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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 99
Anträge auf Anschriftenermittlung
Anträge nach Artikel 7 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung auf Ermittlung der Anschrift von Zustellungsempfängern im Inland sind unter Hinweis auf die hierzu im Europäischen Justizportal unter dem Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen veröffentlichen Informationen Deutschlands an die Übermittlungsstelle zurückzugeben.