Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 26.09.2023
Fassung: 19.10.1956
Äthiopien

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch äthiopische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen
Die deutsche Botschaft in Addis Abeba kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach), gegebenenfalls mit Übersetzungen (§ 27 ZRHO), erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch äthiopische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Addis Abeba kann Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.