Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 26.09.2023
Fassung: 19.10.1956
Haiti

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch haitianische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Santo Domingo/Dominikanische Republik kann Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen.
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (dreifach), gegebenenfalls mit Übersetzungen in die haitianisch-kreolische oder französische Sprache (§ 27 ZRHO), erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch haitianische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.