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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 4
Begriffsbestimmungen, Gleichstellungsbestimmung
(1) Für die Zwecke dieser Verwaltungsvorschrift bezeichnet der Ausdruck:
1.
„ausgehende Ersuchen“ die Ersuchen, die eine deutsche Justizbehörde an eine ausländische Stelle oder an eine deutsche Auslandsvertretung richtet;
2.
„eingehende Ersuchen“ die Ersuchen, die eine ausländische Stelle oder Vertretung an eine deutsche Justizbehörde richtet;
3.
„ausländische Stellen“ die nichtdeutschen Behörden und Stellen im Ausland;
4.
„ausländische Vertretungen“ die ausländischen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen im Inland;
5.
„deutsche Auslandsvertretungen“ die deutschen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen im Ausland.
(2) Status- und Funktionsbestimmungen gelten jeweils für alle Geschlechter.