- 1.
-
Im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird auf
- a)
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die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EuZVO) (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) sowie
- b)
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die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (EuBVO) (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)
Bezug genommen.
- 2.
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Hinsichtlich der Angaben der Mitgliedstaaten
- a)
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nach Artikel 23 EuZVO,
- b)
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nach Artikel 22 EuBVO sowie
- c)
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zu den zuständigen Stellen,
jeweils veröffentlicht im Amtsblatt, wird auf das Europäische Justizportal – Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen – (https://e-justice.europa.eu/content_european_judicial_atlas_in_civil_matters-321-de.do) verwiesen.
- 3.
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In Bezug auf Dänemark sind im Bereich der Zustellung die Besonderheiten des Abkommens mit Dänemark (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55, neue Fassung: ABl. L 331 vom 10.12.2008, S. 21) zu beachten. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens hat Dänemark der Europäischen Kommission mit Schreiben vom 20. November 2007 mitgeteilt, dass der Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 umgesetzt wird. Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 findet dagegen im Verhältnis zu Dänemark keine Anwendung.
- 4.
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Nach Artikel 15 EuZVO kann jeder, der in einem Mitgliedstaat an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, gerichtliche und – nach Maßgabe des Artikels 16 EuZVO – außergerichtliche Schriftstücke in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar durch die zuständigen Zustellungsorgane des anderen Mitgliedstaates zustellen lassen, soweit diese unmittelbare Parteizustellung zulässig ist. Die Zulässigkeit bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem die Zustellung erfolgen soll.
- 5.
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Für unmittelbare Parteizustellungen, die auf deutschem Hoheitsgebiet erledigt werden sollen, sind die Gerichtsvollzieher zuständig (§§ 191 bis 194 der Zivilprozessordnung). Dabei ist unerheblich, ob die Schriftstücke eines ausländischen Verfahrens an den Gerichtsvollzieher unmittelbar aus dem Ausland oder über einen Inländer (zum Beispiel über einen Rechtsanwalt in Deutschland) zugeleitet werden. Zur Verfahrensweise bei Anträgen auf unmittelbare Zustellung nach Artikel 15 EuZVO haben die Landesjustizverwaltungen für die Gerichtsvollzieher entsprechende Hinweise erlassen. Im Hinblick auf die speziellen Vorschriften für Gerichtsvollzieher wurde davon abgesehen, zusätzliche Hinweise in die EU-Länderabschnitte der ZRHO aufzunehmen.