Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 26.09.2023
Fassung: 19.10.1956
Russische Föderation

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2002 II S. 2436, 2005 II S. 335, 2007 II S. 618); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1967 II S. 2046, 1992 II S. 1016); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. 1958 I S. 939)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1991 II S. 647, 1192 II S. 1016); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2015 I S. 1474)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Justice of the Russian Federation
ul. Zhitnaya 14
Moscow
119991
Russische Föderation
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder russischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). Es empfiehlt sich, die Eintragungen in russischer Sprache vorzunehmen.
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die russische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ). Es empfiehlt sich, auch in allen anderen Fällen Übersetzungen in die russische Sprache beizufügen.
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 8 HZPÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die russische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind mit einem Begleitschreiben über die Prüfungsstelle an die deutsche Botschaft in Moskau auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
d)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach russischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den russischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Aufgrund einer Vereinbarung der Regierungen (Notenwechsel vom 21. Mai 1957, 20. Januar 1958, 17. Februar 1958 und 31. Mai 1958) werden Kosten mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen nicht erstattet.