Inhalt
(1) Anlagen sind in Ersuchen nach Zahl und Art anzugeben und derart anzufügen, dass ein Verlust oder eine Verwechslung nicht eintreten kann.
(2) 1Urkunden, die als Beweismittel vorgelegt werden sollen, sind in beglaubigter Abschrift beizufügen. 2Die Urschrift darf nur dann übersandt werden, wenn das Ersuchen sonst nicht sachgemäß erledigt werden kann. 3In diesem Falle ist eine beglaubigte Kopie der Urkunde zurückzubehalten.
(3) Auf Augenscheinsobjekten wie Lichtbildern, Abbildungen und Plänen ist zu vermerken, welche Person oder welchen Gegenstand sie darstellen.