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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 8
Äußere Form des Rechtshilfeverkehrs
1Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland ist auf die äußere Form aller Schriftstücke einschließlich der Anlagen besondere Sorgfalt zu verwenden. 2Die Schriftstücke müssen gut lesbar sein. 3Sie sollen keine Schreibfehler oder Durchstreichungen enthalten. 4Randbemerkungen sind unstatthaft. 5Die im Unionsrecht oder in völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Formblätter und Vordrucke sind zu verwenden.