Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 26.09.2023
Fassung: 19.10.1956
Vietnam

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2016 II S. 1302); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO). In einer Verbalnote gegenüber dem Auswärtigen Amt vom 30. August 2016 hat das Ministry of Justice of the Socialist Republic of Vietnam erklärt, die Versendung von Dokumenten auf dem Postweg sei gestattet. Im Fall einer Postzustellung ist den zuzustellenden Schriftstücken eine Übersetzung in die vietnamesische Sprache beizufügen.
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Bộ Tư pháp – Ministry of Justice
Nước Cộng hòa Xã hội chủ nghĩa Việt Nam
60 Trần Phú – Ba Đình – Hà Nội
Vietnam
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder vietnamesischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). Es empfiehlt sich, die Eintragungen in vietnamesischer Sprache vorzunehmen.
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die vietnamesische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO). Es empfiehlt sich, auch in allen anderen Fällen Übersetzungen in die vietnamesische Sprache beizufügen.
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die deutsche Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An den Obersten Gerichtshof der Sozialistischen Republik Vietnam“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die vietnamesische Sprache erforderlich. Name und Anschrift der zu vernehmenden Person müssen vollständig auf Vietnamesisch (mit vietnamesischen Schriftzeichen) geschrieben werden. Hat die zu vernehmende Person die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, so ist zusätzlich eine Übersetzung in die Amtssprache dieses Staates erforderlich.
c)
Die Unterschriften auf Ersuchen, Anlagen und Übersetzungen sowie die Echtheit des Dienstsiegels oder -stempels müssen durch den Präsidenten des Landgerichts oder des Amtsgerichts beglaubigt werden.
d)
Rechtshilfeersuchen (dreifach) sind mit einem Begleitschreiben über die Prüfungsstelle an die deutsche Botschaft in Hanoi auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
e)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach vietnamesischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den vietnamesischen Behörden Zwang angewendet werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Mitwirkung vietnamesischer Behörden entstehen Kosten.
Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ erstattet.