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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 72
Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen
(1) 1Über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen können Auskünfte zu einfach gelagerten Fragen des Rechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie zum Stand von Rechtssachen eingeholt werden, die in anderen Mitgliedstaaten anhängig sind. 2Entsprechende Anfragen sind an die deutschen Kontaktstellen zu übermitteln.
(2) 1Deutsche Kontaktstellen (§ 16a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) sind auf Bundesebene das Bundesamt für Justiz, auf Landesebene die Landesjustizverwaltungen. 2Abweichend von Satz 1 sind als Kontaktstellen auf Landesebene bestimmt:
in Bayern der Präsident des Oberlandesgerichts München,
in Bremen der Präsident des Landgerichts,
in Hamburg der Präsident des Amtsgerichts,
in Hessen der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main,
in Niedersachsen der Präsident des Oberlandesgerichts Celle,
in Nordrhein-Westfalen der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf,
in Sachsen der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden.
(3) 1Als Kommunikationsmittel ist das Medium zu nutzen, das eine effiziente und rasche Erledigung der Anfragen verspricht. 2Hierzu zählt insbesondere die elektronische Übermittlung.