Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 26.09.2023
Fassung: 19.10.1956
Vereinigtes Königreich – sonstige britische Gebiete1

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907, BGBl. 1982 II S. 1055); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
– Geltungsbereich für die Gebiete im Einzelnen siehe Anlage 1 –
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290, 1440, BGBl. 1986 II S. 578, 1135, BGBl. 1987 II S. 306); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
– Geltungsbereich für die Gebiete im Einzelnen siehe Anlage 1 –
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 133, BGBl. 1953 II S. 116; BGBl. 1960 II S. 1518); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887) – Geltungsbereich für die Gebiete im Einzelnen siehe Anlage 1 –
Unterhalt
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220, BGBl. 2006 II S. 530) – gilt nur für die Insel Man und für Jersey –;
als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300) – gilt nur für Jersey –; es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).
Postzustellungen nach der Insel Man, Jersey und Guernsey, den Falklandinseln und Nebengebieten, den Kaiman-Inseln, Bermuda, den britischen Jungferninseln, Montserrat und nach Akrotiri und Dhekelia sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
durch ausländische Stellen (außer Akrotiri und Dhekelia):
a)
Zentrale Behörde ist
The Senior Master
The Foreign Process Department
Royal Courts of Justice, Strand
London WC2A 2LL
Vereinigtes Königreich
(Artikel 2 HZÜ).
Zustellungsanträge sind jedoch an die für die einzelnen Gebiete benannten Empfangsbehörden (Artikel 18 HZÜ) zu richten (siehe Anlage 2).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die für das jeweilige Gebiet benannte Empfangsbehörde – siehe Anlage 2 – (Artikel 3 Absatz 1, Artikel 18 HZÜ).
e)
Daneben ist ein Zustellungsantrag gegebenenfalls auch nach dem deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen zulässig – siehe Anlage 1 –.
durch ausländische Stellen (nur Akrotiri und Dhekelia):
a)
Zustellungsanträge sind an
The Senior Master
The Foreign Process Section
Royal Courts of Justice, Strand
London WC2A 2LL
Vereinigtes Königreich
zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in London auf dem Postweg (Postdienstleister) (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Bezüglich der Befugnisse der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung siehe Anlage 3.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen (nur bei HBÜ, siehe Anlage 1):
a)
Zentrale Behörde ist
The Senior Master
The Foreign Process Section
Royal Courts of Justice, Strand
London WC2A 2LL
Vereinigtes Königreich
(Artikel 2 HBÜ).
Rechtshilfeersuchen sind jedoch an die für die einzelnen Gebiete benannten Empfangsbehörden (Artikel 24 HBÜ) zu richten (siehe Anlage 2).
b)
Für Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache, für Rechtshilfeersuchen nach Jersey und Guernsey in die englische oder französische Sprache, erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die für das jeweilige Gebiet benannte Empfangsbehörde − siehe Anlage 2 − (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 24 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein. In Jersey ist die vorherige Genehmigung der Empfangsbehörde (siehe Anlage 2) erforderlich (Artikel 8 HBÜ).
Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Zentralen Behörde zulässig. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach britischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den britischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.
e)
Daneben ist ein Rechtshilfeersuchen gegebenenfalls auch nach dem deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen zulässig − siehe Anlage 1 −.
durch ausländische Stellen (nur bei deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen, siehe Anlage 1):
a)
Rechtshilfeersuchen sind an die zuständige Empfangsbehörde (siehe Anlage 2) zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in London auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
d)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach britischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den britischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.
durch ausländische Stellen (vertraglos, siehe Anlage 1):
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An die zuständige Stelle“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in London auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
d)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach britischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den britischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Bezüglich der Befugnisse der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung siehe Anlage 4.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle (außer Akrotiri und Dhekelia):
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ; § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
f)
Zustellungsanträge sind gegebenenfalls auch auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens möglich – siehe Anlage 1 –.
durch zuständige Stelle (nur Akrotiri und Dhekelia):
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Wurden die zuzustellenden Schriftstücke in zwei gleichen Stücken übersandt, ist das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
d)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und der Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle (nur bei HBÜ, siehe Anlage 1):
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ; § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
e)
Rechtshilfeersuchen sind gegebenenfalls auch auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens möglich – siehe Anlage 1 –.
durch zuständige Stelle (nur bei deutsch-britischem Rechtshilfeabkommen, siehe Anlage 1):
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.
durch zuständige Stelle (vertraglos, siehe Anlage 1):
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ sowie der Artikel 4, 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ sowie nach Artikel 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens zu erstatten.

Anlage 1 Sonstige britische Gebiete – britische Überseegebiete, Kanalinseln (Guernsey, Jersey), Insel Man, Akrotiri und Dhekelia –

Rechtsgrundlagen
Gebiet
HZÜ
HBÜ
Dt.-brit. Rechtshilfeabkommen
Insel Man
BGBl. 1980 II S. 907
BGBl. 1980 II S. 1290
RGBl. 1935 II S. 410
BGBl. 1953 II S. 116
Kanalinseln



Jersey
BGBl. 1980 II S. 907
BGBl. 1987 II S. 306
RGBl. 1935 II S. 410
BGBl. 1953 II S. 116
Guernsey
BGBl. 1980 II S. 907
BGBl. 1986 II S. 578
RGBl. 1935 II S. 410
BGBl. 1953 II S. 116
Brit. Überseegebiete



Anguilla
BGBl. 1982 II S. 1055
BGBl. 1986 II S. 1135

Falklandinseln und Nebengebiete
BGBl. 1980 II S. 907
BGBl. 1980 II S. 1290
BGBl. 1960 II S. 1518
Kaiman-Inseln
BGBl. 1980 II S. 907
BGBl. 1980 II S. 1440
BGBl. 1970 II S. 43
Bermuda
BGBl. 1980 II S. 907

BGBl. 1960 II S. 1518
Britische Jungferninseln
BGBl. 1980 II S. 907

BGBl. 1960 II S. 1518
Montserrat
BGBl. 1980 II S. 907

BGBl. 1960 II S. 1518
Pitcairn
BGBl. 1980 II S. 907


St. Helena und Nebengebiete
BGBl. 1980 II S. 907


Turks- und Caicosinseln
BGBl. 1980 II S. 907


Akrotiri und Dhekelia

BGBl. 1980 II S. 1290
BGBl. 1960 II S. 1518
Hinweis:
Geimer/Schütze,
Internationaler Rechtsverkehr,
Stand: 42. ErgL. Oktober 2011,
520.3 Fußnote 16

Anlage 2 Sonstige britische Gebiete– britische Überseegebiete, Kanalinseln (Guernsey, Jersey), Insel Man, Akrotiri und Dhekelia –

Empfangsbehörden
Gebiet
Empfangsbehörde
Insel Man

für Zustellungsanträge
The Chief Registrar

Isle of Man Courts of Justice

Deemsters Walk

Douglas

Isle of Man

IM1 3AR


für Rechtshilfeersuchen
Her Majesty's First Deemster and

Clerk of the Rolls

Rolls Office

Douglas

Isle of Man
Jersey

für Zustellungsanträge
The Attorney General

Law Officers’ Department

Morier House

Halkett Place

St Helier

Jersey JE1 1DD

Channel Islands

law.officers@gov.je


für Rechtshilfeersuchen
Royal Court

Royal Square

St Helier

Jersey JE1 1JG

Channel Islands
Guernsey

für Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen
The Bailiff
Bailiff's Office

Royal Court House

St Peter Port, GY1 2NZ

Guernsey

Channel Islands
Anguilla

für Zustellungsanträge
The Registrar of the Supreme Court of Anguilla

P.O. Box 60

The Valley

Anguilla


für Rechtshilfeersuchen
Governor of Anguilla

The Governor’s Office, Anguilla

PO Box 60

The Valley

AI-2640

Anguilla
Falklandinseln und Nebengebiete

für Zustellungsanträge
The Registrar of the Supreme Court

The Courts & Tribunals

Town Hall

Ross Road

Stanley

FIQQ 1ZZ

Falkland Islands


für Rechtshilfeersuchen
Governor of the Falkland Islands
and its dependencies
Government House

Ross Road

Stanley

FIQQ 1ZZ

Falkland Islands

ghouse@sec.gov.fk
Kaiman-Inseln

für Zustellungsanträge
The Clerk of the Courts

Judicial Administration

P.O. Box 495

Grand Cayman KY1-1106

Cayman Islands


für Rechtshilfeersuchen
The Governor

Cayman Islands

PO Box 10261

Grand Cayman KY1-1003

Cayman Islands
Bermuda

für Zustellungsanträge
The Registrar of the Supreme Court
und
2nd floor, Government Administration Building
für Rechtshilfeersuchen
30 Parliament Street

Hamilton HM12

Bermuda
Britische Jungferninseln

für Zustellungsanträge
The Registrar of Supreme Court

Supreme Court Registry

No. 84 Main Street

P.O. Box 418

Road Town, Tortola

British Virgin Islands VG1110


für Rechtshilfeersuchen
The Administrator

Government House

Road Town, Tortola

British Virgin Islands
Montserrat

für Zustellungsanträge
The Registrar of the High Court
und
Montserrat
für Rechtshilfeersuchen
P.O. Box 418

Brades

Montserrat
Pitcairn

für Zustellungsanträge
The Governor and
Commander-in-Chief

Pitcairn


für Rechtshilfeersuchen
St. Helena und Nebengebiete

für Zustellungsanträge
The Supreme Court

The Governor’s Office

The Castle

Jamestown

STHL 1ZZ

St Helena, Ascension and Tristan da Cunha


für Rechtshilfeersuchen
Turks- und Caicosinseln

für Zustellungsanträge
The Registrar of the Supreme Court

Turks and Caicos Islands


für Rechtshilfeersuchen
Akrotiri und Dhekelia

für Zustellungsanträge


für Rechtshilfeersuchen
Senior Registrar of the Judge's Court

of the Sovereign Base Areas of
Akrotiri and Dhekelia

Cyprus

Anlage 3 Sonstige britische Gebiete– britische Überseegebiete, Kanalinseln (Guernsey, Jersey), Insel Man, Akrotiri und Dhekelia –

Befugnisse der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung bezüglich der Zustellungen
Gebiet
Befugnisse der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung
Insel Man
Die deutsche Botschaft in London kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
Kanalinseln

Guernsey und Jersey
Die deutsche Botschaft in London kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
Britische Überseegebiete

Anguilla, Britische Jungferninseln und Montserrat
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
Falklandinseln und Nebengebiete
Die deutsche Botschaft in London kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
Kaiman-Inseln und Turks- und Caicosinseln
Die deutsche Botschaft in Kingston/Jamaika kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
Bermuda
Die deutsche Botschaft in New York/Vereinigte Staaten von Amerika kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
Pitcairn
Die deutsche Botschaft in Wellington/Neuseeland kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
St. Helena und Nebengebiete
Das deutsche Generalkonsulat in Kapstadt/Südafrika kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an das Generalkonsulat.
Akrotiri und Dhekelia
Die deutsche Botschaft in London kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

Anlage 4 Sonstige britische Gebiete– britische Überseegebiete, Kanalinseln (Guernsey, Jersey), Insel Man, Akrotiri und Dhekelia –

Befugnisse der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung bezüglich der Beweisaufnahme
Gebiet
Befugnisse der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung
Insel Man
Die deutsche Botschaft in London erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
Kanalinseln

Guernsey und Jersey
Die deutsche Botschaft in London erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
Britische Überseegebiete

Anguilla
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Sie kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
Britische Jungferninseln und Montserrat
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
Falklandinseln und Nebengebiete
Die deutsche Botschaft in London erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
Kaiman-Inseln
Die deutsche Botschaft in Kingston/Jamaika erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
Turks- und Caicosinseln
Die deutsche Botschaft in Kingston/Jamaika erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
Bermuda
Die deutsche Botschaft in New York/Vereinigte Staaten von Amerika erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
Pitcairn
Die deutsche Botschaft in Wellington/Neuseeland erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
St. Helena und Nebengebiete
Das deutsche Generalkonsulat in Kapstadt/Südafrika erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an das Generalkonsulat.
Akrotiri und Dhekelia
Die deutsche Botschaft in London erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

1 [Amtl. Anm.:] britische Überseegebiete, Kanalinseln (Guernsey, Jersey), Insel Man, Akrotiri und Dhekelia