Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 26.09.2023
Fassung: 19.10.1956
Kongo, Republik

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch kongolesische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kinshasa/Demokratische Republik Kongo kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Angabe einer Telefonnummer des Zustellungsempfängers ist für die Erledigung des Ersuchens hilfreich. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch kongolesische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kinshasa/Demokratische Republik Kongo erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Angabe einer Telefonnummer der zu vernehmenden Person ist für die Erledigung des Ersuchens hilfreich. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.