Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 26.09.2023
Fassung: 19.10.1956
Namibia

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Windhuk auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
e)
Für eine Zustellung durch die namibischen Behörden wird außer der in Namibia üblichen Postfachadresse zusätzlich unbedingt die Hausanschrift des Empfängers benötigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Windhuk kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Botschaft benötigt zur Kontaktaufnahme mit dem Empfänger unbedingt die in Namibia übliche Postfachadresse oder eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Windhuk auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
d)
Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten sind an „Permanent Secretary, Ministry of Justice, Namibia“ zu richten und über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Windhuk auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln. Eine Kostenzusicherung ist in die Ersuchen aufzunehmen.
e)
Es empfiehlt sich, bei Rechtshilfeersuchen den Gegenstand der Beweisaufnahme in Form eines Fragebogens abzufassen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Windhuk erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Botschaft benötigt zur Kontaktaufnahme mit dem Empfänger unbedingt die in Namibia übliche Postfachadresse oder eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Unterschriften auf Zustellungszeugnissen und sonstigen Erledigungsstücken sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
f)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Unterschriften auf den Erledigungsstücken sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
d)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Für Blutgruppenuntersuchungen entstehen Kosten. Eine Kostenzusicherung ist in die Ersuchen aufzunehmen.