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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 117
Keine Auslagenerstattung
Fahrtkosten oder sonstige Auslagen werden einem Zustellungsempfänger, der auf Vorladung zur Abholung der zuzustellenden Schriftstücke erscheint, nicht ersetzt.