Inhalt
§ 51
Zustellung durch ausländische Stellen
(1) 1Soll die Zustellung durch eine ausländische Stelle bewirkt werden, so bedarf es eines Zustellungsantrags im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift. 2Im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist hierzu Vordruck ZRH 1 zu benutzen.
(2) 1In dem Zustellungsantrag ist außer dem zuzustellenden Schriftstück, dem Zustellungsempfänger und seiner Anschrift auch die Rechtssache sowie Name und Stellung der Verfahrensbeteiligten anzugeben. 2Dabei ist das zuzustellende Schriftstück nach seiner Art (beispielsweise Klage, Widerklage, Ladung, Urteil) so zu kennzeichnen, dass bei der erledigenden Stelle keine Zweifel darüber aufkommen können, ob die Zustellung in einer Zivil- oder Handelssache erbeten wird.
(3) 1In dem Zustellungsantrag ist ferner anzugeben, ob die formlose und hilfsweise die förmliche oder sogleich die förmliche Zustellung beantragt wird. 2Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr mit ausländischen Stellen ist lediglich um „Zustellung“ ohne nähere Bezeichnung der Zustellungsform zu bitten.
(4) Im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 sind nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens die Eintragungen in Vordruck ZRH 1 in englischer, französischer oder in der Sprache des ersuchten Staates vorzunehmen oder in eine dieser Sprachen zu übersetzen.