Inhalt
§ 52
Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen
(1) 1Deutsche Auslandsvertretungen sollen nur nach Maßgabe der §§ 14, 15 und des Länderteils um Durchführung von Zustellungen in eigener Zuständigkeit ersucht werden. 2Es bedarf eines formlosen Zustellungsantrags im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift.
(2) Die Zustellung durch eine Auslandsvertretung kann nur formlos, also ohne Anwendung von Zwang, erfolgen.
(3) § 51 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Die Zustellung wird durch das Zustellungszeugnis der ersuchten Auslandsvertretung nachgewiesen (§ 183 Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessordnung, § 16 Satz 2 des Konsulargesetzes). 2Dieses Zeugnis ist ein gültiger Zustellungsnachweis im Sinne der Zivilprozessordnung.