Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 87
Form und Inhalt der Erledigungsstücke
(1) 1Die Erledigungsstücke sind in entsprechender Anwendung des § 17 Absatz 1 abzufassen. 2Sie sind, soweit nicht für die einzelnen Arten der Ersuchen etwas anderes angeordnet ist, von einem Richter unter Beifügung der Amtsbezeichnung zu unterschreiben. 3In Verfahren, die dem Rechtspfleger zur Erledigung übertragen sind, unterschreibt der Rechtspfleger (§ 12 Rechtspflegergesetz). 4Ein Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels ist beizufügen.
(2) 1Die Erledigungsstücke dürfen Mitteilungen, die nur für den inländischen Geschäftsverkehr bestimmt sind, nicht enthalten. 2Insbesondere ist es nicht zulässig, auf Zustellungsnachweisen, Vernehmungsniederschriften oder ähnlichen Schriftstücken Rückleitungsverfügungen oder ähnliche Vermerke anzubringen. 3Ferner ist darauf zu achten, dass Zusätze weggelassen werden, die nicht die Erledigung des Ersuchens selbst betreffen (beispielsweise Ordnungsmittel gegen Zeugen) oder die für das Ausland bedeutungslos sind. 4Gegebenenfalls ist nur eine auszugsweise Ausfertigung des Protokolls zu übersenden.
(3) Auf Lichtbildern, Abbildungen, Plänen und sonstigen Anlagen ist zu vermerken, welche Person oder welchen Gegenstand sie darstellen oder zu welchem Erledigungsstück sie gehören.