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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 120
Nachweis der förmlichen Zustellung nach der Zivilprozessordnung
Erfolgt die Zustellung in der durch deutsches Recht vorgeschriebenen Form, so hat der Rechtspfleger aufgrund der Zustellungsurkunde ein Zustellungszeugnis nach dem Vordruck ZRH 4 zu erteilen.