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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 34a
Anschriftenermittlung
1Bei der Ermittlung einer Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat leistet der andere Mitgliedstaat nach Artikel 7 der EU-Zustellungsverordnung Unterstützung. 2Nähere Informationen hierzu sind im Europäischen Justizportal unter dem Stichwort „Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen“ abrufbar.