δικαιοσύνης και Δημοσίας Τάξεως
(Ministry of Justice and Public Order)
Λεωφόρος Αθαλάσσας (Athalassas Avenue 125)
1461 Nicosia
Zypern
(Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist ebenfalls das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in griechischer oder englischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 20 EuZVO).
e)
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Nikosia kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung
Υπουργείο Δικαιοσύνης και Δημοσίας Τάξεως
Ministry of Justice and Public Order
Λεωφόρος Αθαλάσσας
Athalassas Avenue 125
1461 Nicosia
Zypern
zu richten.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die griechische oder englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO). Für die Anlagen empfiehlt sich eine Übersetzung in die griechische Sprache.
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung zu übermitteln.
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Nikosia erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher und griechischer Sprache belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2 des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaates versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in griechischer oder englischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
e)
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
f)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
g)
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist.
c)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 2 EuZVO und Artikel 22 EuBVO erstattet. Die Erklärung Zyperns zur Höhe der anfallenden Kosten (Artikel 15 Absatz 2 EuZVO) ist über das Europäische Justizportal/Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.

Anlage zum Länderabschnitt Zypern Türkisch-zyprischer Nordteil

I. Ausgehende Ersuchen

1.
Das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung der Republik Zypern (Empfangs- und Zentralstelle) ist faktisch nicht in der Lage, Ersuchen im türkisch-zyprischen Nordteil der Insel zu erledigen.
2.
Da der Nordteil Zyperns völkerrechtlich nicht als Staat anerkannt ist, sind Rechtshilfeersuchen an die dortigen Behörden strikt zu vermeiden
3.
Die deutsche Botschaft in Nikosia kann in Nordzypern erledigen:
a)
Anträge auf formlose Zustellung unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers;
b)
Ersuchen um Vernehmung, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.
4.
Die Ersuchen zu Nummer 3 werden von den Prüfungsstellen (§ 9 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die deutsche Botschaft in Nikosia auf dem Postweg übersandt. Die Beifügung von Übersetzungen ist zunächst nicht erforderlich; im Bedarfsfall wird die Botschaft etwaige Übersetzungen nachfordern (z. B. weil ein Zustellungsempfänger sich zur Annahme der Schriftstücke unter der Voraussetzung bereit erklärt hat, dass noch Übersetzungen in eine bestimmte Sprache beigefügt werden).

II. Eingehende Ersuchen

Eingehende Ersuchen, die unmittelbar von Stellen der „Türkischen Republik Nordzypern“ übersandt werden, sind über die Prüfungsstelle der Landesjustizverwaltung vorzulegen. Eine Erledigung erfolgt nicht.
Anlage 1 Vordruck ZRH 1 (zu § 51 Absatz 1 und § 124 ZRHO)
Anlage 2 Vordruck ZRH 2 (zu § 119 Absatz 1 ZRHO)
Anlage 3 Vordruck ZRH 3 (zu § 119 Absatz 2 ZRHO)
Anlage 4 Vordruck ZRH 4 (zu § 120 ZRHO)
Anlage 5 Vordruck ZRH 5 (zu § 146 Absatz 4 ZRHO)
Anlage 6 Vordruck ZRH 6 (zu § 50 Absatz 3 ZRHO)
Anlage 7 Vordruck ZRH 7 (zu § 123 Absatz 1 ZRHO)
Anlage 8 Vordruck ZRH 8 (zu § 64g ZRHO)