§ 38
Zustellungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) Für einen Antrag auf Zustellung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, vorbehaltlich der in Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 der EU-Zustellungsverordnung genannten Ausnahmen, der Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung eröffnet.
(2) 1Insbesondere dann, wenn ein verfahrenseinleitendes Schriftstück, eine Klageerweiterung, eine Streitverkündung, ein Arrest, eine einstweilige Verfügung, ein Mahnbescheid oder ein gerichtlicher Beschluss über die Anordnung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugestellt werden soll, ist der Antrag unter Verwendung des Formblatts A über die Landesjustizverwaltung dem Bundesamt für Justiz vorzulegen. 2Dem Antrag sind nur solche Anlagen beizufügen, die zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes notwendig sind. 3Die Vorlage soll elektronisch erfolgen.
(3) 1Im Falle des Absatzes 2 übersendet das Bundesamt für Justiz der Landesjustizverwaltung eine mit dem Auswärtigen Amt abgestimmte Empfehlung zu dem Zustellungsantrag. 2In der Regel soll diese Empfehlung eine Stellungnahme zur beabsichtigten Zustellung enthalten. 3Wird die Anwendung der EU-Zustellungsverordnung befürwortet, fügt das Bundesamt für Justiz seiner Empfehlung ein Begleitschreiben in englischer Sprache oder in der Sprache des Empfangsstaats für die Übermittlung an die dortige Zentralstelle bei. 4Die Verwendung des Begleitschreibens ist für die deutsche Übermittlungsstelle nicht verpflichtend.
(4) 1Die Entscheidung, ob der Zustellungsantrag ins Ausland übermittelt wird, obliegt unabhängig von der Stellungnahme des Bundesamts für Justiz der Übermittlungsstelle. 2In der Regel ist der Antrag gemäß Artikel 4 Satz 1 Buchstabe c der EU-Zustellungsverordnung an die vom Empfangsstaat benannte Zentralstelle zu übermitteln, die auch im Formblatt A als Empfangsstelle zu bezeichnen ist. 3Es empfiehlt sich, den zuzustellenden Schriftstücken Übersetzungen beizufügen. 4Um die Erledigung der Zustellung zu fördern, ist in jedem Fall eine Denkschrift (§ 25) beizufügen. 5Es können Kosten nach Artikel 15 Absatz 2 der EU-Zustellungsverordnung anfallen.
(5) Bestehen Schwierigkeiten bei der Erledigung des Zustellungsantrags durch die Zentralstelle oder die Empfangsstelle, kann über das Bundesamt für Justiz um Vermittlung durch das Auswärtige Amt ersucht oder die Zustellung auf dem diplomatischen Weg gemäß Artikel 16 der EU-Zustellungsverordnung unter Hinweis auf den Ausnahmefall entsprechend § 54 Absatz 2 beantragt werden.
(6) Wird ausnahmsweise die Übermittlung des Ersuchens auf diplomatischem Wege beantragt, kann das Auswärtige Amt die Weiterleitung aufgrund entgegenstehender auswärtiger Interessen ablehnen.