Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 26.09.2023
Fassung: 19.10.1956
Iran

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die persische Sprache (Farsi) erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die persische Sprache (Farsi) beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag und zuzustellenden Schriftstücken (jeweils zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Teheran auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
e)
Zustellungsanträge können in der Regel nur dann erfolgreich bearbeitet werden, wenn die Anschrift des Zustellungsempfängers vollständig ist. Ist die Anschrift nicht bekannt, so kann diese unter Umständen – wenn die Passdaten bekannt sind – durch ein gesondertes Ersuchen in zweifacher Ausfertigung über das iranische Außenministerium in Erfahrung gebracht werden oder es kann mit dem Begleitschreiben an die Botschaft um Ermittlung der Anschrift gebeten werden.
f)
In familienrechtlichen Angelegenheiten ist zurzeit bis auf wenige Ausnahmen mit einer Erledigung der Zustellungsanträge nicht zu rechnen, wenn einer der Verfahrensbeteiligten die iranische Staatsbürgerschaft besitzt.
In Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft oder zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Kinder soll von einer Übermittlung von Zustellungsanträgen Abstand genommen werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Teheran kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn die Zustellung keine Rechtswirkungen im Iran hervorrufen soll.
Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die persische Sprache (Farsi) erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Teheran auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
d)
In familienrechtlichen Angelegenheiten ist zurzeit bis auf wenige Ausnahmen mit einer Erledigung der Rechtshilfeersuchen nicht zu rechnen, wenn einer der Verfahrensbeteiligten die iranische Staatsangehörigkeit besitzt.
In Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft oder zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Kinder soll von einer Übermittlung von Rechtshilfeersuchen Abstand genommen werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Teheran erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung keine Rechtswirkungen im Iran hervorrufen soll und ohne Anwendung von Zwang möglich ist.
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts- oder Landgerichts übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.
f)
Zustellungsanträge in familienrechtlichen Angelegenheiten können insbesondere im Interesse des in Deutschland lebenden Empfängers, auch wenn einer der Verfahrensbeteiligten die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, unter Verzicht auf das Prinzip der Gegenseitigkeit (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 ZRHO) erledigt werden.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts- oder Landgerichts übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.
d)
Rechtshilfeersuchen in familienrechtlichen Angelegenheiten können, auch wenn einer der Verfahrensbeteiligten die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, unter Verzicht auf das Prinzip der Gegenseitigkeit (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 ZRHO) erledigt werden.

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Ersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.