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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 71
Ersuchen um behördliche Auskunft
(1) 1Bei Ersuchen um eine behördliche Auskunft sind die Punkte, über die Auskunft erbeten wird, einzeln zu bezeichnen. 2In der Regel ist auch darzulegen, wofür die Auskunft benötigt wird.
(2) 1Ausländische Konsularbehörden im Inland können unmittelbar um Auskunft in Bereichen ersucht werden, in denen Konsularbehörden nach völkerrechtlicher Übung oder aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Befugnisse eingeräumt sind. 2Auskunftsersuchen in Vormundschafts-, Betreuungs-, Nachlass- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten sind danach in der Regel zulässig. 3Ersuchen von grundsätzlicher oder politischer Bedeutung sind unzulässig.
(3) Absatz 2 gilt auch für ausländische diplomatische Vertretungen im Inland, soweit sie zugleich konsularische Aufgaben wahrnehmen.
(4) 1Im Übrigen sind Anfragen an ausländische Vertretungen im Inland grundsätzlich unzulässig. 2Soweit sie ausnahmsweise nötig werden, beispielsweise, weil sie sich auf den Geschäftsverkehr dieser Behörden oder auf bei ihnen beschäftigte Personen beziehen, sind die Ersuchen in Form einer Denkschrift (§ 25) mit einem Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen.