Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 26.09.2023
Fassung: 19.10.1956
Marokko

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-marokkanischer Vertrag über die Rechtshilfe und Rechtsauskunft vom 29. Oktober 1985 (BGBl. 1994 II S. 1192)
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-marokkanischer Vertrag über die Rechtshilfe und Rechtsauskunft vom 29. Oktober 1985 (BGBl. 1994 II S. 1192)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2012 II S. 190); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1972 II S. 1472); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden auch auf unmittelbaren Antrag des Kostengläubigers bei dem zuständigen Gericht kostenlos für vollstreckbar erklärt. Einer Bescheinigung einer höheren Behörde über die Zuständigkeit zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bedarf es nicht, Artikel 15 und 16 des deutsch-marokkanischen Vertrags in Verbindung mit §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 2013 II S. 1194); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind wegen praktischer Schwierigkeiten nicht durchführbar.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die französische oder arabische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind beglaubigte Übersetzungen in die französische oder arabische Sprache beizufügen. Das gilt auch für die zuzustellenden Schriftstücke bei Anträgen auf formlose Zustellung.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Landesjustizverwaltung an das Justizministerium des Königreichs Marokko (Artikel 3 und 4 des deutsch-marokkanischen Vertrags).
e)
Übersetzungen der Erledigungsstücke in die deutsche oder französische Sprache können verlangt werden (Artikel 29 des deutsch-marokkanischen Vertrags in Verbindung mit der Verbalnote vom 28. Oktober 1985).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Rabat kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 7 des deutsch-marokkanischen Vertrags). Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die französische oder arabische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle und die Landesjustizverwaltung an das Justizministerium des Königreichs Marokko zu übermitteln (Artikel 11, 3 und 4 des deutsch-marokkanischen Vertrags).
d)
Übersetzungen der Erledigungsstücke in die deutsche oder französische Sprache können verlangt werden.
e)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach marokkanischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den marokkanischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Rabat erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist (Artikel 12 des deutsch-marokkanischen Vertrags). Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Landesjustizverwaltung des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des deutsch-marokkanischen Vertrags).
b)
Für den Zustellungsantrag sowie die zuzustellenden Schriftstücke ist eine Übersetzung in die französische oder deutsche Sprache erforderlich. Das gilt auch für die zuzustellenden Schriftstücke bei Anträgen auf formlose Zustellung. Übersetzungen sind von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder einem beeidigten Übersetzer des ersuchenden Staates zu beglaubigen (Artikel 28 und 29 des deutsch-marokkanischen Vertrags).
Bei Ersuchen um förmliche Zustellung sind etwaige Übersetzungen in die deutsche Sprache auf eigene Kosten zu veranlassen.
c)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 6 Absatz 2 des deutsch-marokkanischen Vertrags).
d)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch die Landesjustizverwaltung an das Justizministerium des Königreichs Marokko.
e)
Die Erledigungsstücke sind in die französische oder arabische Sprache zu übersetzen (Artikel 29 des deutsch-marokkanischen Vertrags in Verbindung mit der Verbalnote vom 28. Oktober 1985).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden an die Landesjustizverwaltung übermittelt (Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 3 des deutsch-marokkanischen Vertrags).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche oder französische Sprache erforderlich. Übersetzungen sind von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder einem beeidigten Übersetzer des ersuchenden Staates zu beglaubigen (Artikel 28 und 29 des deutsch-marokkanischen Vertrags).
Etwaige Übersetzungen in die deutsche Sprache sind auf eigene Kosten zu veranlassen.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt durch die Landesjustizverwaltung an das Justizministerium des Königreichs Marokkos.
d)
Die Erledigungsstücke sind in die französische oder arabische Sprache zu übersetzen (Artikel 29 des deutsch-marokkanischen Vertrags in Verbindung mit der Verbalnote vom 28. Oktober 1985).

IV. Kosten

Auslagen für Zustellungen und Rechtshilfekosten werden mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigung nicht erstattet. Der Betrag für die entstandenen Kosten für Rechtshilfeersuchen ist jedoch dem Justizministerium des Königreichs Marokko mitzuteilen (Artikel 10 und 13 des deutsch-marokkanischen Vertrags).
Gemäß Artikel 30 des deutsch-marokkanischen Vertrags werden Übersetzungskosten nicht erstattet.