Inhalt
§ 124
Zustellungszeugnisse im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965
1Im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist das Zustellungszeugnis oder das Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung ausschließlich nach dem Vordruck ZRH 1 zu erteilen. 2Die Eintragungen können in deutscher, englischer oder französischer Sprache gemacht werden. 3Im Übrigen ist nach § 122 zu verfahren.