Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 26.09.2023
Fassung: 19.10.1956
St.Vincent und die Grenadinen

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2006 II S. 896); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1987 II S. 523); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1987 II S. 523); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist „The Registrar of the High Court of Justice, Registrar, High Court, Kingstown, St. Vincent und die Grenadinen“ (Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
e)
Daneben ist ein Zustellungsantrag auch nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen zulässig.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Port of Spain/Trinidad und Tobago kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Port of Spain/Trinidad und Tobago auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Port of Spain/Trinidad und Tobago erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Sofern Ersuchen von der Botschaft Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muss mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
f)
Zustellungsanträge sind auch auf der Grundlage des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens möglich.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 4 und 10 des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens erstattet.