durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen im Irak können Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen, falls Rechtswirkungen im Irak nicht hervorgerufen werden sollen.
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach), gegebenenfalls mit Übersetzungen in die arabische oder kurdische Sprache (§ 27 ZRHO), erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Auslandsvertretung.