Inhalt
§ 21
Beachtung deutschen Verfahrensrechts
1In der Regel erledigen ausländische Stellen deutsche Ersuchen nach ausländischem Verfahrensrecht. 2Die zusätzliche Anwendung deutschen Verfahrensrechts ist zu erbitten, wenn es durch den Gegenstand des Ersuchens oder sonst geboten erscheint. 3Dies betrifft insbesondere Ersuchen um Vernehmungen, da bei Vernehmungen auch Zeugnisverweigerungsrechte und Aussageverbote des deutschen Rechts zu beachten sind.