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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 95
Empfangsbestätigung
1Die Empfangsstelle hat der Übermittlungsstelle den Eingang des Zustellungsantrags innerhalb von sieben Tagen mit dem Formblatt D zu bestätigen. 2Die Bestätigung ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.