Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 29.05.2026
Fassung: 19.10.1956
Italien

A. Rechtsgrundlagen

I.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133).
II.
Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1).
III.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
1
EU-Digitalisierungsverordnung vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023).
2
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
3
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-IIb-Verordnung vom 25. Juni 2019 (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 15. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 19).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Deutsch-italienisches Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 9. März 1936 (RGBl. 1937 II S. 145; BGBl. 1952 II S. 986); es gilt die Ausführungsverordnung vom 18. Mai 1937 (RGBl. 1937 II S. 143).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Nach Artikel 15 des deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 9. März 1936 (RGBl. 1937 II S. 145, BGBl. 1952 II S. 986) kann der Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom Kostengläubiger unmittelbar gestellt werden.
4
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220).
Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1962 II S. 15); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).
5
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

B. Ausgehende Ersuchen

I.
Zustellung
1
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
Für den Fall, dass Schriftstücke nicht in einer nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b EuZVO benannten Sprache abgefasst sind oder keine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt wird, ist eine Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
2
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO zulässig.
Für den Fall, dass Schriftstücke nicht in einer nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b EuZVO benannten Sprache abgefasst sind oder keine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt wird, ist eine Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
3
durch ausländische Stellen:
3.1
Elektronische Kommunikation
Ersuchen, zuzustellende Schriftstücke sowie die begleitende Kommunikation mit den ersuchten Stellen sind ausschließlich über das dezentrale IT-System zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn ein Ausnahmefall gemäß Artikel 5 Absatz 4 EuZVO vorliegt.
3.2
Zustellungsanträge sind an das UNEP beim örtlich zuständigen Berufungsgericht (Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, das im dezentralen IT-System hinterlegt ist oder im Europäischen Justizportal/Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abgerufen werden kann. Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist das UNEP beim Berufungsgericht Rom:
UNEP presso la Corte di appello di Roma
Viale Giulio Cesare 52
00192 Roma
Italien.
3.3
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in italienischer, englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO). Italien bevorzugt bei den Formularen und den Eintragungen die italienische Sprache.
3.4
Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland nach Vorlage an die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO). Die zuzustellenden Schriftstücke sind nur dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn das Ersuchen ausnahmsweise gemäß Artikel 5 Absatz 4 EuZVO in Papierform übersandt und die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO).
3.5
Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 20 EuZVO).
3.6
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
4
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die örtlich zuständige Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
II.
Beweisaufnahme
1
durch ausländische Stellen:
1.1
Ersuchen und Mitteilungen sind ausschließlich über das dezentrale IT-System zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn ein Ausnahmefall gemäß Artikel 7 Absatz 4 EuBVO vorliegt.
1.2
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 3 EuBVO), das im dezentralen IT-System hinterlegt ist oder im Europäischen Justizportal/Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abgerufen werden kann.
1.2.1
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an das Justizministerium zu richten:
Ministero della Giustizia
Dipartimento Affari di Giustizia
Direzione Generale degli Affari Internazionali e della Cooperazione Giudiziaria
Ufficio I – Cooperazione Giudiziaria Internazionale
Via Arenula, 70
00186 Roma
Italien.
1.3
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
1.3.1
Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
1.3.2
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
1.3.3
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
1.3.4
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die italienische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO). Italien bevorzugt die Verwendung des Formblatts in italienischer Sprache.
1.4
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland nach Vorlage an die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
1.4.1
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland nach Vorlage an die Prüfungsstelle) an das Justizministerium zu übermitteln.
1.5
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
1.5.1
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach italienischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den italienischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
2
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaats durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die örtlich zuständige Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
III.
Grenzüberschreitendes Verhandeln
Ein grenzüberschreitendes Verhandeln ist ohne Übermittlung eines Rechtshilfeersuchens an ausländische Stellen möglich (Artikel 5 Absatz 1 Digitalisierungs-VO). Die Vorschriften der EuBVO bleiben unberührt.

C. Eingehende Ersuchen

I.
Zustellung
1
Elektronische Kommunikation:
Zustellungsanträge, zuzustellende Schriftstücke und die begleitende Kommunikation mit den ersuchenden Stellen sowie die Erledigungsstücke zu den Zustellungsanträgen sind ausschließlich über das dezentrale IT-System zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn ein Ausnahmefall gemäß Artikel 5 Absatz 4 EuZVO vorliegt.
2
durch zuständige Stelle:
2.1
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
2.2
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 3 EuZVO).
2.3
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
Für den Fall, dass Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefasst sind oder keine Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt wurde, ist der Zustellungsempfänger über das Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher und italienischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2 des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
2.4
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Wurde das Ersuchen ausnahmsweise in Papierform übermittelt, so ist der Bescheinigung, soweit beantragt, eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in italienischer, englischer oder französischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
2.5
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
2.6
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland nach Vorlage an die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
2.7
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf die deutsche Notifikation auf dem Europäischen Justizportal/Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
II.
Beweisaufnahme
1
Elektronische Kommunikation:
Ersuchen und Mitteilungen sowie die Erledigungsstücke zu den Ersuchen sind ausschließlich über das dezentrale IT-System zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn ein Ausnahmefall gemäß Artikel 7 Absatz 4 EuBVO vorliegt.
2
durch zuständige Stelle:
2.1
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
2.1.1
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
2.2
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
2.2.1
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
2.2.2
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
2.2.3
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
2.2.4
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
2.2.5
Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
2.2.6
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
2.2.7
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland nach Vorlage an die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
2.2.8
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist (Artikel 19 Absatz 4 EuBVO).
2.3
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

D. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 2 EuZVO und Artikel 22 EuBVO erstattet.