Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 07.07.2026
Fassung: 19.10.1956
Äthiopien

A. Rechtsgrundlagen

I.
Zustellung
–
II.
Beweisaufnahme
–
III.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
–

B. Ausgehende Ersuchen

I.
Zustellung
1
Postzustellungen sind nicht zulässig.
2
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch äthiopische Behörden zurzeit nicht geleistet.
3
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Addis Abeba kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht nur die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach), gegebenenfalls mit Übersetzungen in die amharische Sprache (§ 27 ZRHO), erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
II.
Beweisaufnahme
1
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch äthiopische Behörden zurzeit nicht geleistet.
2
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Addis Abeba erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nicht nur die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

C. Eingehende Ersuchen

I.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
II.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

D. Kosten

Keine Bemerkungen.