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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 58a
Ersuchen um Vernehmung
(1) 1Bei einem Ersuchen um Durchführung einer Vernehmung ist im Formblatt A unter Nummer 10 der Sachverhalt zu schildern und anzugeben, ob die Person als Zeuge, Sachverständiger oder Partei zu vernehmen ist. 2Dem ersuchten Gericht wird die Vernehmung erleichtert, wenn zum Vernehmungsgegenstand unter Nummer 11.2.7 auch ein an die zu vernehmende Person zu richtender Fragenkatalog in das Ersuchen aufgenommen wird.
(2) Im Formblatt A ist anzugeben, ob die Vernehmung eidlich erfolgen soll (Nummer 11.2.9).
(3) 1Bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die einschlägigen deutschen Vorschriften zum Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 383 bis 386, 408 der Zivilprozessordnung) in einer Anlage zu Nummer 11.2.8 des Formblatts A wörtlich anzuführen. 2Zugleich ist unter Nummer 11.2.10 des Formblatts A die Bitte auszusprechen, die zu vernehmende Person über das Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. 3Bei Ersuchen um eidliche Vernehmung ist unter Nummer 11.2.10 des Formblatts A zu erläutern, dass nach deutschem Recht das Zeugnisverweigerungsrecht ein Eidesverweigerungsrecht einschließt, und zu bitten, die zu vernehmende Person auch hierüber zu belehren.
(4) 1Bei Ersuchen um Vernehmung einer Partei ist unter Nummer 11.2.10 des Formblatts A darauf hinzuweisen, dass die Partei berechtigt ist, die Aussage oder den Eid zu verweigern. 2Zugleich ist die Bitte auszusprechen, die Partei über die Rechtsfolgen von §§ 453 Absatz 2, 446 der Zivilprozessordnung zu belehren. 3Diese Vorschriften sind in einer Anlage zu Nummer 11.2.10 des Formblatts A wörtlich anzuführen.