Inhalt
I.
Rechtsgrundlagen
- 1.
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Zustellung
–
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- 2.
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Beweisaufnahme
–
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- 3.
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Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
–
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II.
Ausgehende Ersuchen
- 1.
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Zustellung
- •
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Postzustellungen sind nicht zulässig.
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- •
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durch ausländische Stellen:
- a)
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Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
-
- b)
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Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
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- c)
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Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.
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- d)
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Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in New Delhi/Indien auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
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-
- •
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durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht möglich.
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-
- 2.
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Beweisaufnahme
- •
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durch ausländische Stellen:
- a)
-
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
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- b)
-
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
-
- c)
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Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in New Delhi/Indien auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
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- •
-
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht möglich.
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III.
Eingehende Ersuchen
- 1.
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Zustellung
- •
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durch zuständige Stelle:
- a)
-
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
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- b)
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Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
-
- c)
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Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
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- d)
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Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
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- e)
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Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
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- 2.
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Beweisaufnahme
- •
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durch zuständige Stelle:
- a)
-
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
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- b)
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Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
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- c)
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Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
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IV.
Kosten
Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.