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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 31
Benachrichtigung der ersuchten Stelle
(1) Ein Ersuchen ist zurückzunehmen, wenn die erbetene Rechtshilfe nicht mehr benötigt wird.
(2) Soll ein Ersuchen geändert oder zurückgenommen werden, so ist die ersuchte Stelle hiervon auf dem gleichen Weg, auf dem das Ersuchen übermittelt wurde, unverzüglich zu benachrichtigen.