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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 145
Ersuchen um zeitweilige Aktenüberlassung
(1) 1Akten über bürgerliche Rechtsangelegenheiten dürfen mit Erlaubnis der Prüfungsstelle vorübergehend österreichischen oder schweizerischen Gerichten überlassen werden. 2Die Akten sind hierzu mit einem für das österreichische oder schweizerische Gericht bestimmten Schreiben der Prüfungsstelle vorzulegen. 3Die Prüfungsstelle leitet das Schreiben mit den Akten an das ersuchende Gericht weiter, wenn sie keine Bedenken gegen die zeitweilige Überlassung der Akten hat. 4In Zweifelsfällen ist der Landesjustizverwaltung zu berichten.
(2) In allen übrigen Fällen sind Ersuchen ausländischer Behörden um zeitweilige Überlassung von Akten unerledigt der Landesjustizverwaltung zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Wird die Aktenübersendung durch die Landesjustizverwaltung bewilligt, so hat die versendende Stelle wichtige Aktenvorgänge in Abschrift oder Kopie zurückzubehalten.