Inhalt
(1) 1Vertragliche Verpflichtungen zur Leistung von Verfahrenshilfe bestehen nicht. 2Ersuchen um Verfahrenshilfe, deren Erledigung weder höhere Kosten noch besonderen Aufwand verursacht, sollen – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme anderer deutscher Behörden – ebenso erledigt werden wie andere Rechtshilfeersuchen.
(2) 1Ersuchen um Verfahrenshilfe können auf dem Weg gestellt werden, der für Beweisaufnahmeersuchen vorgeschrieben ist. 2Die §§ 82 und 83 gelten entsprechend.
(3) In Zweifelsfällen sind Ersuchen um Verfahrenshilfe unerledigt der Landesjustizverwaltung mit der Bitte um Weisung vorzulegen.