durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Nouakchott erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.