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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 111
Arten der Zustellung
(1) Die Zustellung wird bewirkt
1.
formlos durch einfache Übergabe, wenn der Empfänger freiwillig zur Annahme bereit ist (formlose Zustellung), oder
2.
förmlich unter Anwendung der deutschen Zustellungsvorschriften oder in einer besonderen, die Wünsche der ersuchenden Behörde beachtenden Form (förmliche Zustellung).
(2) 1Die Art der Zustellung bestimmt sich nach dem Zustellungsantrag. 2Ist bei einem Zustellungsantrag nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 die Durchführung der förmlichen Zustellung nach deutschem Recht zulässig und die Zustellungsalternative a (Zustellung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Haager Zustellungsübereinkommens) nicht ausgeschlossen, soll auch bei einem Antrag auf formlose Zustellung sogleich die förmliche Zustellung durchgeführt werden, falls dies zweckmäßig erscheint. 3Im Übrigen soll in Fällen, in denen eine förmliche Zustellung zulässig, aber nicht ausdrücklich beantragt ist, zunächst die formlose Zustellung versucht werden. 4Erscheint dies im Einzelfall nicht zweckmäßig, ist sogleich die förmliche Zustellung durchzuführen.