Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 129
Schriftliche Befragung
Eine Vernehmung ist nur dann in der Form der schriftlichen Befragung (§ 377 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung) vorzunehmen, wenn das ersuchende Gericht dies in dem Ersuchen ausdrücklich wünscht oder für zulässig erklärt.