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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 45
Kosten
1Bei der Erledigung durch ausländische Stellen können Kosten anfallen, für die ein Vorschuss verlangt werden kann (§§ 79, 81). 2Nähere Informationen zu Kosten nach der EU-Zustellungsverordnung ergeben sich aus dem Europäischen Justizportal unter dem Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.