Inhalt
1Der ersuchenden Behörde werden die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen übersandt; das Ersuchen ist beizufügen. 2Außerdem ist im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung die Erledigung mit dem Formblatt K zu bestätigen. 3Die bei der Erledigung entstandenen sonstigen Schriftstücke, die für das Ausland ohne Bedeutung sind (beispielsweise Ladungen, Terminsverlegungen), verbleiben beim ersuchten Gericht. 4Im Anwendungsbereich des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 werden die Erledigungsstücke über die Zentrale Behörde geleitet (Artikel 13 dieses Übereinkommens).