durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Santo Domingo/Dominikanische Republik kann Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen.
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (dreifach), gegebenenfalls mit Übersetzungen in die haitianisch-kreolische oder französische Sprache (§ 27 ZRHO), erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.