Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 26.09.2023
Fassung: 19.10.1956
Dominikanische Republik

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Da die dominikanischen Gerichte keinen Amtsbetrieb kennen, werden Zustellungsersuchen durch einen Vertrauensanwalt der deutschen Botschaft in Santo Domingo erledigt, welcher einen Gerichtsdiener mit der Zustellung beauftragt.
Zustellungsanträge sind „An den zuständigen Gerichtsdiener“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (zweifach) und zuzustellenden Schriftstücken (dreifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Santo Domingo auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Santo Domingo kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle (ggf. Landesjustizverwaltung) auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Die Leistung der Rechtshilfe durch die Dominikanische Republik ist zurzeit nicht in jedem Fall sichergestellt. Soweit dennoch um Rechtshilfe ersucht wird, gelten nachstehende Ausführungen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An die zuständige Justizbehörde“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (dreifach) sind mit einem Begleitschreiben über die Prüfungsstelle an die deutsche Botschaft in Santo Domingo auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Santo Domingo erledigt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person Ersuchen um Vernehmung oder die Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle (ggf. Landesjustizverwaltung) auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Für die Erledigung von Zustellungsersuchen entstehen durch die Einschaltung eines Vertrauensanwaltes Kosten. Diese belaufen sich je nach Entfernung des Zustellungsortes von Santo Domingo und aktuellem Wechselkurs auf 150,00 bis 300,00 € und fallen auch bei erfolglosem Zustellungsversuch an. Die deutsche Botschaft fordert den Vertrauensanwalt auf, einen Kostenvoranschlag abzugeben.
Dieses Angebot wird der ersuchenden Stelle mit der Bitte um schriftliche Kostenübernahmeerklärung zugesandt. Mit Eingang der Kostenübernahmeerklärung bei der Botschaft wird der Anwalt mit der Durchführung der Zustellung beauftragt. Nach Abschluss des Verfahrens erteilt die Botschaft eine Kostenrechnung.
Bei der Mitwirkung dominikanischer Behörden entstehen Kosten.